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Amtsgericht Remscheid Urteil vom 08.01.2026 – 27 C 82/25
27. Zivilabteilung · ECLI:DE:AGRS:2026:0108.27C82.25.00
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche wegen des Verlustes einer Unterkieferprothese (Brücke) geltend.
Der Kläger ist Träger einer Oberkiefer- und einer Unterkieferprothese. Die Oberkieferprothese lässt sich leicht aus dem Mund herausnehmen, während es sich bei der Unterkieferprothese um eine festsitzende aber herausnehmbare Brücke handelt.
Beim Kläger stand eine Operation im Bauchraum an. Für die diesbezüglichen medizinischen Einzelheiten wird auf die von der Beklagtenseite zur Akte gereichte Krankenakte mit den darin befindlichen Diagnosen verwiesen.
Die Operation war zunächst für den 17.03.2025 geplant. In diesem Zusammenhang gab es ein Aufklärungsgespräch am 12.03.2025, in dem unter anderem der Aufklärungsbogen: „Allgemeinanästhesie (Narkose) und/oder Regionalanästhesie bei Erwachsenen und Jugendlichen“ ausgefüllt wurde, der Blatt 323ff d. GA bildet. Darin ist auf Seite 7 (Bl. 329 d. GA) in der Rubrik „Anmerkungen zum Zahnstatus“ ausgeführt:
„Prothese (↑), Brücke (↓)“.
Ebenfalls im Bogen „Prämedikation“ vom 12.03.25 (Bl. 309 d. GA) ist angegeben:
„Prothese oben“ und „Brücke unten“.
Da am geplanten OP-Termin am 17.03.2025 der Operateur Dr. S erkrankt war, wurde die Operation verschoben auf den 14.04.2025. An diesem Tag wurde der Kläger um 07:00 Uhr auf der Station BS3 aufgenommen und in der Zeit von 09:35 Uhr bis 13:30 Uhr operiert. In diesem Zusammenhang wurde der OP-Begleitschein vom 14.04.2025 (Blatt 297 f. d. GA) ausgefüllt. Dort ist als Uhrzeit 07:00 Uhr vermerkt und in der Rubrik: „Zahnersatz entfernt (Vermerk über Zahnersatz, der nicht spontan entfernt werden kann)“ - nichts angekreuzt oder vermerkt.
Sodann liegt vor die „Chirurgische Sicherheits-Checkliste vom 14.04.25 (Bl. 300 d.GA) mit anschließendem Bogen: „Anästhesie“, offensichtlich das das Protokoll der Anästhesie vom 14.04.2025 (Blatt 301 ff. d. GA). Dieses enthält ein Übersichtsblatt (Bl. 304 d.GA) wonach Herr Dr. C 1. Anästhesist, der Zeuge Dr. L 2. Anästhesist und die Zeugin H Anästhesiepflegerin waren.
Nach der Operation befand sich Kläger auf der Intensivstation, hatte starke Schmerzen und wurde künstlich ernährt. Er wurde sodann erneut operiert am 17.04.2025. Der Bogen „Prämedikation“ (Bl. 318ff d.GA) vom 16.04.2025 enthält zum Zahnstatus exakt identische Angaben wie der Bogen vom 12.03.2025: („Prothese oben“ und „Brücke unten“.)
Der OP-Begleitschein vom 17.04.2025 der Station BS3 bildet Bl. 322 d.GA. Auch hier ist erneut das Feld „Zahnersatz entfernt…“ nicht angekreuzt und auch sonst sind keine Bemerkungen zum Zahnersatz vorhanden.
Das Anästhesieprotokoll für die OP am 17.04.2025 ist ab Blatt 313 d. GA zu finden mit dem dazugehörigen WHO-Aufklärungsbogen Blatt 311 d. GA. In diesen Dokumenten gibt es keinerlei Vermerke zum Zahnersatz.
