Rechtsprechung / Amtsgericht Rheinbach
Amtsgericht Rheinbach Urteil vom 07.03.2024 – 5 C 73/23
Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGSU3:2024:0307.5C73.23.00
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N01 aus dem Verkehrsunfall vom N02 in Meckenheim wegen Schadenersatz in Anspruch.
Das Fahrzeug des Klägers, der Pkw G., amtliches Kennzeichen N03, wurde das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug beschädigt. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des obigen Fahrzeuges.
Der Unfallhergang sowie die grundsätzliche Haftung der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Unfall war für den Kläger ein unabwendbares Ereignis und die 100%-Haftung dem Grunde ist durch die Beklagte anerkannt.
Die Beklagte hat nach dem Schadensereignis eine teilweise Regulierung vorgenommen. Die Beklagte hat die durch das Unfallereignis entstandene „Wertminderung“ mit einem Betrag in Höhe von 150,-EUR reguliert.
Der Kläger verfolgt mit der Klage einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns iHv 3850,00 €.
Der Kläger behauptet,
Er habe sein Fahrzeug bereits vor dem Unfall mündlich an einen Käufer für einen Kaufpreis von 21.000,-EUR verkauft gehabt. Nach Eintritt der unfallbedingten Beschädigungen an dem Fahrzeug durch das Unfallereignis am 00.00.0000 sei der Käufer jedoch von dem Kaufvertrag zurückgetreten, da dieser das Fahrzeug als Unfallwagen nicht mehr habe erwerben wollen.
Der Kläger sei aufgrund der bereits getätigten Bestellung eines Neufahrzeuges - ein Elektrofahrzeug des Modells G. Sportback E-Tron - welches noch zwingend im Jahr 2022 habe zugelassen werden müssen, um die sogenannte BAFA-Prämie für Elektrofahrzeuge zu erhalten, auf einen Verkauf seines unfallbeschädigten Fahrzeuges angewiesen gewesen.
Das beschädigte Fahrzeug habe nach dem Unfall nur noch einen geringeren Kaufpreis nämlich in Höhe von 17.000,-EUR erzielt. Die Käuferin sei das Autohaus Y. gewesen. Es bestehe ein Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns im Sinne von §§ 249, 252 BGB iHv des Differenzbetrages von 3850,00 €. Ein mündlicher Kaufvertrag sei bereits mit dem Käufer E. geschlossen gewesen.
Zum Unfallzeitpunkt sei das Fahrzeug bereits verkauft gewesen, so dass der Unfallschädiger dafür einzustehen habe, dass er aufgrund des Unfallereignisses ein zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits verkauftes, aber noch nicht übergebenes Fahrzeug nicht mehr zu dem ursprünglichen Kaufpreis habe verkaufen könne, da der ursprüngliche Käufer von dem Kaufvertrag zurückgetreten sei und ein neuer Käufer das Fahrzeug lediglich zu einem geringeren Preis habe erwerben wollen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.850,-EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2023 zu zahlen sowie
2.
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Durch den Unfall sei ein geringfügiger Streifschaden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug verursacht worden. Es handele sich hierbei um einen geringfügigen Reparaturschaden und beinhalte zudem nur eine Wertminderung in Höhe von 150,00 €. Diese Beträge seien ausgezahlt worden, so dass keine weiteren Ansprüche bestünden. Es werde bestritten, dass der Kläger das Fahrzeug bereits vor dem Unfall zu einem höheren Preis an den Zeugen E. veräußert gehabt habe. Auch werde der Rücktritt vom Kaufvertrag bestritten. Ein schriftlicher Kaufvertrag liege gerade nicht vor.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die Bestätigung des Zeugen E. vom 00.00.0000, den Prüfbericht der Beklagten vom 25.11.2022 (Anlage 1) und den Kaufvertrag vom 00.00.0000.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 00.00.0000 (Bl. 160 ff GA).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schaden anlässlich des Unfalles vom 00.00.0000 zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach §§ 249, 252 BGB besteht ein Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis im Beurteilungszeitpunkt nach dem schädigenden Ereignis, also zum Jetztzeitpunkt (Staudinger/Höpfner, Rn 1), bestehen würde. