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Amtsgericht Remscheid Urteil vom 07.05.2013 – 7 C 230/12

ECLI:DE:AGRS:2013:0507.7C230.12.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten Rechtsanwälte C u. Koll. in Höhe von 45,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte und des Rechtsschutzversicherungsvertrages der Parteien einen Anspruch auf Zahlung beziehungsweise Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren resultierend aus dem Straf-/Bußgeldverfahren gegen den Kläger Staatsanwaltschaft Wuppertal 722 JS 428/12 / Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid 32/1 BU 321002112109.

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In diesem Verfahren, welches zunächst als Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen den Kläger geführt, am 06.03.2012 von der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und sodann an die Bußgeldbehörde abgegeben und von dieser am 16.03.2012 gemäß § 46 OWiGa 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ließ der Kläger sich durch die Rechtsanwälte C und Koll. in S vertreten. Für das daraus resultierende Honorar ist die Beklagte unstreitig als Rechtsschutzversicherung des Klägers eintrittspflichtig, abzüglich einer Selbstbeteiligung zu Lasten des Klägers in Höhe von 150,00 Euro.

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Die Verteidigung des Klägers in dem vorgenannten Straf- und Bußgeldverfahren sind folgende Honoraransprüche der Rechtsanwälte C u. Koll. entstanden:

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Gebührentatbestand

Rechtsgrundlage

Gebührenrahmen

Berechnete Gebühr

Grundgebühr Strafverfahren

VV 4100 RVG

30,00-300,00 EUR

165,00 EUR

Verfahrensgebühr Strafverfahren

VV 4104 RVG

30,00-250,00 EUR

140,00 EUR

Einstellungsgebühr Strafverfahren

VV 4141 RVG

wie Verfahrensgebühr

140,00 EUR

Auslagenpauschale

20,00 EUR

27 Fotokopien

13,50 EUR

Zwischensumme

478,50 EUR

19% Mehrwertsteuer

90,92 EUR

Gesamtbetrag des Rechtsanwaltshonorars

569,42 EUR

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Für das Strafverfahren sind die Entstehung der Grundgebühr, der Verfahrensgebühr und der Auslagenpauschale unstreitig. Die Höhe der tatsächlich angesetzten Gebühren ist nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich innerhalb des Gebührenrahmens und betragen vorliegend das 1,25fache der entsprechenden Pflichtverteidigergebühr.

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Streitig ist zwischen den Parteien ob ein Rechtsanwaltshonoraranspruch hinsichtlich der Einstellungsgebühr im Strafverfahren gemäß VV 4141 RVG entstanden ist oder nicht.

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Dieses ist im Ergebnis zu bejahen. Zwar wird die Einstellungsgebühr in der Regel erst verdient, wenn das Verfahren endgültig eingestellt wird. Das ist nicht der Fall, wenn ein Strafverfahren gemäß 153 Abs. 1 StPO eingestellt, hinsichtlich der Bußgeldangelegenheit die Sache jedoch an die Bußgeldbehörde abgegeben und dort weitergeführt wird.

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Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt und die Sache an die Bußgeldbehörde abgegeben. Allerdings hat die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht fortgeführt, sondern sofort nach Eingang der Akte am 14.03.2012 unter dem 16.03.2012 auch hinsichtlich des Bußgeldverfahrens endgültig eingestellt. Dabei war diese Einstellung zurückzuführen auf den Inhalt der abgegebenen Akte, konkret gesagt auf die Einlassung des Verteidigers des Klägers, der Rechtsanwälte C und Kollegen im vorangegangenen Strafverfahren. Insoweit wirkte sich die Tätigkeit der Verteidiger des Klägers im Strafverfahren unmittelbar auf die letztendlich endgültige Einstellung des Verfahrens aus.

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Unstreitig sind darüber hinaus die Auslagenpauschale und die Kopierkosten.

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Entgegen der Rechtsauffassungen des Klägers steht seinen Verteidigern allerdings kein weiterer Honoraranspruch aus dem Bußgeldverfahren zu. Insoweit haben seine Verteidiger mit Rechnung vom 16.07.2012 für das Bußgeldverfahren eine weitere Verfahrensgebühr gemäß VV 5103 RVG geltend gemacht. Diese ist indessen vorliegend nicht angefallen.

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Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 4 VV RVG. Damit hängt die Entstehung der Verfahrensgebühr davon ab, dass der Rechtsanwalt in dem jeweiligen Verfahren eine Tätigkeit erbracht hat. Das ist vorliegend weder ersichtlich, noch konkret vorgetragen.

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Das Bußgeldverfahren begann mit dem Eingang der Akten bei der Bußgeldstelle, also am 14.03.2012 und endete 2 Tage später mit der Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldstelle am 16.03.2012. Die einzige ersichtliche Tätigkeit der Verteidiger im Bußgeldverfahren war die Anforderung und Durchführung der Akteneinsicht. Diese erfolgte erst am 07.08.2012 und damit deutlich nach Abschluss des Bußgeldverfahrens.

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Aus demselben Grund ist auch die Einstellungsgebühr für das Bußgeldverfahren gemäß VV 5103 RVG nicht entstanden. Dafür erhielten die Rechtsanwälte vielmehr die Einstellungsgebühr für das Strafverfahren.

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Auf die berechtigte Honorarforderung Verteidiger des Klägers in Höhe von                                                                               569,42 EUR

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sind anzurechnen:Von dem Kläger selbst zu erbringende Selbstbeteiligung in Höhe von                                                         - 150,00 EUR

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sowie die von der Beklagten erbrachte vorgerichtliche Zahlungin Höhe von                                                                             - 282,82 EUR

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Verbleibender berechtigter Honoraranspruch der Verteidiger                                                                                                   136,60 EUR

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Hierauf zahlte der Kläger an seine Rechtsanwälte                                                                                                                 - 90,92 EUR,

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weshalb er insoweit einen Zahlungsanspruch an die Beklagte als Rechtsschutzversicherer hat.

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Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von                                                                                                                             45,68 EUR

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hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den diesbezüglichen Rechtsanwaltshonoraransprüchen Rechtsanwälte C und Koll.

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Die jeweiligen Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Da weitergehende berechtigte Honoraransprüche nicht bestehen, war die Klage insoweit abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 315,10 EUR.