Rechtsprechung / Amtsgericht Rheinberg
Amtsgericht Rheinberg Beschluss vom 04.04.2023 – 9a F 76/22
Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGWES2:2023:0404.9A.F76.22.00
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist der Sohn der am geborenen Frau .
Der Antragsgegner ist seit dem verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder , geboren am und , geboren am , hervorgegangen. Der Antragsgegner wohnt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Ehefrau ist Hausfrau und verfügt über kein eigenes Einkommen.
Der Sohn befand sich im Jahr 2020 in der Ausbildung und verfügte in diesem Jahr über ein Jahresnettoeinkommen von 14.440,18 €.
Die Tochter verfügte bis zum 20.09.2020 über kein eigenes Einkommen, sondern besuchte bis zu diesem Zeitpunkt noch die Schule, welche sie im Sommer 2020 mit dem Abitur abschloss. Ab dem 21.09.2020 ging einer Erwerbstätigkeit nach und verfügte daraus über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 1.225,11 €.
Frau wurde am 16.12.2016 vollstationär im aufgenommen.
Sie verfügt seit dem 01.01.2017 über den Pflegegrad 4 und bezog im Jahr 2020 Leistungen nach dem SGB XII, da die Kosten für die Unterbringung im Heim, welche sich auf insgesamt 4.554,48 € beliefen und zusammensetzten aus Kosten für den täglichen Pflegesatz bei Pflegegrad 4 und einem Einbettzimmer in Höhe von 4.415,16 €, einem Barbetrag von 116,64 € und einer Bekleidungspauschale von 22,68 €, lediglich in Höhe von 3.041,14 € durch Pflegegeld (1.775,00 €) und Regelaltersrente (1.266,14 €) gedeckt wurden. Über einzusetzendes Vermögen verfügte Frau nicht.
Mit rechtswahrender Mitteilung der vom 03.07.2017 wurde der Antragsgegner über die Hilfegewährung an Frau und die daraus resultierende Unterhaltspflicht informiert. Nachdem die seinerzeitige Überprüfung durch das Sozialamt der zu dem Ergebnis führte, dass ein Unterhaltsbetrag nicht gefordert werden konnte, wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 09.12.2019 darüber informiert, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Unterhaltsfälle ab dem 01.01.2020 auf den übergehen und sodann eine erneute Überprüfung erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 29.06.2020, zugestellt am 30.06.2020, wurde der Antragsgegner informiert, dass Frau weiterhin Leistungen nach dem SGB XII beziehe und darauf hingewiesen, dass ein ggf. bestehender Unterhaltsanspruch der Frau für die Zeit der Hilfegewährung gemäß §§ 94 Abs. 1, Abs. 1a SGB XII kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfeaufwendungen auf den Antragsteller übergehe, sofern das jährliche Gesamteinkommen des Antragsgegners mehr als 100.000 € beträgt. Der Antragsgegner wurde im Rahmen dessen auch darauf hingewiesen, dass ggf. Unterhalt nachzuzahlen sei.
Mit Schreiben vom 29.04.2021 wurde der Antragsgegner um Übersendung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2020 gebeten. Nach Eingang des Einkommenssteuerbescheides am 27.05.2021 wurde festgestellt, dass das Jahreseinkommen des Antragsgegners die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € im Jahr 2020 überschritten hatte. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf 133.618,36 €.
Mit Schreiben vom 30.07.2021 wurde eine Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners erbeten. Am 20.12.2021 lag die Auskunft vollständig vor.
Daraus ergab sich, dass in dem Jahresbruttoeinkommen Spesen in Höhe von 3.619,84 € enthalten waren, von denen 920,61 € nicht verbraucht waren.
Ferner ergab sich aus der Auskunft, dass dem Einkommen des Antragsgegners eine im Jahr 2020 ausgezahlte Steuererstattung in Höhe von 1.849,53 € mit monatlich 154,13 € und ein Wohnvorteil zuzurechnen war, welcher sich nach Abzug von Darlehensverbindlichkeiten für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 20.09.2020 unstreitig auf, auf ihn entfallende, 179,10 € und ab dem 21.09.2020 auf, auf ihn entfallende, 80,70 € belief.
