Rechtsprechung / Amtsgericht Rheine

Amtsgericht Rheine Urteil vom 21.05.2026 – 14 C 22/25

14 · ECLI:DE:AGST3:2026:0521.14C22.25.00

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro und erstellt gewerbliche Schadensgutachten für Kfz-Haftpflichtschäden. Sie macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus einem Werklohn für die Erstellung eines Kfz-Gutachtens geltend.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 19.12.2024 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.

Hintergrund war eine Beschädigung auf der Motorhaube, die im Rahmen einer Vorwäsche mit einem Hochdruckreiniger in einer Waschanlage entstanden war. Auf der Motorhaube war die Lackierung an mehreren Stellen beschädigt und abgeplatzt. Der Beklagte hatte der gegnerischen Versicherung einen Kostenvoranschlag eingereicht, die Versicherung verlangte aber die Vorlage eines Gutachtens.

Am 19.12.2024 war der Geschäftsführer der Klägerin beim Beklagten vorstellig geworden. Der Beklagte unterzeichnete einen Auftrag zur Gutachtenerstellung. Die Kalkulation sollte gemäß einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt erfolgen. Der Beklagte gab zum Zustand des Fahrzeugs an, dass ihm weder reparierte noch unreparierte Vorschäden im Schadenbereich bekannt seien.

Er erklärte sich mit der Abrechnungsgrundlage anhand der umseitig abgedruckten Honorartabelle der Klägerin nebst der umseitig abgedruckten Nebenkosten, wobei diese sich nach dem Schadenumfang und der Schadenart richten, einverstanden.

Die Klägerin erstellte noch am selben Tag ein Gutachten und übersandte dem Beklagten folgende Rechnung in Höhe von 1.535,65 €:

Gutachten-Grundhonorar: 808,50 €

anteilige Fahrtkosten: 81,20 €

Fotokosten/Lichtbilder: 49,50 €

Schreib/Druckkosten: 59,40 €

Foto/Telefonpauschale: 24,75 €

Restwertbörse: 33,00 €

Fotosatz 2: 12,45 €

Schreib/Druckkosten Zweitausfertigung: 16,60 €

Fotosatz 3: 12,45 €

Schreib/Druckkosten Drittausfertigung: 16,60 €

Kalkulationssoftware Abrufkosten: 16,50 €

Schichtdickenanalyse groß: 27,51 €

Diagnosekosten: 132,00 €

zzgl. 19 % Mehrwertsteuer

Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht. Vielmehr focht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung am 08.01.2025 an. Als Begründung gab er an, vom Geschäftsführer der Klägerin darüber getäuscht worden zu sein, im Namen der Versicherung mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden zu sein. Er hingegen habe das Sachverständigenbüro X beauftragt. Von dort habe man ihn gebeten, seinen Fahrzeugschein zu fotografieren und dem Büro zukommen zu lassen. Aufgrund eines Versehens habe er dann per WhatsApp nicht den Sachverständigen X angeschrieben, sondern versehentlich die Klägerin.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten zu keinem Zeitpunkt getäuscht. Vielmehr habe der Beklagte auf ihrer Webseite eine Kontaktaufnahme per WhatsApp angeklickt. Dort habe er geschrieben: „Hallo. Ich hatte einen Unfall und bitte um Kontaktaufnahme. Sie hatten zuvor darum gebeten, den Fahrzeugschein zu fotografieren und Ihnen zukommen zu lassen.“ Daraufhin habe ihr Geschäftsführer den Beklagten angerufen und gefragt, mit welchem Mitarbeiter er gesprochen habe. Da er dies nicht mehr gewusst habe, sei der Geschäftsführer persönlich zum Beklagten gefahren, um ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Dieser habe sich auch nicht als Beauftragter einer Versicherung ausgegeben.

Der Beklagte habe nicht erklärt, dass er nur jemanden vom Büro X beauftragen wolle.

Das Gutachten sei ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Beklagten erstellt worden.

Die Reparaturkosten am Fahrzeug des Beklagten würden sich auf 2.087,10 € unter Berücksichtigung der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt belaufen. Soweit der Sachverständige X lediglich 640,50 € an Reparaturkosten ermittelt habe, beruhe dies darauf, dass der Auftrag gegenüber dem Sachverständigen X ein anderer gewesen sei. Denn sie habe eine Kalkulation gemäß der herstellergebundenen Vertragswerkstatt erstellen sollen.

Die Rechnungshöhe ergebe sich aus dem schriftlichen Auftrag mit den dazugehörigen Kostenpositionen.

