Rechtsprechung / Amtsgericht Recklinghausen
Amtsgericht Recklinghausen Urteil vom 08.05.2025 – 14 C 158/24
Abt. 14 · ECLI:DE:AGRE1:2025:0508.14C158.24.00
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf (Rück-)Zahlung der 4.487,73 € aus § 1922 BGB in Verbindung mit dem Girovertrag.
1.
Denn unstreitig ist die von der Beklagten im Auftrag der D. vorgenommene Auszahlung des genannten Betrages an die Firma J. nicht von den Erben legitimiert gewesen.
Auch die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag führen zumindest nicht dazu, die vorgenommene Zahlung als berechtigt erscheinen zu lassen, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist.
2.
Der Zahlungsanspruch der Kläger ist auch nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen.
Vorliegend hat die D. als Bestattungspflichtige nach § 8 BestG NRW zwar gem. § 1968 BGB einen Zahlungsanspruch gegen die Kläger in Höhe der an die Firma J. angewiesenen Summe; denn die Kostentragungspflicht für die Beerdigungskosten richtet sich nach den zivilrechtlichen Regelungen und korreliert nicht mit der Bestattungspflicht nach § 8 BestG NRW (vgl. auch OVG W., Urteil vom 24.09.2009, 14 A 1666/07). Ein Leistungsbescheid seitens der D. ist weder erforderlich, noch angezeigt.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist vorliegend jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam.
Dies resultiert aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Kunden. Die Befugnis einer Bank zur Aufrechnung beschränkt sich prinzipiell auf bankmäßig erworbene Gegenforderungen. Der innere Grund für die Beschränkung ist, dass es der Natur des Rechtsverhältnisses der Bank zu ihren Kunden zuwiderlaufen würde, wenn die Bank solche Sicherheiten, die sie als Bank nicht benötigt, allein deshalb, weil sie als Bank Zugang zu ihnen hat, für sich oder einen Dritten auszunutzen sucht. Eine solche nicht gerechtfertigte Ausweitung fremder Interessen zu Lasten ihres Kunden unter Ausnutzung allein ihrer besonderen faktischen Zugriffsmöglichkeit als Bank stellt es dar, wenn sie Kundenforderungen gemäß den §§ 387 ff. BGB durch „Selbstexekution im Wege der Aufrechnung“ für nicht bankmäßig erworbene Ansprüche von Dritten verwerten möchte. Denn auch in einem solchen Fall ist es im Sinne von § 242 BGB grundsätzlich treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn die Bank gegen eine Guthabenforderung ihres Kunden mit einer nicht im Rahmen ihres banküblichen Geschäftsverkehrs erworbenen Forderung eines Dritten aufrechnet, die mit dem Verhältnis zu ihrem Kunden nichts zu tun hat und mit deren Erwerb durch die Bank der Kunde deshalb auch nicht zu rechnen brauchte (vgl. Urteil des OLG Saarbrücken vom 12.09.2000, 7 U 972/99-240).
Dieser Verstoß seitens der Beklagten wird auch nicht umgekehrt durch ein etwaiges treuwidriges Verhalten der Kläger unbedeutsam. Denn der dolo-agit-Einwand greift nur im Verhältnis der Kläger zur D. selbst und nicht gegenüber der Beklagten, welche die Aufrechnungslage aufgrund des beschriebenen Vertrauensverhältnisses nicht hätte herbeiführen dürfen. Etwaige Mutwilligkeitserwägungen nach § 114 ZPO sind im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht relevant.
II.
Die geltend gemachten Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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E.