Vom Einkommen in Abzug zu bringen waren unstreitig:
Direktversicherung 230,00 €
VWL 39,88 €
Besuchskosten 18,00 €.
Der Antragsgegner betrieb über die Direktversicherung und die VWL hinaus im Jahr 2020 eine sekundäre Altersvorsorge in Höhe von monatlich 1.248 €. Die sekundäre Altersvorsorge wurde von beiden Beteiligten insgesamt bis zu einer Höhe von 1.344,43 € berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 10.01.2022 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Zahlung eines Rückstandsbetrages von 7.367,91 € auf. Nachdem der Antragsgegner Einwendungen erhoben hatte, wurde die Unterhaltsforderung mit Schreiben vom 25.02.2022 auf 7.290,87 € korrigiert.
Die Zahlung wurde seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 25.05.2022 verweigert.
Der Antragsteller trägt vor, monatliche Zahlungen an die Unterstützungskasse in Höhe von 5,00 € seien nicht zusätzlich vom Einkommen des Antragsgegners in Abzug zu bringen, sondern als berufsbedingte Aufwendung in der Pauschale enthalten.
Beiträge für eine Unfallversicherung seien ebenfalls nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.
Nach eigener Berechnung sei der Antragsgegner in dem Zeitraum 01.07.2020 bis 20.09.2020 in Höhe von monatlich 1.000,71 € und in dem Zeitraum ab dem 21.09.2020 bis zum 31.12.2020 in Höhe von monatlich 1.337,24 € leistungsfähig gewesen. Der Leistungsfähigkeit stünde dabei der Selbstbehalt nicht entgegen, da dem Antragsgegner lediglich ein Selbstbehalt von 2.000,00 € und seiner Ehefrau ein solcher von 1.600,00 € zu belassen sei. Eine Erhöhung des Selbstbehaltes sei auch mit Blick auf das Angehörigenentlastungsgesetz nicht angezeigt. Durch das Angehörigenentlastungsgesetz habe nur sichergestellt werden sollen, dass Angehörige mit hohem Einkommen nicht vom Unterhaltsrückgriff befreit werden.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt der unterhaltsberechtigten Mutter, , geb. , für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von 7.290,87 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Antrag wurde sodann mit Schriftsatz vom 21.10.2022 reduziert.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt der unterhaltsberechtigten Mutter, Frau , geb. , für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von 7.126,03 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, über die unstreitigen Abzüge hinaus sei auch der monatliche Betrag von 5 € an die Unterstützungskasse separat in Abzug zu bringen sowie der monatliche Beitrag an die Unfallversicherung in Höhe von 43,29 €. Eine Unfallversicherung sei nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn Mindestunterhalt für Minderjährige nicht geleistet werden könne.
Da die Leitlinienkonferenz für die Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle aus 2020 am 08.11.2019 und mithin vor Verabschiedung des Angehörigenentlastungsgesetzes stattgefunden habe, müsse der Selbstbehalt für diejenigen, deren Unterhaltspflichten auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden können, erhöht werden. Unter Bezugnahme auf den Aufsatz der Rechtsanwältin Dr. Gudrun Doering-Striening, des Rechtsanwalts Jörn Hauß und des Vorsitzenden Richters am OLG a. D. Heinrich Schürmann aus der FamRZ 2020, 137 - 144 sei der Familienselbstbehalt auf mindestens 9.000 € zu erhöhen, sodass der Antragsgegner letztlich nicht leistungsfähig sei. Unter Zugrundelegung der vom Gericht im Termin am 11.10.2022 dargelegten Auffassung trägt der Antragsgegner vor, dass zusätzlich zu der Erhöhung des Selbstbehaltes des Antragsgegners in einem Verhältnis von 80 % auch der Selbstbehalt der Ehefrau zu erhöhen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze des Antragstellers und der Antragsgegnervertreterin nebst Anlagen verwiesen und Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch aus gemäß § 94 SGB XII übergegangenem Recht auf Zahlung rückständigen Unterhalts für Frau , geboren am , für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gemäß § 1601 BGB.
Zwar ist eine Bedürftigkeit der Frau gegeben. Der Antragsgegner ist jedoch nicht leistungsfähig.
Der Bedarf der Frau beläuft sich auf 4.554,48 €.
