Rechtsprechung / Amtsgericht Recklinghausen

Amtsgericht Recklinghausen Beschluss vom 22.01.2014 – 63 XIV 5/14.B

ECLI:DE:AGRE1:2014:0122.63XIV5.14B.00

Tenor

1. Der Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen.

2. Die Haft wird für die Dauer von 3 Monaten angeordnet.

3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

4. Die Kosten des  Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

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1. Der Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen.

2

2. Die Haft wird für die Dauer von 3 Monaten angeordnet.

3

3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

4

4. Die Kosten des  Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Gründe

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Es wird Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Dauer von 3 Monaten für Herrn F. I. beantragt.

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Der Obengenannte wurde nach negativem Abschluss des Asylverfahrens im Rahmen eines DÜ-Verfahrens am 18.12.2013 auf dem Luftweg abgeschoben und an die Schweiz überstellt.

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Nach Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Dortmund vom 10.01.2014 hat F. dort am selben Tag vorgesprochen, um einen Asylfolgeantrag zu stellen. Von der ZAB wurde er, ausgestattet mit einer Bescheinigung zur Folgeantragstellung, an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Dortmund verwiesen. Die Vorsprache beim BAMF Dortmund erfolgte am 21.01.2014.

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Bei seiner heute erfolgten Vorsprache im Sozialamt ist F. aufgrund der nach der Abschiebung veranlassten Fahndungsausschreibung festgenommen worden und wurde zunächst dem Polizeigewahrsam zugeführt.

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Im vorliegenden Fall ist bereits das Asylerstverfahren unanfechtbar als unzulässig abgelehnt worden, weil die Schweiz für die Durchführung des Asylbegehrens des Betroffenen zuständig ist und einer Überstellung zugestimmt hat. Diese Entscheidung ist seit dem 23.10.2013 bestandskräftig. Der Betroffene wurde aufgrund dieser Entscheidung am 18.12.2013 auf dem Luftweg abgeschoben und den Schweizer Behörden überstellt.

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Seine erneute Einreise in das Bundesgebiet ist somit illegal.

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Die Abschiebehaft des Betroffenen ist aus hiesiger Sicht gemäß § 62 Abs. 3 Ziff. 1 und 5 AufenthG zwingend erforderlich, um die Rückführung des Betroffenen sicher zu stellen, denn bereits im Asylerstverfahren hat sich der Betroffene eher selten in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und wurde auch kurzzeitig von Amts wegen nach „unbekannt“ abgemeldet, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen ist. Angaben zu seinem Verbleib hat F. damals auch auf Befragen nicht gemacht. Es ist daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er weiterhin bemüht sein wird, seine wahren Aufenthaltsorte zu verschleiern/zu verbergen.

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Die Voraussetzungen der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegen vor.

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§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist beachtet worden.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Recklinghausen oder des Landgerichts Bochum einzulegen ist.