Rechtsprechung / Amtsgericht Rheine
Amtsgericht Rheine Urteil vom 02.05.2019 – 02.05.2019
ECLI:DE:AGST3:2019:0502.02.05.2019.00
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.javascript:Auf(5);