Rechtsprechung / Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück Beschluss vom 20.02.2018 – 13 Lw 48/17
ECLI:DE:AGWD:2018:0220.13LW48.17.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Geschäftsanteile des Erblassers T. an der Gesellschaft zur Förderung der Landeskultur GmbH T1. und Umgebung – eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts G. unter HRB 1 – Bestandteil des Hofes im Sinne der Höfeordnung, eingetragen im Grundbuch von G. sind.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) zu je 1/2 Anteil.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sind die Kinder des am 17.04.2014 verstorbenen Herrn T., der Eigentümer des im Grundbuch von G. eingetragenen Hofes war. Die Antragsgegnerin zu 3) ist eine Enkelin des Erblassers. Der Antragsteller ist Hoferbe. Ihm wurde im Verfahren 13 Lw 104/14 unter dem 24.11.2014 ein Hoffolgezeugnis erteilt. Die Antragsgegnerinnen sind aufgrund des privatschriftlichen Testaments des Erblassers, vom 28.04.2012, zu gleichen Teilen Erbinnen des hoffreien Vermögens geworden.
Der Erblasser war Gesellschafter der Gesellschaft zur Förderung der Landeskultur GmbH T1. und Umgebung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts G. unter HRB 1. Die Gesellschaft ist 1998 aus dem Verein zur Förderung der Landeskultur, eingetragener Verein T1 und Umgebung, der das Ziel verfolgte, preiswerte Arbeitskräfte für Landwirte aus dem Kreis von Strafgefangenen zu vermitteln, hervorgegangen. Der Erblasser brachte bei Umwandlung eine Stammeinlage in Höhe von 1.100,00 DM in Form von Anteilen am Verein ein.
In der Vergangenheit hat der Antragsteller vergeblich versucht, anstelle des verstorbenen Herrn T. in die Liste der Gesellschafter aufgenommen zu werden.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft dem Hof dienten und danach Bestandteil im Sinne des § 2 b HöfeO seien. Dies folge bereits aus dem Gesellschaftszweck.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Geschäftsanteile des Erblassers T. an der Gesellschaft zur Förderung der Landeskultur GmbH T1. und Umgebung – eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts G. unter HRB 1 – als Bestandteil des Hofes nach § 2 b Höfeordnung zum Hof gehören.
Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass die Mitgliedschaftsrechte nicht zum Hof gehörten. Sie dienten, so meinen sie, nicht dem Hof, zumal kein sachlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Die jährliche Gewinnausschüttung sei eine rein wirtschaftliche Beteiligung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Erblasser, unstreitig, zu Zeiten des Bestehens des Vereins, zuletzt vor 40 bis 50 Jahren, lediglich während der Erntezeit sieben oder acht Gefangene hinzugezogen habe.
Das Gericht hat den Antragsteller sowie die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) persönlich angehört. Insofern wird auf das Protokoll vom 20.02.2018 Bezug genommen. Die Akten 13 Lw 104/14 waren überdies zu Beweis- und Informationszwecken beigezogen.
II.
Dem Antrag war stattzugeben.
Die Beteiligten sind nach § 11 Abs. 1 c) HöfeVfO antragsberechtigt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beteiligter, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, eine Entscheidung darüber begehren, ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör eines Hofes ist. Die Voraussetzungen liegen vor, denn die Beteiligten haben ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, zumal daraus folgt, auf wen die Anteile mit dem Erbfall übergegangen sind.
Der Antrag ist auch begründet.
Die Anteile sind hofzugehörig im Sinne des § 2 b) HöfeO. Gem. § 2 b) HöfeO gehören Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen, ferner dem Hof dienende Miteigentumsanteile an einem Grundstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu dem sonstigen, den Hof bildenden Grundbesitz von untergeordneter Bedeutung sind, zum Hof.
Der Begriff der Mitgliedschaftsrechte ist dabei – unabhängig von der Organisationsform des Verbandes – weit auszulegen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl. 1991, § 2 Rn. 15 m.w.N.). Maßgeblich ist allein, ob sie dem Hof dienen.
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Verein zur Förderung der Landeskultur, eingetragener Verein T1. und Umgebung wurde mit dem Ziel, günstige Arbeitskräfte aus den Justizvollzugsanstalten für die Arbeit auf den Höfen der Landwirte zu rekrutieren, gegründet. Dass der Erblasser von dieser Möglichkeit, wie die Antragsgegnerin zu 1) – was das Gericht nicht verkennt – anschaulich geschildert hat, nur gelegentlich Gebrauch gemacht hat, gereicht nicht dazu, dass die Beteiligung nicht als dem Hof dienend anzusehen wäre. Der Verein hatte, was gerichtsbekannt ist, einen abgeschlossenen Mitgliederkreis, der ausschließlich aus Landwirten bestand, die auf diese Weise Helfer hinzuziehen konnten.
An der Hofzugehörigkeit hat auch die Umwandlung in eine GmbH im Übrigen nichts zu ändern vermocht. Die Gesellschafter sind die früheren Vereinsmitglieder. Es handelt sich nicht, um eine freie Kapitalanlage, sondern um eine in der Landwirtschaft typische Form der Beteiligung. Darüber hinaus ist es weiterhin möglich, Gefangene für die landwirtschaftliche Tätigkeit in dieser Form hinzuzuziehen.
Nach § 34 Abs. 1 LwVG war mit der Entscheidung über die Hauptsache zugleich auch über die Kosten zu entscheiden. Gemäß § 44 Abs. 1 LwVG hat das Gericht nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind. Im vorliegenden Falle entspricht es billigem Ermessen, den Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) mit den Kosten zu belasten.
Es bestand aber keine Veranlassung nach § 45 Abs. 1 LwVG die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt.