Rechtsprechung / Amtsgericht Ratzeburg

Amtsgericht Ratzeburg Urteil vom 15.11.2024 – 13 Ds 756Js 18971/24

Tenor

Der Angeklagte ist der

gefährlichen Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung

schuldig. Er wird verwarnt.

Die Verurteilung zu einer

Gesamt-Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 € bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 I, 224 I Nr. 4, 230, 21, 25 II, 46, 46a, 47, 49, 53, 54, 59 StGB

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2

Der zur Tatzeit 39 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt der Eheleute leben.

3

Nach Abschluss der Hauptschule absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Klempner bzw. Gas- und Wasserinstallateur. Aktuell ist er seit etwa 12 Jahren selbständig mit dem Betrieb einer Rohrreinigungsfirma tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 3.500 €. Seine Ehefrau ist in der Firma im Büro angestellt, arbeitet dabei in Vollzeit.

4

Schuldverbindlichkeiten des Paares bestehen abgesehen von Haus- und Betriebskrediten nicht. Die Belastung durch Zinsen und Tilgung für das Haus beläuft sich auf 1.300 € monatlich.

5

Gesundheitliche Probleme bestehen bei dem Angeklagten nicht, Betäubungsmittel werden nicht konsumiert. Der Angeklagte sieht sich als geübter Biertrinker.

6

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 02.07.2024 beinhaltet - nach Auskunft des Registers noch aktuelle - Eintragungen wie folgt:

1.

7

24.05.2006 Amtsgericht Neumünster (X1519) - 579 Js 12141/06 25 Cs 376/06 -

8

Rechtskräftig seit 13.07.2006

9

Tatbezeichnung: Körperverletzung

10

Datum der (letzten) Tat: 09.10.2005

11

Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1

12

30 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe

2.

13

07.04.2009 Amtsgericht Neumünster (X1519) - 573 Js 28583/08 23 Ds 450/08 -

14

Rechtskräftig seit 15.04.2009

15

Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in 2 Fällen und Körperverletzung

16

Datum der (letzten) Tat: 11.05.2008

17

Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 53, § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2

18

1 Jahr(e) 9 Monat(e) Freiheitsstrafe

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Bewährungszeit bis 14.04.2012

20

Strafe erlassen mit Wirkung vom 26.06.2012

II.

21

Das Gericht hat im Ergebnis der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen.

22

Der Angeklagte begann gegen 09:00 Uhr morgens am 14.10.2023 im Zuge eines sogenannten Junggesellenabschieds mit dem Konsum von Bier. Am späten Nachmittags dieses Tages begab er sich gemeinsam mit den anderen Feiernden auf das Partyschiff „XXX“ auf dem XXX See.

1.

23

Gegen 19:00 Uhr kam es auf dem Ausflugsschiff dazu, dass dort anwesende Frauen aus der Gruppe um den Angeklagten belästigt werden. Dem Zeugen und Mitarbeiter des auf dem Schiff eingesetzten Sicherheitsdienstes XXX wurde seitens der geschädigten Frauen (u.a.) der Angeklagte als einer derjenigen benannt, der sich entsprechend aufdringlich verhielten.

24

Daraufhin ermahnte der Security-Mitarbeiter XXX den Angeklagten, jedwede Belästigungen von Frauen zu unterlassen.

25

Gegen 20:00 Uhr wurde die Situation indes nach weiteren Vorfällen unhaltbar, so dass sich der Zeuge XXX entschloss, die Gruppe um den Angeklagten an der Anlegestelle XXX des Schiffes zu verweisen.

26

Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, sich vor dem Zeugen aufzubauen und zu äußern: „Ich hau dir gleich auf die Schnauze“. Als der Zeuge XXX den Angeklagten von Deck an Land schieben wollte, wurde er von einem bisher unbekannten Täter aus der Gruppe von hinten in den Würgegriff genommen. Diese Situation nutzte der Angeklagte aus, um den Zeugen vier- bis fünfmal mit der Faust in das Gesicht zu schlagen. Der Zeuge erlitt dadurch - wie vom Angeklagten beabsichtigt - blutende Verletzungen im Gesicht, insbesondere im Bereich der Nase.

27

Der Angeklagte wurde an der Anlegestelle XXX des Schiffes verwiesen.

2.

28

Als das Schiff am 14.10.2023 an der XXX in XXX anlegte, betrat der Angeklagte unerlaubt trotz ausgesprochenen Hausverbotes gegen 22:49 Uhr den Bordbereich und versetzte dem Zeugen XXX, der rückwärts auf einer Tischkante neben dem Eingang saß, wiederum unvermittelt 4-5 Schläge in das Gesicht.

29

Der Zeuge XXX erlitt dadurch eine Gesichtsprellung mit mehreren Schürfwunden und Nasenbluten.

30

Der Angeklagte konsumierte im Laufe des Tages ab 09:00 Uhr bis zu den Vorfallszeiten ca. 15 Bier je 0,5 Liter.

31

Auszuschließen ist, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat zu Ziffer 1 in seiner Steuerungsfähigkeit auch in Ansehung des Alkoholkonsums erheblich eingeschränkt war. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zu Ziffer 2 vor dem Hintergrund ggf. zwischenzeitlich genossener weiterer alkoholischer Getränke in seiner Steuerungsfähigkeit bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.

