Rechtsprechung / Amtsgericht Rheine

Amtsgericht Rheine Urteil vom 29.05.2013 – 4 C 39/13

ECLI:DE:AGST3:2013:0529.4C39.13.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung der anteiligen Kosten der Gemeinschaftsantenne gegen die Beklagten.

4

Diese Kosten sind im Mietvertrag der Parteien nicht ausdrücklich ausgewiesen und damit aufgrund des Vertrages von den Beklagten nicht geschuldet. Zwar findet sich in der Anlage zum Mietvertrag in Ziff. 1 und 2 die grundsätzliche Berechtigung des Vermieters bei der Schaffung neuer Gemeinschaftseinrichtungen die Umlage der Nebenkosten zu verändern oder zu erhöhen, ob und in welcher Höhe dies in der Vergangenheit der Fall war, hat die Klägerin aber nicht vorgetragen.

5

Soweit die Klägerin meint, sie könne die Beklagten aufgrund der Erklärung gem. § 10 Abs. 1 WohnBindG in Anspruch nehmen, geht diese Auffassung fehl. Die Vorschrift des § 10 WohnBindG ist nicht anwendbar, denn unstreitig erfolgte diese Erklärung zur Umstellung der Betriebskosten nach Wegfall der Preisbindung. In einem solchen Fall bleibt aber die während der Preisbindung praktizierte Abrechnungsstruktur auch nach Wegfall der Förderung verbindlich, bis die Parteien aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung eine Veränderung vorgenommen haben (vgl. Schmidt-Futterer-Langenberg, § 556, Rz. 29). Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagten seien auch in der Vergangenheit an den Kosten der Gemeinschaftsantenne beteiligt worden, ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Die Beklagten haben vielmehr durch Vorlage der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007 substantiiert dargelegt, dass dies nicht der Fall war.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO.