Rechtsprechung / Amtsgericht Recklinghausen
Amtsgericht Recklinghausen Beschluss vom 04.10.2023 – 60 XVII 146/18 M
ECLI:DE:AGRE1:2023:1004.60XVII146.18M.00
Tenor
Wird gegen den Betreuer M. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt (§ 1862 Abs. 3 BGB, § 35 FamFG).
Der Betreuer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Betreuer hat bisher noch nicht die Anordnung aus der Verfügung vom 17.12.2020 befolgt, die Bestätigung des Kreditinstitutes einzureichen, dass Verfügungen des Betreuers (mit Ausnahme des Girokontos) nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig sind.
Es wurden auch keine beachtenswerten Hinderungsgründe mitgeteilt, obwohl für diesen Fall auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes hingewiesen wurde.
Dass eine Bestätigung der Sperre "Betreuung" aus haftungsrechtlichen Gründen nicht genügt, wurde dem Betreuer bereits mit Schreiben vom 20.01.2023 mitgeteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum. schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Bochum, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Recklinghausen, 04.10.2023 Amtsgericht
Y.
Rechtspflegerin