Rechtsprechung / Amtsgericht Plettenberg

Amtsgericht Plettenberg Beschluss vom 22.02.2002 – 2 M 331/01

ECLI:DE:AGMK3:2002:0222.2M331.01.00

Tenor

wird der Antrag des Schuldners vom 10.12.2001 auf Mitberücksichtigung seiner Ehefrau

bei der Berechnung des pfändbaren Betrages abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die

binnen 2 Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

einzulegen ist.

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G r ü n d e

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Der Schuldner beantragte die Änderung des Beschlusses vom 21.05.2001, da seine Ehefrau

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aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit nun weniger Einkommen hat als im Mai letzten Jahres und

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sie daher nicht mehr für ihren Unterhalt selbst sorgen kann.

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Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da sich das Einkommen der Ehefrau des

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Schuldners nur geringfügig verringert hat um ca. 200,-- DM (100,-- EUR).

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Mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von 1100,-- DM (562,42 EUR) verfügt sie

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weiterhin über genug eigenes Einkommen, um bei der Berechnung des pfändfreien

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Betrages nicht bericksichtigt zu werden.

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Bei der Beurteilung ist der Beschluss des LG Bielelfeld vom 29.05.2000 - 25 T 243/00 -

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zugrunde gelegt worden.

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Danach ergibt sich folgende Berechnung:

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Sozialhilfesatz: 483,-- DM

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+ 15 % für Anschaffungen 72,45 DM

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+ 1/2 Kindergartengeld 110,00 DM

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665,45 DM

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+ 20 % Besserstellungszuschlag 133,09 DM

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798,54 DM

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Zu weiteren von der Ehefrau mit zu tragenden Kosten wie Miete und Mietnebenkosten

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hat der Schuldner keine Angaben gemacht. Mit dem verbleibendem Restbetrag kann der

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Anteil aber abgedeckt werden.

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Es war daher wie geschehen zu entscheiden.