Rechtsprechung / Amtsgericht Ratingen
Amtsgericht Ratingen Beschluss vom 12.05.2017 – 22 OWi 535/16
ECLI:DE:AGME3:2017:0512.22OWI535.16.00
Tenor
Die Erinnerung des Betroffenen gegen den Kostenansatz vom 11.10.2016
wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
Das allein als nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom
11.10.2016 auszulegende Rechtsbehelf des Betroffenen vom 26.10.2016 ist
insgesamt unbegründet.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des
Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 22.12.2016 Bezug genommen:
„Die in der angefochtenen Kostenrechnung erhobene Gebühr Nr. 4111 KV GKG über 15,00 € setzt voraus, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird.
Die Akten sind nach Bl. 45 d. A. am 29.9.2016 bei Gericht eingegangen. Der Einspruch ist zwar bereits durch an die Bußgeldbehörde gerichtetes Telefax vom 6.9.2016 zurückgenommen worden. Allerdings ist die Rücknahme des Einspruchs erst nach Eingang der Akten beim AG Ratingen zur Akte gelangt, so dass eine zum Anfall der Gebühr Nr. 4111 KV GKG führende verspätete Rücknahme vorliegt.
Der Einspruch kann in jeder Lage des Verfahrens bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. Wurden die Akten bereits an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht abgegeben, ist die Rücknahme gegenüber diesen zu erklären.
Die Rücknahme des Einspruchs wird nämlich erst wirksam, wenn sie bei der Behörde eingeht, die gerade aktenführend ist (Bohnert, OWiG, 2. Aufl., § 67 Rn. 52). Am 6.9.2016 befanden sich die Akten nicht mehr bei der Bußgeldbehörde.
Weil die Akten zum Zeitpunkt der Einspruchsrücknahme bereits an die StA oder das Gericht abgegeben worden sein können, ist die Rücknahme gegenüber diesen Stellen unabhängig davon zu erklären, ob der Betroffene weiß, wo sich die Akten zu dieser Zeit befinden, da sie erst dann wirksam werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2006 – 2 Ss OWi 653/06 –, juris; LG Berlin NZV 2010, 421; Göhler/Seitz, OWiG, § 67 Rn. 37 f.).“
Die Kostentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.
Gesetzlich vorgesehene Gründe für eine Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben.