Rechtsprechung / Amtsgericht Rüdesheim am Rhein

Amtsgericht Rüdesheim am Rhein Beschluss vom 12.12.2024 – 4 XVII 158/16 B

ECLI:DE:AGRUEDE:2024:1212.4XVII158.16B.00

Orientierungssatz

Die Fixierung des Betroffenen mit einem Segufix-Rückhaltegurt an einem Sitzplatz in einem Kraftfahrzeug für die Dauer der Beförderung zu der Tagesstätte unterfällt nicht § 1831 Abs.4 BGB.

Tenor

Der Antrag d. Betreuer auf gerichtliche Genehmigung der Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für den Betroffenen besteht aufgrund einer mittelschweren bis schwersten Intelligenzminderung durch eine genetische Chromosomenstörung (Trisomie 21) eine rechtliche Betreuung, die auch den Aufgabenbereich „Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen“ umfasst.

Der Betroffene lebt in der Wohngruppe V. in R., einer Besondere Wohnform für Menschen mit geistigen Behinderungen. Bis Mitte August 2024 hat er zudem zur Förderung eines strukturierten Tagesablaufes außerhalb des Wohnbereichs den Tagesraum der f. GmbH in O. besucht.

Die Beförderung zwischen den beiden Einrichtungen erfolgte mittels Sammeltransport in einem Kleinbus für bis zu 9 Fahrgästen. Für die Beförderung gilt die Pflicht zur Anlegung eines Sicherheitsgurtes.

Seit Mitte August 2024 wird eine Beförderung des Betroffenen durch das Beförderungsunternehmen abgelehnt, da der Betroffene wiederholt den Sicherheitsgurt abgestreift oder sich aus dem Gurt herausgewunden hatte und während der Fahrt aufgestanden war. Den Verschluss des Sicherheitsgurtes kann er nicht eigenständig öffnen.

Der Betroffene hat von dem Besuch des Tagesraums deutlich profitiert. Eine Ablehnung des Besuchs des Tagesraums ist nicht erkennbar. Vielmehr stieg der Betroffene gerne und von sich aus in den Bus ein und ließ sich bereitwillig anschnallen. Erst während der Fahrt entledigte er sich des Gurtes.

Um eine sichere Beförderung zu ermöglichen, soll statt des bisherigen Sicherheitsgurtes ein SEGUFIX-Rückhaltegurt verwendet werden. Hierdurch soll es dem Betroffenen unmöglich gemacht werden, sich eigenständig aus dem Gurt zu befreien und seinen Sitzplatz zu verlassen.

Die rechtlichen Betreuer beantragten mit Schreiben vom 28.10.2024 die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Sie sehen in der Verwendung des SEGUFIX-Rückhaltegurts eine freiheitsentziehende Maßnahme, die nach § 1831 Abs. 4 i. V. m. § 1831 Abs. 1 und 2 BGB der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedarf, da der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist.

II.

Der Antrag war zurückzuweisen. Eine (einfach-) gesetzliche Regelung, die für die Fixierung des Betroffenen zur Beförderung mit einem Kraftfahrzeug eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht vorschreibt oder ermöglicht, besteht nicht.

Die Genehmigung war hier insbesondere nicht nach § 1831 Abs. 4 i. V. m. § 1831 Abs. 1 und 2 BGB zu erteilen. Die Fixierung des Betroffenen mit einem SEGUFIX-Rückhaltegurt an einem Sitzplatz in einem Kraftfahrzeug für die Dauer der Beförderung zu der Tagesstätte unterfällt nicht § 1831 Abs. 4 BGB.