Der Bedarf leitet sich vorliegend nicht - wie beim Unterhalt im Haushalt lebender Kinder - von der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen ab, sondern richtet sich im Rahmen des Elternunterhalts nach §§ 1601 ff. BGB nach den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1610 BGB (Stand: 27.02.2023), Rn. 696). Bei einem im Heim lebenden Elternteil wird der Bedarf durch seine Unterbringung in diesem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden Kosten, soweit diese notwendig sind (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1610 BGB (Stand: 27.02.2023), Rn. 692).
Vorliegend belaufen sich die Kosten für den täglichen Pflegesatz bei Pflegegrad 4 und einem Einbettzimmer auf 4.415,16 €. Hinzuzurechnen ist ein Barbetrag von 116,64 € und eine Bekleidungspauschale von 22,68 € (4.415,16 € + 116,64 € + 22,68 € = 4.554,48 €). Die Notwendigkeit dieser Kosten ist unbestritten.
Frau ist auch bedürftig und zwar in Höhe von 1.513,34 €. Denn der Bedarf in Höhe von 4.554,48 € wird lediglich in Höhe von 1.775,00 € durch Leistungen der Pflegekasse und in Höhe von 1.266,14 € durch die Regelaltersrente gedeckt (4.554,48 € - 1.775,00 € - 1.266,14 € = 1.513,34 €).
Der Antragsgegner ist jedoch in dem Zeitraum Juli 2020 bis 20.09.2020 nicht leistungsfähig, da das dem Unterhalt der Frau zur Verfügung stehende Einkommen des Antragsgegners den Familienselbstbehalt unterschreitet.
Bei dem durchschnittlichen Nettogehalt des Antragsgegners im Jahr 2020 geht das Gericht von einem Betrag von 8.696,35 € aus. Denn aus der zur Akte gereichten Gehaltsabrechnung von Dezember 2020 betrug das Bruttojahresgehalt des Antragsgegners 133.618,36 €. Davon waren in Abzug zu bringen:
19.941,96 € Lohnsteuer
1.572,78 € Solidaritätszuschlag
7.700,40 € Rentenversicherung
993,60 € Arbeitslosenversicherung.
Hinzuzurechnen war ein Jahresausgleich beim Solidaritätszuschlag von 26,12 €, sodass sich ein Jahresnettoeinkommen von 103.435,74 € ergab.
Diesem Jahresnettoeinkommen waren unstreitig unverbrauchte Spesen in Höhe von 920,61 € hinzuzurechnen. Für die freiwillige Krankenversicherung waren 4.106,28 €, für einen dahingehenden Zusatzbeitrag 309,36 € in Abzug zu bringen; demgegenüber waren die Arbeitgeberanteile an der freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 4.415,64 € hinzuzurechnen. In Abzug zu bringen waren zudem 857,88 € für die freiwillige Pflegeversicherung; die Arbeitgeberanteile beliefen sich insoweit auf 857,76 €.
Damit ergab sich im Jahr 2020 ein Jahresauszahlungsbetrag in Höhe von 104.356,23 € und folglich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 8.696,35 €.
Dem errechneten durchschnittlichen Nettoeinkommen war eine im Jahr 2020 ausgezahlte Steuererstattung in Höhe von 1.849,56 €, monatlich 154,13 €, hinzuzurechnen.
Nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 150,00 € war dem Antragsgegner ein (nach Abzug von Darlehensverbindlichkeiten verbleibender) Wohnvorteil von unstreitig 179,10 € zuzurechnen.
Von dem verbleibenden Betrag von 8.879,58 € hat das Gericht die Direktversicherung in Höhe von 230,00 €, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 39,88 € und Besuchskosten in Höhe von 18,00 € in Abzug gebracht.
Entgegen der zwischenzeitlich geäußerten Auffassung hat das Gericht zudem die Kosten für die Unfallversicherung in Höhe von 43,29 € berücksichtigt. Denn aus dem Umstand, dass eine private Unfallversicherung dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Mindestunterhalt gegenüber minderjährigen Kindern gefährdet ist, weil die private Unfallversicherung in der Regel nicht notwendig und mit Rücksicht auf eine geringe Prämienhöhe keine besondere Belastung darstellt (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1603 BGB (Stand: 29.03.2023), Rn. 470), ergibt sich im Umkehrschluss, dass die private Unfallversicherung dann, wenn der Mindestunterhalt nicht gefährdet ist, im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern Berücksichtigung zu finden hat. Dann müssen die Beiträge erst Recht auch im Rahmen des Unterhalts für die den minderjährigen Kindern nachrangigen Eltern berücksichtigt werden.
