Rechtsprechung / Amtsgericht Rostock

Amtsgericht Rostock Urteil vom 12.09.2008 – 54 C 2/08 WEG

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses.

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Die Parteien sind Mitglieder der aus 6 Wohneinheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend die Liegenschaft L. in R..

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Am 29.11.2007 fand aufgrund der Einladung vom 14.11.2007 unter dortiger Bezeichnung der Tagesordnung eine außerordentliche Eigentümerversammlung im Büro der Hausverwaltung unter deren Leitung statt. Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 1 wurde umfassend und lange diskutiert und sodann abgestimmt. Bei der Abstimmung ergab sich, dass der Wohnungseigentümer Pr., der 3 Wohnungen zu Eigentum hat, jeweils mit "Ja", die Kläger und die Beklagten G., die jeweils 1 Wohnung zu Eigentum haben, jeweils mit "Nein" und der ebenfalls eine Wohnung innehabende Eigentümer Pa. mit "Enthaltung" stimmten. Die Versammlungsleiterin, die Mitarbeiterin V. der Hausverwaltung, wertete den Beschluss daher als abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung (Anlagenkonvolut K 2 + K 3; Bl. 13 - 15; 24 - 26 d. A.) Bezug genommen.

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Auf der Eigentümerversammlung wurden entgegen § 17 der Teilungserklärung vom 04.12.1998, wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 4 (Bl. 35 ff d. A.) Bezug genommen wird, keine Eigentümer bestimmt, die das Protokoll unterzeichnen sollten.

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Mit Schreiben vom 21.12.2007 übersandte die Hausverwaltung eine Kopie des Protokolles. In dem vorbezeichneten Schreiben wurde u.a. mitgeteilt, dass bei der Bewertung bezüglich TOP 1 der Versammlung ein Fehler unterlaufen sei, da die Stimmenthaltung als Ablehnung bewertet wurde, und dass sich das Original des Protokolls bei Familie G. zur Gegenzeichnung befinde. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 2 (Bl. 12 d. A.) verwiesen.

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Am 10.01.2008 erhielten die Kläger das unterzeichnete Protokoll der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 29.11.2007. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 23 ff d. A.) Bezug genommen. Mit am 18.01.2008 eingegangener Klage fochten die Kläger den Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 29.11.2007 zu TOP 1 an und beantragten Wiedereinsetzung. Die Kläger behaupten zuletzt, das Schreiben vom 21.12.2007 der Hausverwaltung sei ihnen erst im Jahre 2008, jedenfalls nach dem 29.12.2007 zugegangen, nachdem sie allerdings in der Klageschrift vom 18.01.2008 mitteilten, dieses Schreiben nebst Protokoll am 21.12.2007 erhalten zu haben. Sie sind der Ansicht, nicht bereits durch den Protokollentwurf, sondern erst durch den Erhalt des unterzeichneten Protokolls mit Schreiben vom 10.01.2008 in die Lage versetzt gewesen zu sein, zu prüfen, ob der Beschluss anzufechten ist. Die Kläger meinen, dem Eigentümer Pr. als Inhaber von drei Wohnungen stehe entsprechend dem Kopfprinzip nur eine Stimme zu. Dies ergäbe sich aus der Teilungserklärung vom 04.12.1998, in der in § 17 geregelt worden sei, "für das Stimmrecht gilt, dass jeder Wohnungseigentümer 1 Stimme hat (insgesamt 6 Stimmen)".

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Mit Schriftsatz vom 25.03.2008 tragen die Kläger weiter vor, der Beschluss sei unbestimmt.

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Die Kläger beantragen:

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1. Den Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 29.11.2007 zu TOP 1 für ungültig zu erklären;

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2. Den Klägern vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen etwaiger  Versäumung der Frist zur Anfechtung des vorbezeichneten Eigentümerbeschlusses  zu gewähren;

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3. Hilfsweise festzustellen, dass der TOP 1 der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 29.11.2007 abgelehnt wurde.

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Die Beklagten beantragen Klagabweisung sowie Versagung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

