Rechtsprechung / Amtsgericht Recklinghausen
Amtsgericht Recklinghausen Beschluss vom 04.08.2025 – 63 XVII 104/23 H
63 · ECLI:DE:AGRE1:2025:0804.63XVII104.23H.00
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 6 FamFG, i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei aus Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Zöller-Vollkommer, ZPO § 42 Rn. 9 m.w.N.). Rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden scheiden als Ablehnungsgründe aus (BGH NJW 2021, 385).
Vorliegend sind keine Gründe vorgetragen bzw. gegeben, die aus der Sicht der Beteiligten Z. geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen.
Die Befangenheitsablehnung stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit des Verhaltens und der richterlichen Entscheidungen, deren Überprüfung allein dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm v. 02.09.2022 - 1 AGH 6/22-, juris).
Soweit die Antragstellerin rügt, die richterliche Entscheidung sei „auf dem Boden eines unwahren Sachverständigengutachten“ erfolgt, kommt eine rechtliche Überprüfung nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Betracht. Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin sind aus diesem Gesichtspunk nicht herzuleiten.
Weitere Gründe werden von der Antragstellerin in Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch nicht vorgebracht. Das Befangenheitsgesuch war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen, oder dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Recklinghausen oder dem Landgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Recklinghausen, 04.08.2025 Amtsgericht
G.
Richter am Amtsgericht