Nach der zweiten Operation (der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig) beklagte der Kläger das Fehlen der Unterkieferprothese (Brücke). Entsprechende Einträge finden sich in der Krankenakte ab dem 22.04.2025, 08:00 Uhr anlässlich der Visite von Herrn Dr. S (Blatt 193 d. GA). Unter dem 24.04.2025 findet sich in der Krankendokumentation der Eintrag:
„Pat. beklagt zum wiederholten Male, dass seine Unterkiefer-Zahlprothese bei der Anästhesie-Einleitung entfernt wurde und seither verschwunden ist. Nach Rücksprache mit der Pflege wurde bereits die letzten Tage intensiv auf Station/Aufwachraum/OP gesucht, jedoch erfolglos. Daher wurde heute der Fall der Haftpflichtversicherung gemeldet. Der Pat. benötigt dringend eine Bescheinigung vom Versicherer, damit er sich eine neue Prothese fertigen lassen kann. Er ist sonst nicht in der Lage, feste Nahrung zu sich zu nehmen.“
Bis zur Entlassung des Klägers am 26.04.2025 war die Prothese nicht gefunden worden. Es wurde von der Zeugin W das „Schaden- und Verlustprotokoll“ ausgefüllt, das als Anlage B2 überreicht wurde.
In der Folgezeit ließ der Kläger sich von seinem Zahnarzt Herrn Dr. K einen Heil- und Kostenplan mit Datum 29.04.2025 für die Anfertigung einer neuen Unterkieferprothese (Anlage K1) ausstellen, die er der Beklagten vorlegte. Eine Kostenübernahme lehnte jedoch die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 12.05.2025 (Anlage K3) ab. Daraufhin ließ der Kläger nochmals durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.05. sowie vom 23.05.2025 unter Fristsetzung bis zum 30.05.2025 auffordern. Der Kläger ließ sich sodann von seinem Zahnarzt Dr. K eine neue Brücke für den Unterkiefer anfertigen. Hierüber verhält sich die Rechnung des Zahnarztes Dr. K vom 23.05.2025 über 2.423,23 €, die der Kläger am 26.05.2025 durch Überweisung beglich (Anlage K8).
Die Rechtsschutzversicherung des Klägers AG lehnte mit Schreiben vom 10.06.2025 die Deckungszusage für den vorliegenden Rechtsstreit ab.
Der Kläger behauptet, nach seiner Aufnahme auf der Station BS3 am 14.04.2025 habe er die leicht herausnehmbare Oberkieferprothese herausgenommen. Die Unterkieferprothese sei indessen wegen des festen Sitzes im Mund verblieben.
Bei der Vorbereitung der Narkose, unmittelbar vor deren Einleitung, habe der Kläger die behandelnden Schwestern und Pfleger darauf hingewiesen, dass die Unterkieferprothese in Form einer Brücke noch im Mund sei. Daraufhin sei er gebeten worden, diese zu entfernen. Dem sei der Kläger nachgekommen und habe die Prothese dem Pflegepersonal ausgehändigt. Unmittelbar danach sei die Narkose eingeleitet worden.
Der Kläger behauptet, das Fehlen der Prothese sei ihm zwischen den beiden Operationen nicht aufgefallen, da er durch Schmerzen stark beeinträchtigt und durch die künstliche Ernährung auch nicht auf die Prothese angewiesen gewesen war. Er und seine Angehörigen hätten hingegen das Fehlen der Prothese gegenüber dem Pflegepersonal am 18., 19. und 21.04. sowie in der Folgezeit mehrfach gerügt. Nachdem die Prothese nicht aufgefunden werden konnte, sollte bei seiner Entlassung am 26.04.25 eine Verlustmeldung ausgefüllt werden. Dem Kläger sei jedoch ein entsprechendes Formular oder Schreiben nicht vorgelegt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.423,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2025 zu zahlen sowie die dem Kläger entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 367,23 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Unterkieferprothese sei nie von ihren Mitarbeitern in Verwahrung genommen worden. Der Kläger habe sie vielmehr in ein Taschentuch gewickelt und im Zimmer gelassen. Auch habe er die Prothese erst im Zusammenhang mit der zweiten Operation am 17.04.2025 verloren. Insbesondere sei sie im OP-Begleitschein nicht angekreuzt oder vermerkt. Der Kläger habe erstmalig das Fehlen der Prothese am 22.04.2025 gerügt.