Die Bestimmung eines Restwertes sei erforderlich gewesen, da dies der Feststellung diene, ob eine Totalschadenabrechnung in Betracht komme. Um den entstandenen Schaden für den Schädiger zu belegen, sei eine Restwertbestimmung unumgänglich. Denn die Restwertermittlung werde gebraucht, um zu prüfen, ob ggf. auch eine Totalschadensabrechnungsmöglichkeit vorliegen könne. Es handele sich um eine dem Beklagten gegenüber geschuldete Leistung. Solange der Wiederbeschaffungswert nicht bekannt sei, könne die Relation zum Reparaturumfang nur geraten oder grob geschätzt werden. Dies sei aber nicht Aufgabe eines Sachverständigen. Im konkreten Fall habe der Schaden bei 47,31 % des Wiederbeschaffungswertes gelegen.

Da der Beklagte keinerlei belegbare Informationen zur Vorschadenhistorie habe machen können, sei es ebenfalls unumgänglich gewesen, eine Schichtdickenanalyse durchzuführen. Die Schichtdickenanalyse habe gezeigt, dass es Vorschäden im Bereich der Tür vorne links sowie des Kotflügels rechts und beider Türen rechts gegeben habe. Diese Feststellungen seien wiederum für die Bestimmung des Restwertes erforderlich gewesen und hätten nicht anders beigebracht werden können.

Eine elektronische Datenauslese sei zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes sowie zur evtl. Schadenabgrenzung von möglichen Altschäden ebenfalls unverzichtbar gewesen.

Zudem sei für die Ermittlung des Restwertes die Inanspruchnahme der Restwertbörse erforderlich gewesen. Da der Reparaturschaden bei etwa der Hälfte des Wiederbeschaffungswertes gelegen habe, hätte der Wiederbeschaffungsaufwand ohne Restwertermittlung nicht sachgerecht ermittelt werden können.

Aus diesem Grunde seien sämtliche Positionen in der Rechnung erforderlich gewesen. Die Rechnung sei keineswegs übersetzt. Denn es entspreche exakt der schriftlichen Vereinbarung, wonach bei einem Schadenswert bis 2.250,00 € ein Grundhonorar von 962,12 € zu zahlen sei.

Die weiteren Positionen seien im Grundhonorar nicht enthalten gewesen. Sie würden sich aber aus der Nebenkostenvereinbarung ergeben.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.535,65 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2025 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, den Werkvertrag wirksam angefochten zu haben, da er vom Geschäftsführer der Klägerin arglistig getäuscht worden sei. Denn er habe versehentlich seinen abfotografierten Fahrzeugschein per WhatsApp an die Klägerin geschickt und nicht an das Sachverständigenbüro X. Dies hätte die Klägerin auch bemerken müssen, da sie zuvor keinen Auftrag von ihm erhalten habe. Gleichwohl sei der Geschäftsführer der Klägerin bei ihm erschienen und habe behauptet, im Namen der Versicherung mit der Erstellung des Schadengutachtens beauftragt worden zu sein. Sodann habe er ihm Dokumente vorgelegt und ihn gebeten, diese zu unterschreiben. Er habe den Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen, dass er das Büro X beauftragt habe, woraufhin ihm dieser mitgeteilt habe, dass das kein Problem sei, weil auch er Gutachten erstellen und sich um alles kümmern würde. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihn damit arglistig getäuscht, indem er ihn habe glauben lassen, dass die Begutachtung durch ihn von der Versicherung beauftragt worden sei und von dieser auch die Kosten übernommen würden. Nur aus diesem Grunde habe er den Auftrag der Klägerin unterschrieben.

Unabhängig davon sei aber auch das Gutachten zur Regulierung seines Schadens gegenüber der Versicherung ungeeignet.

So sei bereits der zugrundeliegende Schadenssachverhalt nicht richtig erfasst, zudem seien die Schadensbeseitigungskosten viel zu hoch und unzutreffend angegeben worden. Die Rechnung für das Gutachten sei übersetzt.

Aus diesem Grunde habe er das Gutachten auch nicht abgenommen und nicht an die Versicherung zur Schadensregulierung weitergeleitet. Sein Schaden sei vielmehr zutreffend vom Sachverständigenbüro X in Höhe von 640,50 € netto ermittelt worden. Auf dieser Grundlage habe er seine Schadensersatzansprüche gegenüber der C-Versicherung auch geltend gemacht.

Die Klägerin hätte bei Begutachtung des Fahrzeugs bereits feststellen müssen, dass es sich um einen Schaden im Bagatellbereich handele, für den die Erstellung eines Gutachtens nicht geboten sei. Darauf hätte sie ihn auch hinweisen müssen.

Stattdessen habe sie künstlich höhere Schadenskosten kalkuliert, die nicht zutreffend und völlig überzogen seien und dem Schadensbild nicht entsprechen würden.