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Sie sind der Auffassung, die Stimmgewichtung sei mit Schreiben vom 21.12.2007 korrekt vorgenommen. Aus der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft vom 04.12.1998 ergäbe sich, dass insgesamt 6 Stimmen zu verteilen gewesen wären, was 6 Wohneinheiten entspräche, so dass jeder Wohneinheit eine Stimme zukomme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 27.05.2008 sowie den Beschluss vom 27.06.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage ist zulässig, allerdings nicht begründet. Die Anfechtung des unter TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 29.11.2007 gefassten Beschlusses ist nicht bereits wegen Verstreichenlassens der gemäß § 46 I 2 WEG einzuhaltenden Monatsfrist ausgeschlossen. Die Frist ist zwar nur dann gewahrt, wenn innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung die Klage erhoben wird. Das ist hier allerdings der Fall. Die Eigentümer haben über TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 29.11.2007 eine Abstimmung vorgenommen. Damit ist allerdings noch kein wirksamer Beschluss gefasst. Zwar kommt der Verkündung des Beschlussergebnisses zwar grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu, wie das Gericht in seiner vorläufigen Rechtsauffassung in der öffentlichen Sitzung vom 27.05.2008 mitteilte. Vorliegend ergibt sich ausweislich der Teilungserklärung vom 04.12.1998 in § 17 allerdings als weitere Voraussetzung, dass "in Ergänzung des § 23 WEG bestimmt wird, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist". Erst mit Beschlussprotokollierung erlangt ein solcher Gültigkeit. Das bedeutet umgekehrt, dass im Falle unterlassener Protokollierung ein die Eigentümergemeinschaft bindender gültiger Beschluss nicht vorliegt. Als weitere Folge ergibt sich deshalb, dass erst nach korrekter Protokollerstellung eine angreifbare Beschlussfassung vorliegt. Die in der Hausverwaltung an die Kläger mit Schreiben vom 21.12.2007 und vom 10.01.2008 enthalten unter der Rubrik "Protokoll Nr. 8 erstellt:" keinen Eintrag. Lediglich das mit Schreiben vom 10.01.2008 übersandte Protokoll enthält neben der Unterschrift der Sachbearbeiterin der Hausverwaltung das Datum "28.12.2007". Unter Zugrundelegung dieses Datums wäre die Anfechtungsklage innerhalb der Monatsfrist des § 46 I 2 WEG erhoben. Aber auch, wenn man die Unterzeichnung des Protokolls durch zwei Miteigentümer nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung ansieht, weil entgegen der Teilungserklärung vom 04.12.1998 in § 17 auf der Versammlung vom 29.11.2007 keine Unterschriftsleistenden bestellt wurden, und mithin bereits in dem mit Schreiben vom 21.12.2007 übersandten Protokoll ein wirksames Protokoll ansieht, vermag das Gericht mangels Datumsangabe in dem Vermerk "Protokoll Nr. 8 erstellt:" und auch sonst nirgendwo keine zuverlässige Erkenntnis darüber finden, die es erlauben würde, positiv die Protokollerstellung vor einem Datum, dass den Ausschluss der Anfechtungsklage bedeuten würde, festzustellen. Die Klage ist auch trotz erst am 10.02.2008 erfolgter Zustellung an die Verwaltung rechtzeitig im Sinne des § 46 I 2 WEG. Anhängigkeit erfolgte am 18.01.2008. Die Zustellung am 10.02.2008 ist mithin noch als demnächstige Zustellung gemäß § 167 I ZPO anzusehen.

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Die Anfechtungsklage ist allerdings nicht begründet. Der zu TOP 1 der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 29.11.2007 formulierte Beschluss wurde zu Recht als angenommen gewertet. Für den Beschluss stimmte der drei Wohnungen innehabende Wohnungseigentümer Pr., gegen den Beschluss stimmten die jeweils eine Wohnung innehabenden Kläger und die Beklagten G.. Der eine Wohnung innehabende Eigentümer Pa. enthielt sich der Stimme. Ausweislich dieser Stimmverteilung wurde der mit einfacher Mehrheit zu fassende Beschluss richtig als angenommen bewertet. Der Wohnungseigentümer Pr. verfügt ausweislich § 17 der Teilungserklärung vom 04.12.1998 über drei Stimmen. Dort ist im Hinblick auf das Stimmrecht folgendes geregelt: "Für das Stimmrecht gelten in Abweichung von § 25 II WEG die Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer gilt, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat (insgesamt 6 Stimmen)." Die Streichung des Zusatzes, dass in Abweichung von § 25 III WEG die Miteigentumsanteile maßgeblich für die Stimmanteile sind, ist ergänzt durch die handschriftliche Bemerkung, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat mit einem Klammerzusatz, dass insgesamt 6 Stimmen zu verteilen sind. 6 Stimmen entsprechen indes der Anzahl der Wohnungen der Liegenschaft. Daraus folgt, dass die Teilenden davon ausgingen, dass insgesamt 6 Stimmen zu vergeben waren und jedem Wohnungseigentum eine Stimme beimessen wollten. Hätten die Teilenden für das Stimmrecht allein die gesetzliche Regelung maßgeblich sein lassen wollen, hätte es eines Zusatzes wie den handschriftlichen überhaupt nicht bedurft. Insoweit wäre es völlig ausreichend gewesen, dass neben der durchgestrichenen abweichenden Regelung zu den Miteigentumsanteilen schlichtweg der gesamte Satz für das Stimmrecht gestrichen worden wäre. Es wäre dann auch nicht der Klammerzusatz "(insgesamt 6 Stimmen)" eingefügt worden. Soweit die Kläger monieren, der Beschluss sei unbestimmt, erfolgt dies nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 I 2 WEG, ist mithin in hiesigem Verfahren nicht mehr zu hören. Nichtigkeit ist hierin nicht zu sehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die zur Streitwertfestsetzung auf § 49a GKG.