Rechtsprechung / Amtsgericht Rüdesheim am Rhein
Amtsgericht Rüdesheim am Rhein Beschluss vom 23.07.2024 – 4 XIV 128/24
ECLI:DE:AGRUEDE:2024:0723.4XIV128.24.00
Orientierungssatz
Die Berechtigung einer nach § 11 Abs.2 S.1 PsychKHG bestellten Ärztin, den Erlass einer einstweiligen Anordnung oder einer sonstigen gerichtlichen Entscheidung über die weitere freiheitsentziehende Unterbringung nach § 9 PsychKHG zu beantragen, folgt nicht aus § 17 Abs.1 S.4 PsychKHG.
Tenor
Der Antrag von Frau S. als nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellter Ärztin auf Verlängerung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Am 18.7.2024 wurde die sofortige vorläufige Unterbringung des Betroffenen durch einen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Arzt des A. Krankenhauses in Frankfurt am Main angeordnet. Mit Beschluss vom 18.7.2024 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main - Betreuungsgericht - im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung der Betroffenen bis zum 24.7.2024 an.
Am 19.7.2024 wurde der Betroffene in die X Klinik in Eltville verlegt und auf der geschlossenen Station XX aufgenommen.
Mit Schreiben vom 23.7.2024 beantragte Frau S. als nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin die Verlängerung der freiheitsentziehenden Unterbringung des Betroffenen.
II.
Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen. Die Antragstellerin als nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin ist nicht antragsberechtigt.
Die Berechtigung einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärztin den Erlass einer einstweiligen Anordnung oder einer sonstigen gerichtlichen Entscheidung über die weitere freiheitsentziehende Unterbringung nach § 9 PsychKHG zu beantragen folgt nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 4 PsychKHG.
Die Berechtigung von nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärzten ein gerichtliches Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 312 Nr. 4 Var. 1 FamFG einzuleiten beschränkt sich auf die Beantragung einer einstweiligen Anordnung gem. §§ 331, 332 FamFG unmittelbar nach der sofortigen vorläufigen Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärzte sind hingegen nicht berechtigt, die Verlängerung einer gerichtlich angeordneten freiheitsentziehenden Unterbringung zu beantragen.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG regelt die sofortige vorläufige Unterbringung in den Fällen, in denen wegen Gefahr im Verzug eine gerichtliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung nicht abgewartet werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 9 Abs. 1 PsychKHG mit hoher Wahrscheinlichkeit vor und ist Gefahr im Verzug, so kann eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin oder ein nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellter Arzt die freiheitsentziehende Unterbringung in Form der sofortigen vorläufigen Unterbringung anordnen.
In diesem Fall ist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG unverzüglich eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 331 FamFG, auch in Verbindung mit § 332 FamFG durch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ärztin oder einen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Arzt zu beantragen.
§ 17 Abs. 1 Satz 4 PsychKHG ordnet hingegen an, das § 11 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG für die Verlängerung der Unterbringung nach §17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG entsprechend gelte.
Nach dem Wortlaut der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 4 PsychKHG ist also auch dann unverzüglich eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 331 FamFG, auch in Verbindung mit § 332 FamFG durch eine nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellte Ärztin zu beantragen, wenn die von einer nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellten Ärztin angeordnete sofortige vorläufige Unterbringung verlängert werden soll. Der Verweis erfasst nach dem Wortlaut also gerade nicht die gerichtliche Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung.
Eine sofortige vorläufige Unterbringung, also die durch eine nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellten Ärztin angeordnete freiheitsentziehende Unterbringung, kann nicht verlängert werden. Die sofortige vorläufige Unterbringung endet entweder mit der Entlassung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PsychKHG oder durch die gerichtliche Anordnung der weiteren freiheitsentziehenden Unterbringung. Diese gerichtliche Anordnung ergeht in der Regel im Wege der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nach § 331 FamFG, auch in Verbindung mit § 332 FamFG. Rechtliche Grundlage der gerichtlich angeordneten Unterbringung ist nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG.
Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 4 PsychKHG folgt mithin keine Berechtigung der nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellten Ärztin die Verlängerung einer gerichtlich angeordneten Unterbringung zu beantragen.
Auch eine systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis, wie eine Vergleich mit den §§ 16, 20 und 21 PsychKHG zeigt.
Die Durchführung einer Unterbringung in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG wird durch das PsychKHG umfassend der Einrichtung, ihren Beschäftigten und vor allem dem nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellten Ärzten zugewiesen, vgl. §§ 11 und 12 PsychKHG. Soweit hierfür gerichtliche Entscheidung erforderlich sind, sind die nach § 11 Abs. 2 Satz 1PsychKHG bestellten Ärzte für die Einleitung des Verfahrens zuständig.
§ 21 PsychKHG regelt besondere Sicherungsmaßnahmen bezüglich einer in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG untergebrachten Person.