Ein ganz wesentlicher Punkt des Gutachtens zeige sich darin, dass die unstreitig vorhandenen Vorschäden am Lack der Motorhaube nicht berücksichtigt und nicht erkannt worden seien. Tatsächlich weise das Fahrzeug im Frontbereich an der Motorhaube und an den Kotflügeln erhebliche Steinschläge auf, die Lackbeschichtung sei bereits vor dem Schadenereignis geschädigt gewesen, was den streitgegenständlichen Schadenfall begünstigt habe.

Das Gutachten sei auch der Höhe nach übersetzt. Denn die tatsächliche Schadenshöhe belaufe sich auf nur 640,50 €. Insoweit hätte sich das Honorar auch nur an diesem Betrag orientieren dürfen.

Bei einem offensichtlich reparaturwürdigen Fahrzeug sei die Anfrage bei einer Restwertbörse nicht erforderlich.

Bestritten werde die Rechnungsposition "Diagnosekosten".

Im Ergebnis habe die Klägerin einfach Positionen abgerechnet, die völlig überflüssig gewesen seien. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm keinerlei Fragen zu etwaigen Vorschäden am Fahrzeug gestellt.

Zudem rechne die Klägerin nicht nach anerkannten Grundsätzen ab, sondern lediglich nach einer von ihr selbst erstellten Tabelle, die überhöht und unangemessen sei. Die Klägerin habe aber allenfalls nur einen Anspruch nach marktüblichen Konditionen.

Er habe weder eine Schichtdickenanalyse, noch eine elektronische Datenauslese beauftragt. Vielmehr sei es nur um einen Lackschaden auf der Motorhaube gegangen. Es habe überhaupt kein Anlass bestanden, eine Schichtdickenanalyse an den Türen und dem Kotflügel vorzunehmen.

Auch habe es für die Bestimmung eines Lackschadens auf der Motorhaube keiner elektronischen Datenauslese bedurft.

Die Anfrage einer Restwertbörse sei ebenfalls nicht geboten gewesen, weil es sich vorliegend um einen für jeden verständigen Betrachter offensichtlichen Reparaturschaden gehandelt habe. Entsprechend habe es auch keiner Schichtdickenanalyse für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes bedurft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 05.01.2026 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 02.02.2026 und auf die Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 21.05.2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Werklohn, da das von ihr erstellte Gutachten mangelhaft war. Denn es war nicht geeignet, die korrekten Reparaturkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung zu ermitteln. Zudem hat die Klägerin Arbeiten in Rechnung gestellt, die der Beklagte nicht beauftragt hatte.

Unstreitig haben die Parteien am 19.12.2024 einen schriftlichen Werkvertrag zur Gutachtenerstellung geschlossen.

Der Werkvertrag ist auch wirksam. Die Anfechtung des Beklagten wegen arglistiger Täuschung hatte keinen Erfolg, da der Beklagte nicht nachzuweisen vermochte, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihn arglistig darüber getäuscht hatte, von seiner Versicherung geschickt worden zu sein und er alles mit der gegnerischen Versicherung regeln würde. Der Antrag auf Vernehmung seiner Partei war als unzulässig zurückzuweisen, da er nur einen Anspruch auf Vernehmung der gegnerischen Partei hat, § 445 ZPO.

Ein Werklohnanspruch der Klägerin besteht aber dennoch nicht, weil das Gutachten weder der Auftragslage entsprach noch gegenüber der gegnerischen Versicherung geeignet war, den Schaden des Beklagten abzurechnen.

Die Feststellung über die Höhe des entstandenen Reparaturschadens leidet bereits daran, dass dieser deutlich überhöht ermittelt wurde. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Gutachten des Sachverständigen A vom 05.01.2026, wonach Reparaturkosten in Höhe von allenfalls 1.121,40 € netto erforderlich waren, während die Klägerin Reparaturkosten von 2087,10 € berechnet hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Kalkulation wird auf das Gutachten, Bl. 261 d. A. verwiesen. Dieser Betrag von 1.121,40 € ist nach den Angaben des Sachverständigen aber auch nur dann anzunehmen, wenn die Stundenverrechnungssätze der Firma D GmbH mit je 210,00 € netto zu Grunde gelegt würden.

Nach seiner Prüfung sei der Stundenverrechnungssatz einer Markenwerkstatt aber vorliegend nicht anzuwenden, weil das Fahrzeug des Beklagten bereits älter als 16 Jahre gewesen und über 154.000 km gelaufen sei. Bei einem derart alten Fahrzeug seien üblicherweise nur die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt maßgeblich. Aus diesem Grunde halte er das Schadengutachten vom Ingenieurbüro X für zutreffend und plausibel, welches Mängelbeseitigungskosten von 640,50 € nette ermittelt habe. Dieser Auffassung stimmt das Gericht zu.

