Rechtsprechung / Amtsgericht Recklinghausen
Amtsgericht Recklinghausen Urteil vom 03.09.2013 – 13 C 83/13
ECLI:DE:AGRE1:2013:0903.13C83.13.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 561,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.06.2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 561,09 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 249 Abs. 1 BGB iVm. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 VVG zu.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall vom 26.11.2012 in Herten in Anspruch. Der Versicherungsnehmer der Beklagten verursachte einen Verkehrsunfall mit dem Kläger, bei dem klägerseits ein Schaden in Höhe von 4.604,93 € entstand. Die Verteilung der Haftungsquote aus dem Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig; streitgegenständlich ist lediglich der Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten.
Diese sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe durch die Beklagte zu ersetzen. Soweit die Beklagte behauptet, es liege der Mandatierung eine unzulässige „Stapelvollmacht“ zugrunde, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Distanz zwischen dem Wohnsitz des Klägers sowie der Kanzleianschrift des mandatierten Rechtsanwalts mögen allenfalls ein Indiz diesbezüglich sein, doch kann damit nicht grundsätzlich die Erteilung des Mandats in Abrede gestellt werden. Hiergegen sprechen die zur Akte gelangten und von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigten Schriftsätze in dieser Sache. Insoweit wird auf die Anlagen K1 und K2 verwiesen (Bl. 8 bis 15 d.A.). Auch streitet die von dem Kläger unterschriebene Vollmacht für eine Mandatierung. Ob es darüber hinaus zu weiteren Telefonaten kam und auf wessen Veranlassung diese erfolgt sind, kann daher dahinstehen.
Die geltend gemachte Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) ist auch angefallen. Die Geschäftsgebühr ist die generelle Gebühr für das Betreiben des Geschäftes im Sinne von Vorbemerkung 2.3 Abs.3, und zwar in allen außergerichtlichen Angelegenheiten. Diese setzt ein nach außen gerichtetes Tätigwerden voraus, das sich nicht zuletzt in den bereits vorerwähnten Schreiben an die Beklagte zeigt.
Auch liegt die zugrunde gelegte Gebühr von 1,5 im Ermessensspielraum des klägerischen Prozessbevollmächtigten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum von bis zu 20 % zugestanden wird, sofern das Ermessen grundsätzlich ausgeübt wurde (BGH MDR 2011, 454; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 6. Auflage 2013, § 14 Rn. 56 m.w.N.). Dieses Ermessen hat der Prozessbevollmächtigte ausgeübt und die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zugrunde gelegt. Er bewegt sich daher innerhalb der ihm zustehenden Toleranzgrenze. Auch ist eine Unbilligkeit nicht ersichtlich.
Der Anspruch der Höhe nach errechnet sich wie folgt:
2300 - Geschäftsgebühr aus 4.604,93 €; Satz: 1,5
451,50 €
7002 - Post- und Telekommunikationspauschale
20,00 €
netto
471,50 €
Umsatzsteuer von 19 %
89,59 €
gesamt
561,09 €