Nach § 21 Abs. 3 und 4 PsychKHG dürfen besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 PsychKHG nur auf gerichtliche Anordnung hin erfolgen. Die gerichtliche Anordnung und auch die Verlängerung einer gerichtlichen Anordnung ergehen nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PsychKHG nur auf Antrag einer nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellte Ärztin oder eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Arztes. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärzte erhalten hier ausdrücklich die Berechtigung auch die Verlängerung der auf ihren initialen Antrag hin gerichtlich angeordneten Maßnahme zu beantragen. Durch den Verweis auf die Bestimmungen für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG in § 21 Abs. 5 PsychKHG werden sowohl Hauptsacheverfahren als auch einstweiligen Anordnungen erfasst.
§ 20 PsychKHG regelt Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen einer in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG untergebrachten Person.
§ 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG lautet: Die Anordnung einer Behandlungsmaßnahme nach Abs. 1 und 2 auf Antrag einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Ärztin oder eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Arztes bedarf der Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichts nach § 312 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Anders als der Satzbau nahelegt, ergeht nicht die Anordnung der Behandlungsmaßnahme auf Antrag des Arztes. Ebenso bedarf nicht der Antrag der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Vielmehr bedarf die Anordnung der Behandlungsmaßnahme durch den Arzt der Genehmigung des Betreuungsgerichts, welche auf Antrag des Arztes geprüft wird. Dass es sich hier um einen redaktionellen Fehler handelt, ist offensichtlich, und die tatsächliche Bedeutung erschließt sich ohne weiteres aus der Norm selbst, ohne dass es zu Friktionen mit anderen Teilen des Gesetzes kommt. § 20 PsychKHG weist mithin die Antragsberechtigung für das gerichtliche Verfahren bezüglich der Behandlungsmaßnahmen ausschließlich den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärzten zu. Durch den Verweis auf die Bestimmungen für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG in § 20 Abs. 5 PsychKHG werden sowohl Hauptsacheverfahren als auch einstweiligen Anordnungen erfasst.
§ 16 PsychKHG weist die Zuständigkeit für die Prüfung und Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur freiheitsentziehenden Unterbringung hingegen grundsätzlich dem Gesundheitsamt zu.
Ein gerichtliches Verfahren über die Unterbringung nach § 312 Nr. 4 FamFG, wird nach § 16 Abs. 1 PsychKHG grundsätzlich durch einen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeleitet. Eine Unterbringung nach § 312 Nr. 4 PsychKHG ist eine freiheitsentziehende Unterbringung bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker. Unter § 312 Nr. 4 FamFG fallen sowohl Hauptsacheverfahren als auch Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 331, 332 FamFG. Nach § 16 Abs. 1 PsychKHG ist damit die zuständige Verwaltungsbehörde sowohl in Hauptsachverfahren als auch in Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung antragsberechtigt. Zuständige Verwaltungsbehörde für den Antrag nach § 16 Abs. 1 PsychKHG ist nach § 16 Abs. 2 PsychKHG das Gesundheitsamt. Zudem ordnet § 16 Abs. 2 PsychKHG ausdrücklich an, dass das Gesundheitsamt auch für den Antrag auf Verlängerung einer gerichtlich angeordneten Unterbringung nach § 16 Abs. 1 PsychKHG die zuständige Verwaltungsbehörde ist. Das grundsätzlich nur das Gesundheitsamt für die behördliche Entscheidung zuständig ist, dass eine Freiheitsentziehung geboten ist, ist auch zweckmäßig. Denn nur das Gesundheitsamt ist aufgrund der §§ 3 ff. PsychKHG frühzeitig in der Lage sich das im Regelfall notwendige umfassende Bild vom Betroffenen, seinem Gesundheitszustand und seinen Lebensverhältnissen zu verschaffen, welches erforderlich ist um hinreichend zu prüfen, ob nicht durch weniger einschneidenden Maßnahmen eine Unterstützung des Betroffenen möglich ist und eine Eskalation vermieden werden kann.
Diese grundlegende Unterscheidung der Zuständigkeit für die Einleitung der jeweiligen gerichtlichen Verfahren wird durch § 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG durchbrochen. Diese Ausnahme von der Regel des § 16 PsychKHG findet seine Berechtigung in Fällen, in denen ein sofortiges Handeln geboten ist. Kann wegen Gefahr in Verzug eine gerichtliche Entscheidung auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit nach § 332 FamFG abgewartet werden, kann die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen, § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG. Um dann schnellstmöglich eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, verpflichtet § 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin dazu, unverzüglich eine einstweilige Anordnung des Gerichts zu beantragen. Mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes wird in diesen besonderen Eilfällen ausnahmsweise nicht der Behörde, sondern der unmittelbar die Freiheitsentziehung durchführenden Ärztin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG die Antragsberechtigung zugewiesen. Allein diese besondere Eilbedürftigkeit rechtfertigt es, dass das Gesundheitsamts hier zunächst außen vorgelassen wird und die Erwägungen für dessen grundsätzlicher Zuständigkeit zurückstehen müssen.