Soweit die Klägerin demgegenüber der Meinung ist, dass der Beklagte ein Gutachten nach Maßgabe einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt in Auftrag gegeben hat, ist dem zu entgegnen, dass es Aufgabe der Klägerin als Gutachterin gewesen wäre, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Fahrzeug, welches über 16 Jahre alt ist und eine Laufleistung von über 150.000 km aufweist, grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch von Reparaturkosten aufgrund einer markengebundenen Vertragswerkstatt geltend machen kann, es sein denn, der Geschädigte kann eine regelmäßige Wartung oder Reparatur seines Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt nachweisen. Ein solcher Anspruch war hier aber schon äußerst unwahrscheinlich, da der Beklagte das Fahrzeug gebraucht gekauft hatte und zu etwaigen Vorschäden keinerlei Angaben machen konnte. Die Klägerin hätte den Beklagten bei einem solchen Schadensfall aber auf diesen Umstand hinweisen müssen, um zu verhindern, dass ein Gutachten über die Höhe von Reparaturkosten erstellt wird, welches dem Beklagten realistischerweise überhaupt nicht zusteht. Diese Hinweispflicht bestand schon deshalb, weil die Klägerin über dieses Wissen verfügt, während der Beklagte als Laie von dieser Problematik im Regelfall keine Kenntnis hat.

Die Klägerin kann sich damit nicht auf ihren Vertrag berufen, wonach eine Kalkulation nach hestellergebundener Vertragswerkstatt angekreuzt wurde.

Die Klägerin erstellte aufgrund dieser fehlerhaften Vorgabe ein Gutachten über Reparaturkosten, die im Hinblick auf das zutreffende Gutachten des Sachverständigen X dreimal so hoch ausfielen, mit der Folge, dass die beklagte Versicherung ein solches Gutachten niemals gezahlt hätte.

Hinzu kommt, dass auch die Berechnungen der Klägerin im Gutachten nach den Feststellungen des Sachverständigen A nicht korrekt sind. Unstreitig war als Reparaturweg lediglich die Lackierung der Motorhaube erforderlich. Die Stundenverrechnungssätze hatte der Sachverständige X mit 148,50 € netto für Arbeitslohn und 172,00 € für Lackierarbeiten angegeben. Dieser Arbeitsweg wurde vom Sachverständigen A bestätigt, wobei er - im Hinblick auf den Beweisbeschluss des Gerichts - die Stundenverrechnungssätze der Firma D GmbH mit je 210,00 € netto zugrunde gelegt hatte. Damit kam er auf Reparaturkosten in Höhe von 1.121,40 € netto. Auch diese liegen mit fast 50 % deutlich unter den von der Klägerin angegebenen Reparaturkosten. Nach den Angaben des Sachverständigen A ist daher das klägerische Gutachten weder plausibel nachvollziehbar noch aus technischer Sicht dem Grunde nach begründet.

Das Gericht ist der überzeugenden Begründung des Sachverständigen A in seinem Gutachten und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung gefolgt. Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen X.

Weder bei Reparaturkosten in Höhe von 640,59 € netto noch von 1.121,40 € bei einem Fahrzeugwert von 5.250,00 € gab es eine Veranlassung, den Wiederbeschaffungs- und Restwert des Fahrzeugs zu ermitteln. Folglich waren eine Schichtdickenanalyse, ein Auslesen des Datenspeichers sowie die Einholung von Restwertangeboten in keinster Weise erforderlich. Ein Anspruch auf Abrechnung dieser Positionen besteht mangels Erforderlichkeit mithin nicht.

Ein solcher Anspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, der Beklagte hätte dies in Auftrag gegeben. Vielmehr waren diese Positionen nicht vom Beklagten gesondert beauftragt worden. Ein solcher Auftrag ergibt sich insbesondere nicht aus dem schriftlichen Werkvertrag vom 19.12.2024. Aus diesem Auftrag ergibt sich nur, dass Nebenkostenpositionen zu zahlen sind, wenn sie nach dem Schadenumfang und der Schadenart in Betracht kommen. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Ein Anspruch auf Zahlung dieser Nebenkosten besteht somit nicht.

Im Ergebnis ist dies aber unerheblich, da das Gutachten der Klägerin schon dem Grunde nach nicht geeignet war, gegenüber der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Das Gutachten ist somit als nicht abnahmefähig anzusehen. Eine Abnahme des Beklagten liegt auch nicht vor.

Mangels Abnahmefähigkeit besteht kein fälliger Anspruch des Beklagten gegen die Forderung der Klägerin.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.