Rechtsprechung / Amtsgericht Rheinbach
Amtsgericht Rheinbach Urteil vom 30.11.2012 – 3 C 306/12
ECLI:DE:AGSU3:2012:1130.3C306.12.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO nicht.
Entscheidungsgründe
Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313 a, 495 a ZPO.
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 177,03 EUR gemäß § 125 VVG i. V. m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrages nicht zu.
Der Anspruch der Kläger auf Erbringung von Versicherungsleistungen ist bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der sich aus der Abrechnung 2011 ergebende Nachforderungsbetrag in Höhe von 434,03 EUR der zutreffende Gegenstandswert. Dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die bei der Bemessung des Gegenstandswertes zugrunde zu legen ist, nicht die gesamten in die Abrechnung eingestellten Betriebskosten als Gegenstandswert zugrunde zu legen sind, ergibt sich bereits daraus, dass in derartigen Fällen, wie auch dem vorliegenden nicht in Streit steht, dass die Kläger als Mieter Betriebskosten schulden (AG Hamburg, Urteil v. 29.08.2008, Az. 917 C 128/08).
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO.
Streitwert: 177,03 EUR (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)