Diese grundlegende Unterscheidung des Gesetztes würde unterlaufen, wenn man § 17 Abs. 1 Satz 4 PsychKHG entgegen dem Wortlaut dahingehend auszulegt, dass der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärztin die Berechtigung zugewiesen wird, die Verlängerung einer gerichtlich angeordneten Unterbringung zu beantragen. Denn die äußerste Eilbedürftigkeit, die die Ausnahme rechtfertigt, ist entfallen,
Zudem ist kein rechtlich relevanter Grund ersichtlich, weshalb die Antragsberechtigung für die Verlängerung einer gerichtlich angeordneten freiheitsentziehenden Unterbringung davon abhängen soll, ob am Anfang der gegebenenfalls schon mehrere Wochen andauernden freiheitsentziehenden Unterbringung ein sofortiges Einschreiten zur Gefahrenabwehr, d. h. eine sofortige vorläufige Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG, erforderlich gewesen war.
Es wäre daher systemwidrig, wenn für den Antrag auf Verlängerung der im Anschluss an eine sofortige vorläufige Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG gerichtlich angeordneten freiheitsentziehende Unterbringung die Antragsberechtigung auch oder sogar ausschließlich bei der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärztin läge.
Die hiesige Auslegung bringt das in den §§ 16 und 17 PsychKHG angelegte Regel/Ausnahmeprinzip zur Geltung und erhöht den verfahrensrechtlichen Schutz des Grundrechts auf Freiheit dadurch, dass die Entscheidung über die Fortdauer der freiheitsentziehenden Unterbringung auch im Bereich der Exekutive institutionell weitgehend von der Durchführung der freiheitsentziehenden Unterbringung getrennt ist, so dass auch eine teleologische Betrachtung für das Ergebnis der grammatikalischen und systematischen Auslegung spricht.
Die historische Auslegung steht dem vordergründig entgegen, vermag aber hier nicht das Verständnis der Norm zu bestimmen. Mit Art. 3 Nr. 5 a) des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 wurde § 17 Abs. 1 Satz 4 PsychKHG mit Wirkung zum 1.1.2013 eingefügt. Laut Begründung des Gesetzesentwurfs vom 13.9.2022 (Drs. 20/9128) sollte hierdurch das „Antragsrecht für das gerichtliche Verfahren zur Genehmigung einer Verlängerung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung […] – wie auch die Zuständigkeit für den Erstantrag – auf die nach § 11 Abs. Satz 1 PsychKHG bestellten Ärztinnen und Ärzte in den psychiatrischen Krankenhäusern übertragen“ werden. Mit Bezug hierauf wird auch Art. 3 Nr. 4 b) des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 begründet. Durch Ersetzung der Wörter „Behandlungsmaßnahme oder besondere Sicherungsmaßnahme“ durch die Angabe „nach Abs. 1“sollte für Klarstellung gesorgt werden, „dass die Gesundheitsämter nunmehr nur für die Erstbeantragung und Verlängerung von Unterbringungen nach § 16 PsychKHG zuständig sein sollen“.
Bei diesen Erwägungen wurde aber nicht gesehen, dass es ein gerichtliches Verfahren zur Genehmigung oder Anordnung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung nicht gibt. Die sofortige vorläufige Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG wird ausschließlich im Ausnahmefall der Gefahr im Verzug durch eine nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellten Ärztin angeordnet. Durch die gerichtliche Anordnung zur vorläufigen Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG oder § 332 FamFG wird die sofortige vorläufige Unterbringung des nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Arztes nicht verlängert, sondern abgelöst.
Weiter wurde nicht beachtet, dass die einstweilige Anordnung nach § 331 FamFG oder § 332 FamFG, mit der eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme gerichtlich angeordnet wird, eine Anordnung nach § 312 Nr. 4 FamFG ist, nämlich die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker. Damit wird sie weiterhin von dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 PsychKHG in der geänderten Fassung erfasst.
Die Begründung des Gesetzesentwurfs vom 13.9.2022 (Drs. 20/9128) beruht also auf einem Missverständnis der sofortigen vorläufigen Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG in der verfahrensrechtlichen Struktur von Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG. Damit handelt es sich auch nicht um einen bloßen redaktionellen Fehler. Die Gesetzesänderung zielte tatsächlich darauf, das „Antragsrecht für das gerichtliche Verfahren zur Genehmigung einer Verlängerung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung“ auf die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärztinnen und Ärzte in den psychiatrischen Krankenhäusern zu übertragen, und nicht das Antragsrecht für das gerichtliche Verfahren zur Anordnung einer Verlängerung der im Anschluss an eine sofortige vorläufige Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG durch das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnete vorläufigen Unterbringung.