Schließlich waren noch weitere Abzüge in Höhe von 1.074,55 € im Rahmen der sekundären Altersvorsorge vorzunehmen.
Denn der Antragsgegner hat innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist qualifiziert dargelegt, dass zusätzlich zu der Direktversicherung und den vermögenswirksamen Leistungen im Jahr 2020 eine sekundäre Altersvorsorge in Höhe von monatlich 1.248,00 € betrieben worden ist. Dieser Sachvortrag war für das Gericht neu, da ein dahingehender konkreter Vortrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt war. Der Antragsteller hatte lediglich von Beginn an eine sekundäre Altersvorsorge in Höhe von 1.344,43 € bei seiner Unterhaltsberechnung berücksichtigt und die entsprechenden vom Antragsgegner außergerichtlich eingereichten Nachweise zur Akte gereicht. Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, sich den Sachvortrag aus einem zur Akte gereichten Anlagenkonvolut zusammenzusuchen, sodass zwischenzeitlich davon ausgegangen wurde, dass eine sekundäre Altersvorsorge in dieser Höhe tatsächlich nicht betrieben wurde. Da dieser Umstand für die Beteiligten jedoch offensichtlich bereits bekannt war, bedurfte es auf den Vortrag des Antragsgegners im Rahmen des Schriftsatznachlasses hin keiner Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 156 ZPO.
Die sekundäre Altersvorsorge war folglich nunmehr zu berücksichtigen.
Das Gericht hat insoweit zwar eine zulässige sekundäre Altersvorsorge in Höhe von insgesamt 1.403,72 € errechnet (5 % von 82.800 € + 25 % von (133.618,36 € - 82.800 €). Da die Beteiligten jedoch unstreitig von einer zulässigen sekundären Altersvorsorge in Höhe von insgesamt 1.344,43 € ausgegangen sind, waren über die Direktversicherung und die vermögenswirksamen Leistungen hinaus noch (1.344,43 € - 230 € - 39,88 € = ) 1.074,55 € als Belastung zu berücksichtigen.
In dem o.g. Zeitraum war von dem sodann verbleibenden Einkommen von 7.473,86 € noch Kindesunterhalt für die Tochter des Antragsgegners in Abzug zu bringen.
Dieser belief sich auf 753,93 €.
Denn die Tochter des Antragsgegners hatte angesichts des Gesamteinkommens beider Eltern von 7.652,96 € (7.473,86 € + 179,10 € (hälftiger Wohnvorteil der Ehefrau des Antragsgegners) nach Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf von 976 €, von dem das Kindergeld in Höhe von 204 € in Abzug zu bringen war.
Die Tochter des Antragsgegners war als privilegierte Volljährige i. S. d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB auch in Höhe ihres Bedarfs von 772,00 € bedürftig.
Der Antragsgegner ist auch entsprechend seines Haftungsanteils von 753,93 € (772 € x 7.473,86 € / (7.473,86 € + 179,10 €)) leistungsfähig; der notwendige Selbstbehalt und der Bedarfskontrollbetrag wurden nicht unterschritten.
Der Sohn des Antragsgegners hatte gegen diesen im o.g. Zeitraum bereits keinen Unterhaltsanspruch mehr, da der Bedarf in Höhe von 772,00 € bereits durch das eigene Einkommen in Höhe von durchschnittlich 1.203,35 € gedeckt war.
Von dem verbleibenden Einkommen in Höhe von 7.473,86 € - 753,93 € = 6.719,93 € war dem Antragsgegner jedoch noch der angemessene Selbstbehalt zu belassen, welcher vorliegend das zur Verfügung stehende Einkommen übersteigt.
