Rechtsprechung / Amtsgericht Rudolstadt

Amtsgericht Rudolstadt Urteil vom 10.05.2011 – 1 C 593/10

ECLI:DE:AGRUDOL:2011:0510.1C593.10.0A

Orientierungssatz

1. Wenn der Versicherungsnehmer bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille bei einem Überholvorgang eine Frontalkollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs verursacht, spricht der Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit.(Rn.5)

2. Der Versicherungsnehmer hat zur Widerlegung dieses Anscheinsbeweises darzulegen, dass seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit aus besonderen Gründen nicht ursächlich für einen Unfall war.(Rn.6)

3. Da aber der Unfall gerade zu typisch für ein alkoholbedingtes Fehlverhalten war und die subjektive Gewissheit des Versicherungsnehmers, das Fahrzeug ungeachtet des "in den frühren Morgen hinein" konsumierten Alkohols sicher führen zu können", zur Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs nicht ausreicht, ist nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung unter Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände von vollständiger Leistungsfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung auszugehen.(Rn.6)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 438,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 Euro zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

3

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 21.06.2008 an Dritte geleisteten Zahlungen. Die Klägerin konnte sich aufgrund der Vorschrift des § 117 Abs. 1 VVG ihrer Leistungspflicht gegenüber den unfallgeschädigten Dritten nicht entziehen, obwohl im Gesamtschuldverhältnis der Parteien die Klägerin leistungsfrei war und somit der Beklagte alleine für die Unfallfolgen aufzukommen hatte, § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG.

4

Die Klägerin war gemäß § 28 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, da der Beklagte mindestens grob fahrlässig gegen eine vertragliche Obliegenheit verstoßen hat und gleichzeitig das Verschulden des Beklagen so schwer wiegt, dass eine nur anteilige Haftung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht mehr in Betracht kommt.

5

Der Beklagte hat gegen seine aus § 2 b Nr. 1 Ziffer e AKB bzw. D.2.1 AKB 2008 bestehende Verpflichtung verstoßen, sein Fahrzeug nicht zu führen, wenn er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke hierzu außer Stande ist. Dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt eine BAK von 1,73 Promille aufwies, ist unstreitig und begründet regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB. Bei derart hohen Alkoholwerten spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit für einen während der Trunkenheitsfahrt verursachten Unfall (vgl. nur Hentschel § 316 StGB Rz. 69 m. w. N.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Unfall in seiner konkreten Gestalt einem nüchternen Fahrzeugführer, der sich seiner Pflichten bewusst und nicht alkoholbedingt enthemmt ist, nicht unterlaufen wäre. Denn der Beklagte hat bereits nach seinem eigenen Vorbringen den Überholvorgang eingeleitet, obwohl er entgegen § 5 Abs. 2 StVO nicht übersehen konnte, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war. Dass plötzlich und für den Beklagten unvorhergesehen ein Frontalzusammenstoß infolge sich nähernden Gegenverkehrs drohte, ist nur dadurch zu erklären, dass die durch den Beklagten zu übersehende Strecke für ein gefahrloses Überholen nicht ausreichte. Hinzu kommt, dass die beiden überholten Fahrzeuge stark abbremsten, um offensichtlich dem Beklagten das rechtzeitige Wiedereinscheren noch zu ermöglichen, letztlich aber auch diese Maßnahme nicht zum Erfolg führte. Ein derartiger Fahrfehler wäre einem nüchternen Autofahrer nicht unterlaufen, im Gegenteil zeigt das Fehlschlagen des Überholmanövers plastisch die Gefährlichkeit alkoholbedingter Fehlbeurteilungen und Selbstüberschätzung.

6

Der Beklagte hat damit keinen Sachverhalt vorgetragen, der geeignet wäre, den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG zu stützen. Der zu Gunsten der Klägerin sprechende Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit des Alkoholgenusses kann zwar erschüttert werden. Es muss hierzu jedoch ein Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte also die ernsthafte Möglichkeit, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit aus besonderen Gründen nicht ursächlich für den Unfall war, darzulegen gehabt (vgl. etwa OLG Naumburg VersR 2005, 1233). Dies ist ihm indessen nicht gelungen, weil wie dargelegt der Unfallhergang geradezu typisch für ein alkoholbedingtes Fehlverhalten war und die subjektive Gewissheit des Beklagten, das Fahrzeug ungeachtet des „bis in den frühen Morgen hinein“ konsumierten Alkohols sicher führen zu können, nicht ausreicht. Für jeden verantwortungsbewussten Kraftfahrer ist es nämlich evident, dass Restalkohol vom Vortag in Verbindung mit zusätzlich konsumierten mehreren Flaschen Bier Fahruntüchtigkeit verursachen kann.

7

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte vorsätzlich oder „lediglich“ grob fahrlässig gehandelt hat, weil auch dann aufgrund der vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt. Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit ist ein besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß, es handelt sich um eine der gefährlichsten Verhaltensweisen im Straßenverkehr überhaupt. Es entspricht gefestigtem Erfahrungswissen jedes Kraftfahrers, dass in diesem Zustand jederzeit – und ohne Hinzutreten weiterer Umstände – Unfälle teils schwerwiegendster Art verursacht werden können. Das Ausmaß der groben Fahrlässigkeit liegt deshalb regelmäßig sehr nahe beim bedingten Vorsatz, weshalb die Kürzung der Leistung des Versicherers im Rahmen der Höchstgrenzen auf „Null“ gerechtfertigt ist (vgl. jüngst OLG Dresden VersR 2011, 205 m. w. N.). Wie dargelegt wiegt das Verschulden des Beklagten derart schwer, dass auch die nach Auffassung etwa des KG gebotene Einzelfallbetrachtung unter Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände (KG VersR 2011, 487) nicht zu einem anderen Ergebnis führt.

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Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.