32

Nach den Taten und vor dem Termin zur Hauptverhandlung in diesem Verfahren leistete der Angeklagte vollständige Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Zeugen XXX und zahlte insgesamt an den Zeugen knapp 7.000 € an Schmerzensgeld, Schadenersatz (Verdienstausfall) und Rechtsanwaltskosten. Der Angeklagte hat sich zudem bei dem geschädigten Zeugen nochmals im Termin zur Hauptverhandlung persönlich entschuldigt, was der Zeuge akzeptiert hat und ergänzend angab, die Angelegenheit sei danach für ihn erledigt.

III.

33

Dieser Sachverhalt steht im Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichtes fest.

34

Der Angeklagte hat die Taten nicht in Abrede gestellt, indes angegeben, sich - wohl alkoholbedingt - kaum mehr erinnern zu können. Allerdings habe nicht er Frauen auf dem Schiff belästigt, sondern ein Mitfeiernder, dessen Namen ihm aktuell nicht präsent sei.

35

Die Feststellungen stützen sich im Übrigen auf die jeweils glaubhaften Angaben der Zeugin Pk´in XXX (vormals: XXX) sowie XXX, ferner auf die im Rahmen des Termins zur Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (insbesondere von den Verletzungen des Geschädigten), ferner auf die verlesenen Urkunden, namentlich ärztliche Atteste.

IV.

36

Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergab, dass sich der Angeklagte durch die Tat zu Ziffer 1 der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, durch die Tat zu Ziffer 2 der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB.

37

Der im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 2 erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

V.

38

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht, ausgehend zunächst jeweils vom gesetzlichen Strafrahmen, der nach § 224 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 1 Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren umfasst und bezüglich der Tat zu Ziffer 2 nach § 223 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren beinhaltet, von folgenden Erwägungen leiten lassen.

39

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 war im Zuge der anzustellenden Gesamtbetrachtung ein minder schwerer Fall im Sinne der Vorschrift anzunehmen mit der Folge, dass zunächst ein Strafrahmen maßgebend war, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat nicht in Abrede gestellt und sich entschuldigt hat, ferner die Verletzungen und auch das Gefährdungspotenzial der Tat noch im unteren Segment der Vorschrift einzuordnen sind.

40

Vor dem Hintergrund der vollständigen Schadenswiedergutmachung gegenüber dem geschädigten Zeugen XXX war sodann eine Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe der §§ 46, 46a, 49 StGB vorzunehmen, so dass im Ergebnis ein Strafrahmen zur Anwendung kam, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren 9 Monaten enthält.

41

Im Zuge der konkreten Strafzumessung war hier zu Gunsten des Angeklagten neben den vorstehenden Aspekten auch zu sehen, dass er im Termin zur Hauptverhandlung einen sehr ernsthaften und reuigen Eindruck zu hinterlassen vermochte. Das Gericht hat zudem gesehen, dass der Angeklagte bei der Tat alkoholbedingt enthemmt war.

42

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und gegen ihn seinerzeit eine ganz erhebliche Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Allerdings liegen Taten und Verurteilungen lange zurück und nah an der registerrechtlichen Tilgungsgrenze.

43

Danach war hier grundsätzlich eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen, der es indes gemäß § 47 StGB insbesondere auch zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht bedurfte, so dass auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu erkennen war.

44

Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 2 war vor dem Hintergrund der nicht ausschließbaren eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB vorzunehmen mit der Folge, dass ein Strafrahmen zur Anwendung kam, der Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten umfasste.

45

Bei der konkreten Strafzumessung war hier gleichfalls neben den oben stehenden Gesichtspunkten nochmals zu sehen, dass der Angeklagte alkoholbedingt stark enthemmt war.

46

Danach war hier eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

47

Unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten streitenden Umstände sowie des durchaus engen örtlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs beider Taten war auf eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen unter nur moderater Erhöhung der Einsatzstrafe zu erkennen. Die Höhe des Tagessatzes folgt aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

48

In der Gesamtschau der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten ist das Gericht allerdings zur Überzeugung gelangt, dass es auch der kurzfristigen und unmittelbaren Einwirkung auf den Angeklagten mittels einer zeitnah zu vollstreckenden Geldstrafe nicht bedurfte, so dass der Angeklagte schuldig zu sprechen, zu verwarnen und die tat- und schuldangemessene Gesamt-Geldstrafe vorzubehalten war.

49

Namentlich ist zu erwarten, dass der Angeklagte künftig auch ohne Verurteilung zur Strafe keine neuen Straftaten mehr begehen wird. Das Gericht hat insofern zur Kenntnis genommen, dass der Angeklagte bereits im häuslichen Bereich (durch seine Ehefrau) erfolgreich zu künftigem normgerechten Verhalten ermahnt wurde. In der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten war insbesondere vor dem Hintergrund der Schadenswiedergutmachung die Verhängung von Strafe hier entbehrlich, der es auch zur Verteilung der Rechtsordnung nicht bedurfte.

50

Das Gericht hat dem Angeklagten allerdings im Zuge der Bewährungsauflage Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung aufgegeben.

VI.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.