Gemäß § 1831 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 BGB ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts dann erforderlich, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

§ 1831 Abs. 4 BGB knüpft das Erfordernis der betreuungsgerichtlichen Genehmigung daran, dass sich der Betroffene in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält. Der Begriff der sonstigen Einrichtung ist weit zu fassen; er schließt auch Pflegeheime und Altersheime unter jedweder Bezeichnung (Seniorenresidenz) ein. Gleiches gilt für betreute Wohngruppen und ähnliche Einrichtungen. Auch das (zeitweilige) Einschließen des Betreuten in der eigenen Wohnung fällt unter Abs. 4, wenn dies nicht im Rahmen einer Familienpflege, sondern durch fürsorgende Dritte geschieht; dann ist vom Sinn der Norm her gesehen die eigene Wohnung die „Einrichtung“ (MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1831 Rn. 60, beck-online). Ausgeschlossen sollen nur solche Maßnahmen sein, die im privaten Umfeld im Rahmen der Familienpflege erfolgen (Roth in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1831 BGB, Rn. 41).

Der Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohngruppe V. in R. Es handelt sich um eine Besondere Wohnform für Menschen mit geistigen Behinderungen und damit um eine Einrichtung im Sinne des § 1831 Abs. 4 BGB. Zur Förderung eines strukturierten Tagesablaufes außerhalb des Wohnbereichs, besucht der Betroffene den Tagesraum der f. GmbH. Auch der Tagesraum der f. GmbH ist eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 1831 Abs. 4 BGB.

Die Maßnahme wird jedoch nicht in einer dieser Einrichtung selbst und auch nicht notwendig durch die Mitarbeiter dieser Einrichtungen durchgeführt. Das Festschnallen im Kraftfahrzeug erfolgt zur bzw. während der Beförderung zwischen der Einrichtung, in der der Betroffene wohnt, und dem Tagesraum.

Ein Kraftfahrzeug, das der Beförderung dient, ist keine sonstige Einrichtung im Sinne des § 1831 Abs. 4 BGB. Auch wenn der Begriff der Einrichtung weit auszulegen ist, ergibt sich aus den im Gesetz benannten Einrichtungen „Krankenhaus“ und „Heim“, sowie den ansonsten in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Einrichtungen wie „Seniorenresidenz“ und „Wohngruppe“ aber auch der Versorgung im häuslichen Umfeld durch einen Pflegedienst, dass mit „Einrichtung“ in § 1831 Abs. 4 BGB Räumlichkeiten umschrieben werden, die dem Aufenthalt und der Versorgung bzw. der Pflege der betreuten Person dienen. Demgegenüber dient der Kleinbus mit dem der Betroffene befördert werden soll, nicht dem Aufenthalt und der Versorgung oder der Pflege des Betroffenen, sondern der Beförderung von einem Ort zum anderen. Der Bus dient nur dem vorübergehenden tatsächlichen Aufenthalt zum Zwecke der Beförderung. Ob ein Bus als Räumlichkeit anzusehen ist kann dahinstehen, jedenfalls dient er nicht dem Aufenthalt und der Versorgung bzw. der Pflege und ist damit keine sonstige Einrichtung im Sinne des § 1831 Abs. 4 BGB und steht für sich genommen auch sonst in keinen hinreichend engen Bezug zu dem Aufenthalt in einer solchen Einrichtung (vgl. auch zur Anwendung des § 1831 Abs. 4 BGB auf die Zuführung in eine offene Einrichtung MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1831 Rn. 17, beck-online).

Dies zeigt sich auch daran, dass die Voraussetzungen des § 1831 Abs. 4 BGB auf die Fälle der bloßen Beförderung außerhalb einer Einrichtung nicht passen, da danach eine freiheitsentziehende Maßnahme nur erfolgen darf, wenn sie zur Abwehr der Gefahr, dass sich der Betreute selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, notwendig ist. Die mit der Beförderung verbundenen Gefahren entfallen aber auch dann, wenn die Beförderung unterlassen wird. Eine freiheitsentziehende Maßnahme, die der Ermöglichung einer sicheren Beförderung dient, kann im Rahmen des § 1831 Abs. 4 BGB daher nur dann zulässig sein, wenn auch die Beförderung selbst notwendig ist um die Gefahr, dass sich der Betreute selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, abzuwenden.

Ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn das Fahrzeug über die Beförderung hinaus dem Aufenthalt dient, wie etwa bei Wohnmobilen, kann hier dahinstehen.