Ausweislich der Anmerkung D. I. der Düsseldorfer Tabelle von 2020 belief sich der angemessene Selbstbehalt für den Antragsgegner auf monatlich mindestens 2.000,00 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemaß sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), betrug jedoch mindestens 1.600,00 €. Dabei berücksichtigte der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt allerdings die sich aus dem Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) ergebenden Änderungen nicht, während ab dem Jahr 2021 ein Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen mit Blick darauf nicht mehr konkret beziffert wurde, sondern in der Düsseldorfer Tabelle nur noch aufgeführt wurde, dass bei der Bemessung des angemessenen Eigenbedarfs Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten sind.
Das Gericht schließt sich daher der Auffassung des Antragsgegners an, dass sein Selbstbehalt mit Blick auf das Angehörigenentlastungsgesetz angemessen zu erhöhen ist.
Das Gericht spricht dem Antragsgegner daher in o.g. Zeitraum einen angemessenen Selbstbehalt von 4.331,55 € zu.
Denn das Gericht erachtet es insoweit für angemessen, dem Antragsgegner den Betrag als Selbstbehalt zu belassen, der ihm bei einem fiktiven Bruttojahreseinkommen von 100.000 €, bei dem eine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des Antragsgegners nicht bestünde, nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleiben würde. Auf diese Weise kann dem Sinn und Zweck des Angehörigenentlastungsgesetzes entsprechend eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung von Geschwistern, von denen einer über und einer unter 100.000 € brutto verdient, verhindert und eine Störung des Familienfriedens vermieden werden.
Bei einem Bruttojahresgehalt von 100.000,00 € hätte der Antragsgegner über ein durchschnittliches Nettogehalt von 5.826,99 € verfügt:
Bruttolohn: . . . . . . . . . . 100.000,00 Euro
Sozialversicherungsbrutto 82.800,00 Euro
LSt-Klasse 3
Kinderfreibeträge 1
Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0
(4106,28+309,36+857,88 = 5.273,52)
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -20.414,00 Euro
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -968,00 Euro
Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -7.700,40 Euro
Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . . . -993,60 Euro
private Kranken- und Pflegeversicherung . . . -5.273,52 Euro
Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . 5.273,40 Euro
(4415,64+857,76 = 5.273,4)
------------------
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 69.923,88 Euro
69923,88 / 12 = . . . . . . . . . . 5.826,99 Euro
Davon wären in Abzug zu bringen:
Berufsbedingte Aufwendungen 150,00 €
Direktversicherung 230,00 €
VWL 39,88 €
Besuchskosten 18,00 €
Unfallversicherung 43,29 €
Sekundäre Altersvorsorge 433,45 €.
Der Betrag in Höhe von 433,45 € an sekundärer Altersvorsorge ergibt sich daraus, dass dem Antragsgegner die Betreibung einer sekundären Altersvorsorge in Höhe von 8.440,00 € (5 % von 82.800 € + 25 % von (100.000,00 € - 82.800 €) und monatlich 703,33 € zuzugestehen wäre und davon die bereits berücksichtigte Direktversicherung und VWL in Abzug zu bringen wären.
Ferner ergäbe sich bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von dann 4.912,37 € eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter des Antragsgegners in Höhe von 580,82 €.
Die Tochter des Antragsgegners hätte angesichts des Gesamteinkommens beider Eltern von 5.091,47 € (4.912,37 € + 179,10 € (hälftiger Wohnvorteil der Ehefrau des Antragsgegners) nach der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf von 806,00 € gehabt, von dem das Kindergeld in Höhe von 204 € in Abzug zu bringen gewesen wäre.
Die Tochter des Antragsgegners wäre als privilegierte Volljährige i. S. d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB auch in Höhe ihres Bedarfs von 602,00 € bedürftig gewesen.
Der Antragsgegner wäre auch entsprechend seines Haftungsanteils von 580,82 € (602 € x 4.912,37 € / (4.912,37 € + 179,10 €)) leistungsfähig gewesen; der notwendige Selbstbehalt und der Bedarfskontrollbetrag wären nicht unterschritten gewesen.
Da der Antragsgegner jedoch verheiratet ist, ist ihm nicht nur der Selbstbehalt von 4.331,55 € (4.912,37 € - 580,82 € Kindesunterhalt) zu belassen, sondern der Familienselbstbehalt.
