Rechtsprechung / Amtsgericht Rheine

Amtsgericht Rheine Urteil vom 02.05.2019 – 02.05.2019

ECLI:DE:AGST3:2019:0502.02.05.2019.00

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.javascript:Auf(5);

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.