Anders ist dies bei Maßnahmen, die während des Aufenthalts in einer Einrichtung nach § 1831 Abs. 4 BGB erfolgen und während eines nur vorübergehenden Verlassens der Einrichtung, etwa für einen Arzttermin oder einen Spaziergang, fortgeführt werden, wie z. B. das Anlegen eines Bauchgurts im Rollstuhl (so wohl auch HK-BetrR/Kieß, 5. Aufl. 2023, BGB § 1831 Rn. 62, beck-online).

Damit wird die allein mit einer Beförderung typischerweise verbundene bzw. für die Beförderung erfolgende Aufhebung der Bewegungsfreiheit grundsätzlich nicht von § 1831 Abs. 4 BGB erfasst.

Durch den Aufenthalt in einem Beförderungsmittel wird die Bewegungsfreiheit während der Beförderung auf das Beförderungsmittel beschränkt. Eine weitergehende Bewegungsmöglichkeit ist typischerweise zumindest vorübergehend aufgehoben, gerade bei öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. Mitsch NZV 2013, 417). Bei Bestehen einer Gurtpflicht oder der Verwendung vergleichbarer Sicherungsmittel kann die Bewegungsfreiheit auf den Sitzplatz beschränkt sein. Insbesondere dann, wenn ein Mensch aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist sich eigenständig aus dem Gurt zu befreien oder gar ein eigenständiges Öffnen aus Sicherheitsgründen generell nicht möglich ist.

Die in der Begrenzung auf das Beförderungsmittel oder den Sitzplatz liegende Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist bei Menschen mit erheblichen psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen häufig eine Freiheitsentziehung, nämlich dann, wenn sie wie der Betroffene zwar mobil sind und einen natürlichen Fortbewegungswillen haben, aber nicht einwilligungsfähig sind.

Für die Frage der Freiheitsentziehung ist es dann auch unerheblich, ob der Mensch, der mobil ist und einen natürlichen Fortbewegungswillen hat, durch ein übliches Sicherungsmittel an seinem Sitzplatz festgehalten wird, etwa einem Drei-Punkt-Gurt im PKW oder der Fixierung des Rollstuhls in einer dafür vorgesehenen Halterung, dieses aber aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht eigenständig lösen kann, oder ob ein besonderes Sicherungsmittel verwendet wird, um das eigenständige Lösen zu unterbinden. In beiden Fällen wird der Mensch objektiv gleichermaßen daran gehindert von seiner Fortbewegungsfreiheit Gebrauch zu machen und eine eigene Einwilligung ist mangels Einwilligungsfähigkeit nicht möglich. Entsprechendes gilt bei sonstigen Maßnahmen zur Verkehrssicherheit, etwa dem Festhalten auf dem Sitzplatz in Beförderungsmitteln ohne Sicherungsmittel (z. B. Stadtbus).

Die Einordnung als Freiheitsentziehung entfällt auch nicht dadurch, dass durch die Beförderung der Bewegungsradius des Betroffenen insgesamt erweitert und eine Möglichkeit zur Teilhabe am sozialen Leben geschaffen wird. Es bleibt bei der in der konkreten Situation dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechenden Aufhebung der Bewegungsfreiheit.

Die Frage, wie die mit der Nutzung von Beförderungsmitteln verbundene Einschränkung bzw. Aufhebung der Bewegungsfreiheit rechtlich einzuordnen ist (vgl. hierzu Mitsch NZV 2013, 417) stellt sich bei einwilligungsunfähigen Menschen in besonderem Maße, zumal wenn sie die für eine sichere Beförderung erforderlichen oder vorgeschriebenen Sicherungsmittel nicht eigenständig lösen können.

Ob es für die Einwilligung der Betreuer in diese Freiheitsentziehung einer eigenen gesetzlichen Regelung bedarf um die Strafbarkeit nach § 239 StGB auszuschließen (vgl. MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2024, StGB § 34 Rn. 41, beck-online) oder die Rechtswidrigkeit wie im Rahmen der Familienpflege aus anderen Gründen entfällt, etwa den Regelungen zum Notstand, ist hier jedoch nicht zu entscheiden.

Das Gesetz sieht eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht nicht vor.