Rechtsprechung / Amtsgericht Rheine
Amtsgericht Rheine Urteil vom 22.07.2025 – 6 Ls-540 Js 5087/21-124/23
Schöffengericht · ECLI:DE:AGST3:2025:0722.6LS540JS5087.21.1.00
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Es konnte bezüglich der aufgefundenen inkriminierten Lichtbilder, die alle in dem System-Ordner "Telegram" gespeichert waren, kein Besitzwille festgestellt werden. Wann und wie diese Lichtbilder auf das Mobiltelefon des Angeklagten gelangt sind, konnte nicht ermittelt werden.