Rechtsprechung / Amtsgericht Rendsburg
Amtsgericht Rendsburg Urteil vom 16.09.2024 – 122 Ls 592 Js 12310/23
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen sowie die der Nebenklage zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist 58 Jahre alt, Deutscher und … . Der Angeklagte ist niedergelassener Tierarzt. Nach dem Studium in Berlin hat er im Jahre 1995 promoviert und dann in Schleswig-Holstein zunächst für etwa 5 Jahre als angestellter Tierarzt gearbeitet. Etwa im Jahre 2000 hat er eine Praxis mit dem Tierarzt Dr. … für etwa 20 Jahre geführt. Derzeit arbeitet der Angeklagte in seiner Praxis in T, die er seit Sommer 2022 mit einem Partner betreibt. Er gibt an, ein Nettoeinkommen von 3.000,00 € monatlich zu erlangen.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Das Urteil beruht auf einer Verständigung. Im Rahmen der Verständigung war dem Angeklagten für den Fall eines werthaltigen Geständnisses eine Strafrahmenobergrenze von 2 Jahren und eine -untergrenze von 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung zugesagt worden. Die Verständigung belief sich zudem auf eine Bewährungsauflage in Form eines materiellen Schadensersatzes in Höhe von 8.000,00 Euro zugunsten der Nebenklägerin für Autoreparaturkosten.
II.
Der Angeklagte und die Nebenklägerin lernten sich im Jahre 2019 über "Elitepartner" kennen und gingen eine Beziehung ein. Die Nebenklägerin, die als Kriminalpolizeibeamtin arbeitet, verbrachte im Wesentlichen die Wochenenden auf dem Hof des Angeklagten. Insbesondere die Liebe zur Schafzucht verband die beiden Partner.
Bereits im Jahre 2019, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, wurde der Nebenklägerin bei einem Essen beim Angeklagten unwohl. Sie begab sich in das Badezimmer, wo sie sich sofort auf den Boden legte und einschlief. Dies war für sie sehr ungewöhnlich und gab ihr zudenken. Zu diesem Zeitpunkt ging sie davon aus, dass sie unter Umständen extrem überarbeitet oder anderweitig krank sei.
Im Sommer 2020 oder 2021 lernte die Nebenklägerin die Zeugin L, die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten kennen. Über eine der Töchter der Zeugin Lund des Angeklagten kam die Nebenklägerin mit der Zeugin Lins Gespräch. Im Laufe dieses Gespräches warnte die Zeugin L die Nebenklägerin dahingehend, dass der Angeklagte gefährlich sei und Menschen und Tieren Medikamente verabreiche ohne jeglichen Grund. Sie gab der Nebenklägerin gegenüber an, dass der Angeklagte dies an ihr selbst - der Zeugin L- sowie auch früher an anderen Personen getan habe. Der Nebenklägerin erschien zu diesem Zeitpunkt dieser Vorwurf so abwegig, dass sie keinen Anlass sah, weiter darüber nachzudenken oder den Angeklagten darauf anzusprechen.
Am 12.11.2021 fuhr die Nebenklägerin zum Hof des Angeklagten. Zu diesem Zeitpunkt war die Beziehung intakt. Die Nebenklägerin hatte hinsichtlich des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt zwar Zweifel an seiner Treue dahingehend, dass sie vermutete, dass es andere Frauen in seinem Leben gäbe, zu denen er (sexuelle) Beziehungen pflegte. Im Übrigen aber hielt die Nebenklägerin die Beziehung für eine sehr harmonische und vertrauensvolle Beziehung. Sie brachte dem Angeklagten ihr vollständiges Vertrauen entgegen. Der Angeklagte hatte an diesem Abend gekocht, es gab Nudeln mit einer Soße, dazu reichte er ein Getränk, wohl Wein. Im Laufe des gemeinsamen Abendessens wurde der Angeklagten unwohl. Sie litt unter plötzlichen Schluckbeschwerden, die Zunge schien ihr wie angeschwollen, sie hatte einen extrem trockenen Mund, eine deutliche Aussprache war ihr aufgrund dieses Gefühls im Mund nicht mehr möglich. Sie begab sich ins Badezimmer, wo sie sehr aufgeregt war, Panik und Angst vor dem Angeklagten hatte. Sie hatte das deutliche Gefühl, der Angeklagte habe irgendetwas vor und befürchtete eine körperliche Auseinandersetzung oder ähnliches. Um einer Vergiftung, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits vermutete, entgegenzuwirken, trank sie viel Wasser. Die Vermutung fußte darauf, dass sich "wie Puzzleteile" nun der Vorfall aus dem Jahre 2019, die Warnung der Zeugin Lund schließlich ihr Zustand in dem Moment zusammenfügten. Als die Nebenklägerin das Badezimmer verließ, fragte der Angeklagte, ob es ihr nicht gut gehe. Die Nebenklägerin antwortete sinngemäß sehr bestimmt, dass es ihr nicht gut gehe und sie jetzt nach Hause wolle. Es kam ihr in diesem Moment nur darauf an, aus dem Haus zu kommen, insbesondere zunächst die steile Treppe nach unten zu nehmen, um sicher aus dem Haus und vom Angeklagten weg zu kommen.