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Hierzu gehört nach § 252 S. 1 BGB auch der Gewinn, der dem Geschädigten zwischenzeitlich entgangen ist. Hierunter fallen die vermögenswerten Vorteile, die zur Zeit des schädigenden Ereignisses dem Geschädigten noch nicht zugeflossen waren und später auch nicht mehr zugeflossen sind, die ihm aber zugeflossen wären (BGH NJW-RR 1989, 980), ganz gleich, ob der Zufluss zur Zeit des schädigenden Ereignisses erwartbar war oder nicht, ob darauf ein Rechtsanspruch bestand oder nicht oder ob der Verlust auf einer Disposition beruht, die der Geschädigte erst nach Eintritt des schädigenden Ereignisses getroffen hat (Ebert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 252 BGB Rn 1). Der Verlust einer zur Zeit des schädigenden Ereignisses bestehenden bloßen Erwerbsaussicht genügt, sofern sich diese Aussicht schädigungsbedingt nicht realisiert (BGHZ 67, 119, 122). Ausreichend und hinreichend ist daher die Darlegung des Gläubigers von Tatsachen, die die Gewinnerwartung wahrscheinlich machen („Anknüpfungstatsachen“, vgl BGH NJW-RR 2006, 243; GWR 2013, 338; NJW 2015, 3447; BGH 21.1.2016 - I ZR 90/14) und eine wenigstens grobe Gewinnschätzung ermöglichen (BGHZ 77, 16, 18ff); an die auch keine strengen Anforderungen zu stellen sind. § 252 S 2 BGB enthält eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für Eintritt und Höhe des entgangenen Gewinns (Ebert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 252 BGB Rn 10). Als entgangener Gewinn nach § 252 S. 1 BGG zählt grundsätzlich auch ein entgangener Veräußerungsgewinn. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen E. nach § 286 ZPO fest, dass der Kläger mit dem Zeugen E. am 28.10.2022 einen verbindlichen Kaufvertrag über den PKW G., N03 zum Preis von 21.000,00 € mündlich abgeschlossen hat. Voraussetzung für den Abschluss eines Kaufvertrages über den streitgegenständlichen PKW ist, dass nach §§ 145 ff. BGB eine Einigkeit der Parteien über sämtliche wesentlichen Vertragsmerkmale - die essentialia negotii - festzustellen ist. Weiterhin ist entscheidend, dass beide Parteien eine auf Abschluss des entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärung abgeben haben, also eine auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtete Erklärung, die einen Rechtsfolgen- bzw. Rechtsbindungswillen enthält. Nach den Angaben des Zeugen E. war der Vertrag zwischen ihm und dem Kläger „durch Handschlag zustande gekommen. Überzeugend und nachvollziehbar hat der Zeuge E. angegeben, dass der Kaufvertrag zwischen ihm und dem Kläger „per Handschlag“ abgeschlossen wurde und für ihn sowie auch den Kläger die mündliche Einigung über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 21.000,00 € verbindlich war. Die bloße mündliche Abrede war für den Zeugen E. kein Umstand, der zu einer nicht bindenden Einigung geführt hätte. Der Zeuge E. ist von Beruf her selbst Kaufmann, so dass aus Sicht des Zeugen E. auch mündliche Abreden eine hinreichenden Bindungswirkung entfalten. Auch hat der Kläger aus Sicht des Zeugen E. einen seriösen und verbindlichen Eindruck auf ihn gemacht hat. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes der beiden Vertragsparteien nach §§ 133, 157 BGB ist von einer hinreichenden Verbindlichkeit auszugehen. Die Angabe des Zeugen E., dass er im Fall einer höheren Laufleistung hätte „nachjustieren müssen“ führt nicht zu einem Entfallen der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB bzw zu einem Entfallen der Verbindlichkeit des Vertrages. Der Zeuge hatte diese Option der Vertragsgestaltung ausdrücklich nur aufgeführt für den Fall einer Nutzung des Fahrzeuges außerhalb der üblichen Nutzung. Eine Vertragsanpassung wäre nach den Angaben des Zeugen E. nur im Fall einer erheblich höheren Laufleistung erforderlich geworden. Anlässlich der Besichtigung am 28.10.2022 hatte der Zeuge E. den Wagen des Klägers mit einer Laufleistung von 150.000 km erinnert. Nach der Kalkulation der Reparaturkosten durch die Fa. Y hatte das Fahrzeug des Klägers am 00.00.0000 einen Kilometerstand von 85622 km, so dass aufgrund dieses Umstandes nicht von dem Erfordernis einer Vertragsanpassung auszugehen ist. Aufgrund des beruflichen Hintergrundes des Zeugen E. ist zudem mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von dem Abschluss einer verbindlichen Einigung auszugehen.
Der Einwand der der Beklagten der fehlenden Schriftform schadet nicht. Kaufverträge über PKW sind anders als Grundstücke nicht formbedürftig. Ein Kaufvertrag kann grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache unterliegt nicht einem Schriftformerfordernis (vgl. etwa Grunewald in: Erman BGB, Kommentar, § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag, Rn. 5)
Auch der Umstand, dass der Kläger gegenüber dem Versicherungsnehmer der Beklagten mitgeteilt hat, dass er sein Fahrzeug für 22.000 € habe verkaufen wollen entsprechend der der Beklagten zugeleiteten Email vom 00.00.0000 (Anlage 2 - Bl. 60 GA) schadet nicht, sondern stützt die Behauptung des Klägers. Von der zeitlichen Abfolge hatte der Zeuge E. bestätigen können, dass er das Fahrzeug des Klägers in Augenschein genommen hat und am Tag seiner Besichtigung mit dem Kläger handelseinig geworden ist.
Der Zeuge E. ist auch glaubwürdig. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit begründen, sind aber nicht ersichtlich.
Auch der Aspekt der Schadensminderungsverpflichtung nach § 254 BGB verpflichtet entgegen der Auffassung der Beklagten den Geschädigten nicht dazu eine Marktforschung zu betreiben und zu versuchen sein Fahrzeug im freihändigen Verkauf zu einem Kaufpreis im Bereich des bereits mit dem Zeugen E. abgeschlossenen Kaufpreises zu veräußern. Der hier in Rede stehende Vertrag zwischen dem Kläger und dem zeugen E. war hinreichend konkret. Auch ist nach den Angaben des Zeugen E. nachvollziehbar, dass ohne das schadenstiftende Ereignis vom 00.00.0000 der Kläger sein Fahrzeug an den Zeugen E. zu einem Kaufpreis iHv 21.000 € veräußert hätte. § 252 S2 BGB sieht Beweiserleichterung vor, die bei hinreichend konkreten Umständen wie sie hier vorliegen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einer Realisierung des Kaufpreises iHv 21.000,00 € geführt hätten. Dem Geschädigten ist nicht zumutbar eine Marktforschung zu betreiben, um aufgrund des durch das Unfallereignis resultierenden Rücktritts des ursprünglichen Käufers nochmals über einen längeren Zeitraum auf dem Gebrauchtwagenmarkt sich umzusehen. Es ist dem Kläger im Hinblick auf seine eigenen Dispositionen in Bezug auf die Übernahme eines E-Autos im Rahmen eines Leasing-Vertrages nicht zuzumuten, zusätzlich weitere Angebote auf dem Gebrauchtwagenmarkt einzuholen und sich somit dem Risiko auszusetzen, gegebenenfalls den Wagen zu einem geringeren Betrag zu veräußern. Der Kläger hatte sich hier bereits durch die Bestellung des E-Fahrzeuges selbst vertraglich gebunden und hatte bereits vor dem Unfallereignis ein anderes Fahrzeug bestellt. Das E-Fahrzeug musste zudem noch im Jahr des Unfalles (2022) zugelassen werden, um die für das damalige Kalenderjahr noch gültige BAFA-Prämie zu erhalten. Dies wiederum war jedoch durch den Verkauf des vorherigen Fahrzeuges, welches sodann unfallkausal beschädigt wurde, bedingt, da der Kläger das Kapital aus dem Verkauf dieses Fahrzeuges für die Neuanschaffung des Ersatzfahrzeuges benötigte.
Nach §§ 249, 252 BGB kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages aus dem vereinbarten Verkaufserlös mit dem Zeugen E. unter Abzug des tatsächlich erzielten Kaufpreises iHv 17.000,00 € unter Abzug der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung iHv 150,00 €, also einen Betrag iHv 3850,00 € verlangen.
Der Kläger hat nach §§ 280,286 Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 453,87 € ausgehend von einem Gegenstandswert iHv 3.850,00 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.850 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.