Der Familienselbstbehalt übersteigt das dem Antragsgegner für den Unterhaltsanspruch seiner Mutter verbleibende Einkommen, da der Familienselbstbehalt vorliegend 7.611,00 € beträgt.
Denn der Familienselbstbehalt setzt sich zusammen aus dem Selbstbehalt des Antragsgegners gegenüber seiner Mutter (4.331,55 €) und dem Unterhalt der Ehefrau des Antragsgegners, der sich, wie bereits ausgeführt, nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz) bemisst.
Der Unterhalt der, der Mutter des Antragsgegners im Rang vorgehenden, Ehefrau beläuft sich dabei auf 3.279,45 €. Denn die Ehefrau verfügt nach Abzug ihres Haftungsanteils für den Kindesunterhalt über ein Einkommen von 179,10 € - 18,07 € = 161,03 €; der Antragsgegner nach Abzug seines Haftungsanteils für den Kindesunterhalt über ein Einkommen von 7.473,86 € - 753,93 € = 6.719,93 €. Dies ergibt einen Bedarf der Ehefrau in Höhe von (6.719,93 € + 161,03 €) / 2 = 3.440,48 € und eine Bedürftigkeit in Höhe von 3.440,48 € - 161,03 € = 3.279,45 €.
Da der Familienselbstbehalt danach bereits das zur Verfügung stehende Einkommen des Antragsgegners überschreitet, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob der der Ehefrau zu belassende Selbstbehalt ebenfalls mit Blick auf das Angehörigenentlastungsgesetz zu erhöhen ist.
Auch in dem Zeitraum ab dem 21.09.2020 ist der Antragsgegner nicht leistungsfähig, da das dem Unterhalt der Frau zur Verfügung stehende Einkommen den Familienselbstbehalt unterschreitet.
Auch in diesem Zeitraum war dem durchschnittlichen Nettogehalt des Antragsgegners von 8.696,35 € die im Jahr 2020 ausgezahlte Steuererstattung in Höhe von 1.849,56 €, monatlich 154,13 € hinzuzurechnen.
Nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 150,00 € war dem Antragsgegner ein (nach Abzug von Darlehensverbindlichkeiten verbleibender) Wohnvorteil von unstreitig nur noch 80,70 € zuzurechnen.
Von dem verbleibenden Betrag von 8.781,18 € waren die oben genannten Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, sodass ein Betrag von 7.375,46 € (8.781,18 € - 230 € - 39,88 € - 18 € - 43,29 € - 1.074,55 €) verbleibt.
Kindesunterhalt für die Tochter des Antragsgegners war davon nicht länger in Abzug zu bringen, da die Tochter am 21.09.2020 eine Ausbildung begonnen hat und der Bedarf von 772,00 € von dem erzielten durchschnittlichen Einkommen von unstreitig 1.225,12 € gedeckt ist.
Von dem Einkommen in Höhe von 7.375,46 € war dem Antragsgegner jedoch auch in o.g. Zeitraum der angemessene Selbstbehalt zu belassen, der unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen mit 4.912,37 € zu beziffern ist, da in o.g. Zeitraum kein Kindesunterhalt mehr von dem fiktiven Nettogehalt bei 100.000 € Jahresbruttogehalt in Abzug zu bringen wäre.
Auch in o.g. Zeitraum ist dem Antragsgegner jedoch nicht nur der Selbstbehalt von 4.912,37 € zu belassen, sondern der Familienselbstbehalt.
Der Familienselbstbehalt beträgt vorliegend 8.559,75 € und übersteigt das dem Antragsgegner für den Unterhaltsanspruch seiner Mutter verbleibende Einkommen.
Denn der Unterhalt der, der Mutter des Antragsgegners im Rang vorgehenden, Ehefrau beläuft sich in o.g. Zeitraum auf 3.647,38 €. Denn die Ehefrau verfügt in diesem Zeitraum über ein Einkommen von 80,70 € Wohnvorteil; der Antragsgegner über ein Einkommen von 7.375,46 €. Dies ergibt einen Bedarf der Ehefrau in Höhe von (7.375,46 € + 80,70 €) / 2 = 3.728,08 € und eine Bedürftigkeit in Höhe von 3.728,08 € - 80,70 € = 3.647,38 €.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf die Nebenforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg, Rheinstr. 67, 47495 Rheinberg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.