Sie begab sich in ihren Pkw und wollte zur Verifizierung ihres Verdachtes einer Vergiftung eine Blutprobe entnehmen lassen. Dazu begab sie sich in das nächste Krankenhaus, welches in Itzehoe ist. Dort wurde sie abgewiesen, so dass sie im Krankenhaus in Rendsburg anrief, wo man ihr zusagte, sie entsprechend zu untersuchen und zu behandeln. Deshalb fuhr sie mit ihrem Pkw in Richtung Rendsburg. Auf der B 77 in Höhe Spannan wurde die Nebenklägerin schließlich während der Fahrt bewusstlos und fuhr in den Graben. Sie konnte mit leichten Verletzungen ins Krankenhaus nach Rendsburg verbracht werden, wo ein Arzt ihr eine entsprechende Blut- und Urinprobe abnahm. Diese um 01.30 Uhr am 13.11.2021 entnommene Blutprobe wies eine Xylazin-Konzentration von 0,3 mg/l auf.
Der Angeklagte hatte zuvor eine entsprechende Menge des tiermedizinischen Medikamentes Xylazin in das Essen bzw. das Getränk der Nebenklägerin gegeben, wobei er wusste, dass es sich um ein Beruhigungsmittel, Schmerzmittel und der Entspannung der Skelettmuskulatur dienendes Mittel zur Allgemeinanästhesie großer Tiere handelte. Er wusste, dass die Nebenklägerin nicht unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Einnahme des Medikamentes erleiden würde.
III.
Die Feststellungen des Gerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung. Der Feststellung zur bisherigen Straffreiheit des Angeklagten liegt die verlesene Bundeszentralregisterauskunft zugrunde.
Den Feststellungen zur Sache selbst liegt die geständige Einlassung des Angeklagten sowie die glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Nebenklägerin als Zeugin, die Sachverständigenausführungen der Sachverständigen J sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder zugrunde.
Der Angeklagte hatte sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er der Nebenklägerin nichts verabreicht habe. Jedoch habe er an diesem Tag eine Mischung aus Äpfeln, Möhren und Haferflocken zusammen mit Wasser unter Beigabe von 6 ml Xylazin vermischt und dies in einer Tupperschüssel mit Deckel ohne jegliche Kennzeichnung im Kühlschrank aufbewahrt. Er könne sich nur vorstellen, dass die Nebenklägerin versehentlich davon gegessen habe. Tatsächlich sei dieser Brei zur Sedierung der am nächsten Tag für die Kastrierung vorgesehenen Schafsböcke gewesen.
Im Rahmen der Verständigung - nach Zeugenvernehmung der Nebenklägerin sowie nach Erstattung des Gutachtens durch die Sachverständige Jund die Inaugenscheineinnahme von Lichtbildern - legte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ab und bestätigte, dass alle zuvor geäußerten Abweichungen gelogen gewesen seien.
Dieses Geständnis wird bestätigt durch die Angaben der Nebenklägerin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung. Sie schilderte den Vorfall so wie unter II. dargelegt. Ihre Angaben waren in sich logisch und widerspruchsfrei. Auf Nachfrage vermochte sie zwanglos zu antworten, eingeräumte Erinnerungslücken waren für das Gericht gut nachvollziehbar. Ihre Angaben waren insbesondere konstant unter Berücksichtigung auch der vorherigen Angaben gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren. Insbesondere versuchte die Nebenklägerin nicht etwa, den Angeklagten besonders zu belasten. Vielmehr schilderte sie ihn bemüht objektiv und betonte mehrfach, dass es eine gute Beziehung gewesen sei. Auch ihre Rolle in der offensichtlich toxischen Beziehung zu dem Angeklagten versuchte sie nicht zu beschönigen. Sie wirkte deutlich bemüht, die Situation zu erklären und die Wahrheit darzustellen.
Das Geständnis des Angeklagten wurde ebenfalls durch die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen J bestätigt. Diese bestätigte, dass die Angaben der Nebenklägerin zu den erlittenen Symptomen und der Wirkweise des Medikaments entspreche. Das Medikament Xylazin sei geruchs- und geschmacklos für Menschen. Sie legte dar, dass das Medikament an sich für die Gabe per Spritze gedacht und ausschließlich in der Tiermedizin zugelassen sei. Jedoch gebe es Erfahrungswerte des Missbrauchs insbesondere im Zusammenhang mit anderen Drogen im amerikanischen Raum. Danach sei zu schließen, dass die im Blut gefundene Dosis selbst unter Zurückrechnung, was auf die Gabe einer etwa doppelt so hohen Dosis schließen ließe, nicht im Bereich einer letalen Wirkweise erreiche. Die Ausführungen der kompetenten Sachverständigen J waren für das Gericht gut nachvollziehbar. Sie vermochte jegliche Fragen sehr gut verständlich und nachvollziehbar für das Gericht und die übrigen Beteiligten zu beantworten und zu erklären. Aus ihren Ausführungen ergaben sich keinerlei Widersprüche oder Unklarheiten. Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen der Sachverständigen ausdrücklich an.