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.423,23 € als Schadenersatz für die neu anzufertigende Unterkieferprothese in Form einer Brücke aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankenhausbehandlungsvertrag wegen der Verletzung der sich daraus ergebenden dienstvertraglichen Nebenpflicht der Beklagten gemäß §§ 280, 31 bzw. 278 BGB. Aufgrund des Krankenhausbehandlungsvertrag oblagen der Beklagten als Nebenpflicht diverse Schutzpflichten, insbesondere Obhutspflichten in Bezug auf das vom Kläger eingebrachte Eigentum in Form der abhanden gekommenen Unterkieferprothese.
Umfang und Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung richten sich sowohl nach der konkreten Situation als auch dem Gesundheitszustand des Patienten. Dabei sind die dem Krankenhaus obliegenden Pflichten gegenüber dem Patienten begrenzt auf die in derartigen Einrichtungen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind unter Berücksichtigung dessen, was erforderlich ist und was für den Patienten und das Pflegepersonal im konkreten Fall zumutbar ist (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2015, 3 U 20/14, juris). Für Gegenstände, die dem Patienten gehören, ist für die Begründung eine Obhutspflicht im vorgenannten Sinne Voraussetzung, dass diese Gegenstände entweder dem Krankenhaus zum Beginn des Aufenthalts in Verwahrung gegeben oder dass solche Gegenstände entweder aufgrund einer konkret anstehenden Untersuchung übergeben werden oder aber der Patient aufgefordert wird, diese Gegenstände für die Untersuchung abzulegen. Soweit Patienten dann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage sind, selbst auf diese Gegenstände zu achten, trifft das Krankenhaus eine entsprechende Obhuts- oder sogar Verwahrpflicht.
Vorliegend sind die 2. und 3. der vorgenannten Varianten erfüllt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die streitgegenständliche Unterkieferprothese (Brücke) am 14.04.2025 erst unmittelbar vor Einleitung der Narkose im Vorraum des OP selbst auf entsprechende Nachfrage und Aufforderung des mit der Narkoseeinleitung befassten Personals aus dem Mund entnahm und an das Personal der Beklagten, konkret der Zeugin H und dem leitenden Anästhesisten Dr. C übergab. Das ergibt sich zunächst aus den diesbezüglichen Angaben des Klägers anlässlich seiner informatorischen Anhörung. Seine Angaben sind überzeugend, insbesondere sind sie plastisch, detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinaus stehen sie im Einklang und gerade nicht im Widerspruch zu den übrigen Angaben, die sich aus der Akte entnehmen lassen.
Danach war es insbesondere so, dass eigentlich das Pflegepersonal auf der Station BS3 anlässlich der dortigen Vorbereitung des Klägers auf die anstehende Operation unter anderem hätte prüfen müssen, ob der Kläger über Zahnersatz verfügt, ob dieser herausnehmbar ist und dass er herausgenommen wurde, bevor der Kläger an das Operationsteam abgegeben wurde. Das ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der beiden hierzu vernommenen Zeugen, der Zeugin H und des Zeugen Dr. L zu den üblichen Abläufen im Vorfeld einer Operation. Diese Nachfrage des Pflegepersonals der Station, unmittelbar vor Übergabe des Patienten an das OP-Team ist indessen vor der Operation am 14.04.2025 ganz offensichtlich nicht erfolgt. Dafür spricht insbesondere der OP-Begleitschein vom 14.04.2025 (Krankenakte überreicht als Anlagenkonvolut zur Klageerwiderung, Blatt 297 f. d. GA). Dort ist insbesondere die Rubrik: „Zahnersatz entfernt“ (Vermerk über Zahnersatz, der nicht spontan entfernt werden kann) überhaupt nichts angekreuzt oder ausgefüllt, obwohl der Kläger unstreitig nicht nur über eine Unterkieferprothese in Form einer festsitzenden Brücke, sondern außerdem über eine lose Oberkieferprothese verfügte, was sich auch bereits aus dem Bogen „Prämedikation“ vom 12.03.2025 (Blatt 309 d. GA) und dem Aufklärungsbogen vom selben Tag (Blatt 329 d. GA, dort in der Rubrik: „Anmerkungen zum Zahnstatus“: „Prothese oben, Brücke unten“) ergibt.
