Rechtsprechung / Amtsgericht Recklinghausen

Amtsgericht Recklinghausen Versäumnisurteil vom 27.08.2025 – 91 C 16/25

ECLI:DE:AGRE1:2025:0827.91C16.25.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Hausverwaltung G., 13.065,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2025 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

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Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

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Der Streitwert wird auf 13.065,49 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17 - 21, 45657 Recklinghausen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

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Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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Q.