IV.
Der Angeklagte hat sich durch die Tat einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Dabei hat der Angeklagte durch die Beigabe des Medikamentes Xylazin in das von der Nebenklägerin genossene Essen nebst Getränk ihr ein Gift beigebracht (Nr. 1), das letztlich zu der körperlichen Beeinträchtigung bis hin zur Bewusstlosigkeit der Nebenklägerin führte. Zugleich handelte es sich aber auch um einen hinterlistigen Überfall des Angeklagten im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Angeklagte wusste, dass die Nebenklägerin ihm "blind" vertraut. Ihm war aufgrund des bisherigen Verhältnisses klar, dass die Nebenklägerin das von ihm angebotene Essen und Getränk ohne jeden Argwohn zu sich nehmen würde. Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bestand eine Liebesbeziehung, die von der Nebenklägerin als äußerst harmonisch bezeichnet wurde.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung war hier der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Alternative StGB zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Ein minderschwerer Fall im Sinne der 2. Alternative dieser Norm, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monate bis zu 5 Jahren vorsieht, war vorliegend nicht gegeben. Im Rahmen der Gesamtabwägung, die insoweit zu erfolgen hatte, war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er letztlich - wenn auch zu einem eher späten Zeitpunkt - geständig war und bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er innerhalb einer Liebesbeziehung handelte. Er nutzte seinen Beruf aus Tierarzt dergestalt aus, dass er sich das Medikament aus seiner Praxis mitbrachte. Für die Nebenklägerin bestand nicht unerhebliche körperliche Gefahr. Denn zum einen wurde sie im Bereich des Mundes beeinträchtigt, insbesondere aber erlitt sie schließlich sogar eine Bewusstlosigkeit während der Autofahrt, die der Angeklagte zuließ. Zudem wusste der Angeklagte, dass neben diesen typischen Folgen auch negative Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System und die Atmung typische Wirkungen des Medikaments auf den Menschen sind. Zudem war hier zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin nicht unerheblich traumatisiert wurde durch diesen Vorgang. Wobei das Gericht nicht verkennt, dass sie andererseits auch nach der Vergiftung noch weiter eine Beziehung zu dem Angeklagten führte und den Kontakt endgültig erst wenige Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin - also mehr als zwei Jahre später - abbrach. Weiter war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er versuchte, die Nebenklägerin bezüglich ihrer Zeugenaussage zu beeinflussen, indem er am 14.02.2024 diese aufforderte, eine Nachricht zu verschicken, die suggerieren sollte, dass sie aus Versehen von dem Sedierungsbrei im Kühlschrank gegessen habe und wisse, dass der Angeklagte ihr nie etwas antun würde. Dies wollte der Angeklagte im Verfahren verwenden. Dem allerdings hatte die Nebenklägerin sich widersetzt.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung waren alle bereits genannten zugunsten und zulasten des Angeklagten zu wertenden Gesichtspunkte bezüglich der Tat und seiner Persönlichkeit erneut zu berücksichtigen. Danach war eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten als tat- und schuldangemessen festzusetzen.
Gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen hier derartige Umstände vor, dass eine solche Aussetzung sachgerecht erscheint. Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne die Verhängung von Freiheitsstrafe keine weiteren Strafen mehr begehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte wirkte bereits durch die Hauptverhandlung selbst, das erhebliche Medieninteresse, aber auch durch die Verurteilung derart beeindruckt, dass davon auszugehen ist, dass er zukünftig ein straffreies Leben führen wird.
VI.
Ein Berufsverbot konnte das Gericht daneben nicht anordnen. Nach § 70 StGB kann ein solches Berufsverbot verhängt werden, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Missbrauch des Berufs als Tierarzt durch den Angeklagten im Sinne der Norm. Der insoweit erforderliche berufstypische Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten ist hier nicht gegeben. Alleine das Verabreichen eines tiermedizinischen Medikaments, das er aus seiner Praxis mit nach Hause gebracht hat, ist hiervon nicht umfasst (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Aufl., § 70, Rdnr. 4 und 5 m. w. N). Auch die 2. Variante, die Verletzung der mit dem Beruf verbundenen Pflichten ist hier nicht einschlägig. Denn diese setzt voraus, dass die Anlasstat unter grober Verletzung der mit dem Beruf verbundenen Pflichten begangen wurde. Auch insoweit reicht der Verstoß dergestalt, dass der Angeklagte das tiermedizinische Medikament mit aus seiner Praxis genommen hat, eben nicht aus (vgl. Rdnr. 6 a. a. O.).
VII.