Die weitere Tatsache, dass der Kläger bereits auf der Station, bevor er zum OP gebracht wurde, lediglich die Oberkieferprothese, nicht aber die Unterkieferbrücke entnommen hatte, dürfte sich aus der Tatsache erklären, dass nach Angaben des Klägers die Oberkieferprothese nach seinen Angaben „wie ein Schlappen“ saß, also leicht herausnehmbar war, während die Unterkieferprothese in Form einer Brücke festsitzend war. Nach den Angaben des Anästhesisten und Zeugen Dr. L darf in der Regel eine festsitzende Brücke im Mund verbleiben, während leicht herausnehmbarer Zahnersatz vor Einleitung der Narkose herauszunehmen ist, wegen der Gefahr des Verrutschens / Verschluckens anlässlich der Intubation und der Extubation. Sowohl nach den Angaben des Zeugen Dr. L als auch nach denen der Zeugin H soll jedoch eine Prothese, auch eine Brücke, dann herausgenommen werden, wenn der Patient sie herausnehmen kann.
Auch dieses Detail passt wieder zu den Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung, er habe anlässlich der Vorbereitung der Anästhesie, die ausweislich des Anästhesieberichts (Bl. 304 D.GA) durch die Zeugin H als Anästhesiepflegerin und dem Chefarzt Dr. C erfolgt ist, diese beiden Personen, die mit ihm beschäftigt waren, gefragt, was denn mit der festsitzenden Unterkieferprothese (Brücke) sei, worauf er die wohl übliche Standardantwort erhielt, die auch von der Zeugin H bestätigt worden ist, dass alles, was nicht fest am Körper angewachsen bzw. verbunden ist, sondern herausgenommen werden kann, auch herausgenommen werden müsse. Vorliegend war es offenbar so, dass der Kläger in der Lage war, diese festsitzende Unterkieferprothese (Brücke) herauszunehmen und dann ist es auch logisch und überzeugend, dass er diese an die beiden ihn behandelnden Mitarbeiter übergab.
Überzeugend ist auch seine Aussage, dass zu diesem Zeitpunkt eine gewisse geschäftige Hektik herrschte, die auf den eng getakteten (OP-) Zeitplan zurückzuführen sein dürfte und dass in diesem Moment keine der sonst üblichen, auch von den beiden Zeugen anschließend beschriebenen Tüten vorhanden war, die ähnlich einem Gefrierbeutel mit fest verschließbarem Klebeverschluss, für genau solches, unmittelbar vor der Narkoseeinleitung anfallendes Patienteneigentum normalerweise vorgehalten wird. Zwar haben die Zeugen H und L bekundet, solche „Tüten“ seien eigentlich immer genügend vorhanden. Allerdings war Dr. L in der konkreten Situation offensichtlich nicht anwesend, sondern statt ihm Herr Dr. C und die Zeugin H konnte sich an den konkreten Vorfall nicht erinnern. Gleichwohl bemerkenswert ist, dass der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, dass die beiden Personen sich jedenfalls nach einer derartigen „Tüte“ umgeschaut hätten, die genau für solche Zwecke normalerweise von der Beklagten in diesem Bereich vorgehalten werden, was dem Kläger nicht unbedingt bekannt sein dürfte.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Unterkieferprothese (Brücke) sei erst im Zusammenhang mit der zweiten Operation des Klägers am 17.04.2025 verschwunden. Darauf kommt es letztlich nicht an, da das Abhandenkommen der Prothese selbst unstreitig ist.
Gleichwohl gibt es für diese Behauptung keinerlei Indiz. Ein solches folgt insbesondere auch nicht daraus, dass in den entsprechenden Begleitdokumenten sowohl OK-Prothese und die UK-Brücke aufgeführt sind. So enthält der Bogen „Prämedikation“ vom 16.04.2025 (Bl. 318ff d.GA) zum Zahnstatus exakt identische Angaben wie der Bogen vom 12.03.2025: („Prothese oben“ und „Brücke unten“). Insbesondere sind die maßgeblichen Zeilen exakt identisch ausgefüllt, so dass das Gericht davon ausgeht dass der wohl im PC gespeicherte Bogen vom 12.03.25 mit seinen diesbezüglichen Eintragungen einfach erneut ausgedruckt und lediglich hinsichtlich Ort, Datum und Unterschrift abgeändert bzw. ergänzt wurde.
Auch im OP-Begleitschein vom 17.04.2025 der Station BS3 (Bl. 322 d.GA) ist erneut das Feld „Zahnersatz entfernt…“ nicht angekreuzt und auch sonst sind gar keine Bemerkungen zum Zahnersatz vorhanden, was darauf schließen lässt, dass entweder zu diesem Zeitpunkt der Kläger weder eine Oberkiefer- noch eine Unterkieferprothese trug, was mit dem aus der Krankenakte ersichtlichen schlechten Zustand des Klägers zwischen den beiden Operationen und insbesondere der Tatsache erklärbar ist, dass er künstlich ernährt wurde. Alternativ ist es auch denkbar, dass die Station es erneut versäumt hat, diese Rubrik auszufüllen, obwohl dies angesichts der bekannten Tatsache, dass der Kläger über Zahnersatz verfügte, nötig gewesen wäre. Letztlich ist weder das eine noch das andere ist ein Indiz dafür, dass der Kläger bis zur 2. Operation noch im Besitz der Prothese war.
Im Anästhesieprotokoll für die OP am 17.04.2025 (Bl. 313ff d. GA) und dem dazugehörigen WHO-Aufklärungsbogen Blatt 311 d. GA gibt es wie bei der 1. OP keinerlei Vermerke zum Zahnersatz.
Auch das Fehlen eines Antrages in der Krankenakte, dass der Kläger das Fehlen der Prothese bereits nach der ersten und vor der zweiten Operation gerügt hätte, steht dem Verlust der Prothese anlässlich der ersten Operation nicht entgegen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es dem Kläger wie gesagt nicht so gut ging.
Ohne Erfolg beruft sich sodann die Beklagte darauf, der Kläger habe erst viel später, nämlich erstmalig am 22.04.2025 das Fehlen der Unterkieferprothese gegenüber dem Pflegepersonal gerügt. Es ist zutreffend, dass es vorher keinen entsprechenden Eintrag in der Krankenakte gibt. Da es sich hierbei jedoch nicht um einen medizinisch relevanten Fakt handelt, war auch ein früherer Eintrag in die Krankenakte nicht zu erwarten. Auch dies ergibt sich letztlich aus den Angaben der Zeugin W.
Aus dem Eintrag vom 22.04.2025 ergibt sich vielmehr, dass der Kläger jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem operierenden Chefarzt das Fehlen moniert hatte. Gerade dies schließt hingegen nicht aus, dass er selbst und / oder seine Angehörigen bereits vorher gegenüber dem Pflegepersonal entsprechende Rügen ausgesprochen hatte, was auch dem normalen Prozedere entsprechen dürfte, sich zunächst beim Pflegepersonal nach der Prothese zu erkundigen, bevor man den Chefarzt damit behelligt. Letztlich kommt es nicht darauf an, wann der Kläger genau das erste Mal das Fehlen der Unterkieferprothese rügte.
Auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe seine Prothese selbst verbummelt, er habe sie insbesondere in ein Taschentuch eingewickelt und im Zimmer belassen, kann nur als Behauptung „ins Blaue hinein“ gewertet werden. Dieser Passus findet sich in der Schaden- und Verlustanzeige (Anlage B2), die die Zeugin W ausfüllte. Die dortigen Angaben beruhen indessen nach den Bekundungen der Zeugin mitnichten auf irgendwelchen eigenen Erkenntnissen oder Beobachtungen, sondern ausschließlich auf dem, was ihr Kolleg*innen, deren Namen die Zeugin nicht mehr nennen konnte, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mitgeteilt haben sollen.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eigentlich das verantwortliche Pflegepersonal der Station BS3 spätestens beim Ausfüllen des OP-Begleitscheins am 14.04.2025 noch vor Übergabe des Klägers an die OP-Abteilung, hätte überprüfen müssen, ob die UK-Brücke für den Kläger herausnehmbar war und dann darauf hätte bestehen müssen, dass er diese entnimmt und sicher in seinem Zimmer verwahrt. Diese ist aus irgendeinem Grund nicht geschehen, vielleicht aufgrund von Arbeitsüberlastung.
So kam es, dass der Kläger erst unmittelbar vor Einleitung der Narkose zur Operation am 14.04.2025 auf Aufforderung die festsitzende Unterkieferprothese (Brücke) aus seinem Mund entnahm und an die beiden mit der Narkoseeinleitung beschäftigten Mitarbeiter, der Zeugin H und dem Anästhesisten Dr. C übergab zur Inobhutnahme. Da die Beklagte durch diese beiden Mitarbeiter letztlich den Kläger dazu aufforderte, die Unterkieferprothese vor der Operation zu entnehmen und abzugeben, traf die Beklagte die eingangs beschriebene Obhutspflicht, denn der Kläger konnte in der konkreten Situation die Prothese weder selbst „in Sicherheit bringen“ noch war er ab der unmittelbar anschließenden Einleitung der Narkose in der Lage, selbst darauf aufzupassen. Es oblag der Beklagten, durch ihre Mitarbeiter die Unterkieferprothese entsprechend zu verwahren, insbesondere in eine der dafür vorgesehenen, von beiden Zeugen beschriebenen, gefrierbeutelartigen Tüten mit Klebeverschluss zu stecken und diese mit einem entsprechenden Patientenaufkleber zu versehen und anschließend durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass diese Tüte mit der Unterkieferprothese (Brücke) nach der Operation wieder beim Kläger ankommt. An welcher Stelle und warum dies im Endeffekt nicht geschah, kann dahinstehen. Es mag auf die eng getakteten Arbeitsabläufen im OP bzw. vorher auf der Station zurückzuführen sein.
Die Situation, dass ein Patient erst unmittelbar vor Narkoseeinleitung persönliche Gegenstände, insbesondere eine Prothese ablegen muss, gehört zu gewöhnlichen Abläufen und wird in derartigen Einrichtungen (Krankenhaus mit OP-Betrieb) mit üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind aufgefangen, nämlich durch das oben beschriebene, im Haus der Beklagten übliche Bereithalten von verschließbaren Plastiktüten, die im maßgeblichen Zeitpunkt aus einem nicht näher bekannten Grund wohl gerade nicht zur Verfügung standen. Eine derartige Maßnahme wäre aus finanziellen und personellen Gründen für die Beklagte zumutbar gewesen und hätte wahrscheinlich das Eigentum des Klägers geschützt (so auch OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2015, 3 U 20/14, juris).
Der Höhe nach richtet sich der Schadenersatz auf Ersatz der Aufwendungen für die Neuerstellung der verloren gegangenen Unterkieferprothese gemäß der vorgelegten Rechnung des Zahnarztes Dr. K über den titulierten Betrag. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Kläger sei gehalten gewesen, diesbezüglich seine Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das kann vorliegend nicht festgestellt werden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. Diese berechnen sich wie folgt:
Gegenstandswert: 2.423,23 €
1,3 Geschäftsgebühr 306,15 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Zwischensumme 326,15 €
19 % Mehrwertsteuer 61,97 €
Gesamtbetrag 388,12 €.
Der Kläger macht insoweit lediglich 367,23 € geltend.
Streitwert: 2.423,23 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Remscheid statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.