Rechtsprechung / Amtsgericht Recklinghausen

Amtsgericht Recklinghausen Beschluss vom 12.01.2026 – 42 F 187/14

42 · ECLI:DE:AGRE1:2026:0112.42F187.14.00

Gründe

Nach § 10 RpflG sind für die Ablehnung eines Rechtspflegers die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet danach der Richter.

Nach § 6 FamFG i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn objektive Gründe vorhanden sind, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BGH NJW-RR 2003,  220; mit weiteren Einzelheiten Schnitzler NZFam 2016, 781). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist, unerheblich ist auch, ob er sich befangen fühlt (BverfG NJW 1987, 430). Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson zu zweifeln (BGH NJW 2004, 164).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 13.11.2025, auf die der Vater seinen Befangenheitsantrag stützt, auf einer Voreingenommenheit der Rechtspflegerin beruhen würde.

Mit dem Beschluss hat die Rechtpflegerin mehrere Anträge des Vaters zurückgewiesen.

Die Begründungen der Rechtspflegerin zu den verschieden Zwangsgeldanträgen beruhten auf sachlichen Erwägungen. Sie hatte sich dabei mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Auskunftsantrag des Vaters durch die Mutter im Zeitpunkt ihrer Entscheidung erfüllt war und hat dies im Einzelnen begründet. Die Auffassung der Rechtspflegerin, dass die Mutter mit der Versendung der Email vom 25.07.2025 erneut am 25.09.2025 zu erkennen gegeben habe, dass zwischen dem 25.07.2025 und dem 01.08.2025, also von lediglich sechs Tagen, keine mitteilungspflichtigen neuen Informationen zu Tage getreten seien, ist zumindest nachvollziehbar und lässt bei vernünftiger Betrachtungsweise auch aus Sicht des Vaters nicht auf eine Voreingenommenheit der Rechtspflegerin schließen.

Die Rechtpflegerin hat allein aus Rechtsgründen den Antrag auf Beteiligung des Jugendamts zurückgewiesen. Auch diese Begründung enthält keinen Hinweis auf eine Befangenheit der Rechtspflegerin. Im Übrigen kann auch eine unterlassene Anhörung eines Jugendamts nach § 162 FamFG lediglich einen Rechtsfehler darstellen. Es müssten aber weitere Umstände vorliegen, dass eine unterbliebene Mitwirkung aufgrund einer beabsichtigten Benachteiligung eines Beteiligten erfolgt ist.

Zu dem Schriftsatz des Vaters vom 11.12.2025 wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Verfahrenswerts durch die Rechtspflegerin aufgrund des Antrags von Rechtsanwältin K. vom 17.11.2025 erfolgt ist.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund eines Befangenheitsantrags nicht zu überprüfen ist, ob die angegriffene Entscheidung in der Sache rechtsfehlerhaft erfolgt ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17 - 21, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Y. Richter am Amtsgericht