Rechtsprechung / Amtsgericht Rheine

Amtsgericht Rheine Beschluss vom 26.10.2023 – 11 Ls-73 Js 603/23-47/23

ECLI:DE:AGST3:2023:1026.11LS73JS603.23.47.00

Tenor

Die dem Rechtsanwalt K zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden als Vorschuss festgesetzt auf 405,79 EUR.

Gründe

2

Abzusetzen war die Terminsgebühr VV 4108 RVG nebst Auslagen hinsichtlich der Terminswahrnehmung. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 04.10.2023 erfolgte die Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich nicht rückwirkend. Eine Änderung führt auch § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht herbei, da  eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Rückwirkung vorliegt.

3

Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.