Rechtsprechung / Amtsgericht Rudolstadt

Amtsgericht Rudolstadt Urteil vom 10.03.2016 – 312 Js 24369/15 - 1 Ls jug

ECLI:DE:AGRUDOL:2016:0310.312JS24369.15.1LS.0A

Tenor

Der Angeklagte ist des Diebstahls und der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig.

Der Angeklagte wird angewiesen, unverzüglich seinen Aufenthalt in einer vom Jugendamt des Landkreises Saale-Orla zu bezeichnenden Jugendhilfeeinrichtung zu nehmen und für die Dauer eines Jahres alles zu unterlassen, was zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme geeignet ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

§§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 Satz 1, 240, 242 Abs. 1, 248 a, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB; §§ 1, 3, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 JGG.

Gründe

I.

1

Der heute 16 Jahre alte Angeklagte ist der nichteheliche Sohn von J. Be. und S. Sch.. Die Eltern des Angeklagten trennten sich bereits kurz nach seiner Geburt, weil in deren Beziehung Gewalt vorherrschte.

2

Der Angeklagte, der bis zu seinem 7. Lebensjahr bei seiner Großmutter mütterlicherseits gelebt hatte, wuchs sodann seit dem Jahre 2006 als Einzelkind im Haushalt der Mutter auf. Diese heiratete im Jahre 2007 ihren jetzt 38jährigen Ehemann M. Sch.. Aufgrund erheblicher Entwicklungs- und Verhaltensprobleme befand sich der Angeklagte von Dezember 2008 bis zum März 2009 in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des Bezirkskrankenhauses B.. Ferner stand der Familie, die seinerzeit in L. im Landkreis K. lebte, in der Folgezeit ein Erziehungsbeistand zur Seite.

3

Infolge seines massiven Förderbedarfs sowie aufgrund weiterhin bestehender starker Verhaltensauffälligkeiten und Erziehungsschwierigkeiten im häuslichen Bereich wurde der Angeklagte am 18.05.2009 in dem heilpädagogisch-psychotherapeutischen Kinder- und Jugenddorf M... des Diakoniewerks M... in N... untergebracht. Dort besuchte der Angeklagte, der im Verlauf der Hilfe auch psychotherapeutisch behandelt wurde, das an die Einrichtung angeschlossene Private Sonderpädagogische Förderzentrum.

4

Am 12.12.2012 wurde die stationäre Unterbringung entgegen dem Rat der Einrichtung auf Wunsch der Mutter beendet und der Angeklagte, der in die Staatliche Regelschule „...“ in P... umgeschult wurde, kehrte in den mütterlichen Haushalt zurück.

5

Spätestens Ende November 2014 wurde jedoch die Notwendigkeit einer erneuten Heimerziehung deutlich, da sich die Verhaltensproblematik sowohl im schulischen als auch im häuslichen Bereich massiv zuspitzte und der Angeklagte, der bereits zuvor am Schulunterricht lediglich unregelmäßig teilgenommen hatte, seit September 2014 die Schule gar nicht mehr besuchte. Ungeachtet dessen wurden vom Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamts des Landkreises Saale-Orla, dem diese Umstände bekannt waren, keinerlei Bemühungen entfaltet, die Leistungsangebote der Jugendhilfe einzusetzen, um dem gegebenen Hilfebedarf Rechnung zu tragen.

6

Der Angeklagte, der schon als Kind wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war, mußte sich bislang zweimal vor Gericht verantworten:

7

Durch seit dem 11.06.2014 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - P... vom 03.06.2014 wurde gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung ein Jugendarrest von drei Wochen verhängt. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

8

Am 07.01.2014 gegen 14.30 Uhr warf der Angeklagte auf dem Gelände des Busbahnhofs in der G-Straße in P... einen Feuerwerkskörper. Dieser flog zunächst gegen eine Hauswand, prallte aber zurück und verfing sich sodann in den Haaren der 13jährigen Geschädigten A. Pf.. Diese wurde hierdurch verletzt. Sie erlitt Verbrennungen im Bereich der Stirn und Versengungen an den Haaren.

9

Der Jugendarrest wurde vom 01.09. bis zum 21.09.2014 in der Jugendarrestanstalt Arnstadt vollstreckt.

10

Durch seit dem 05.02.2015 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - P... vom 28.01.2015 wurde gegen ihn wegen Beleidigung und Sachbeschädigung ein Jugendarrest von vier Wochen verhängt. Diesem Urteil lag folgendes Tatgeschehen zugrunde:

11

Am 05.02.2014 gegen 15.00 Uhr äußerte der Angeklagte am A…platz in P... gegenüber der 44jährigen Geschädigten S. Al.: "Halt´s Maul Alte!".

12

Am Nachmittag des 07.02.2014 begab sich der Angeklagte in den Hausflur des Mehrfamilienhauses in der K-Gasse … in P... und zerstörte dort drei Briefkästen, indem er mit den Füßen dagegen trat und mit den Fäusten dagegen schlug.

13

Dieser Jugendarrest wurde vom 05.04. bis zum 03.05.2015 in der Jugendarrestanstalt Arnstadt vollstreckt.

14

Am 28.10.2015 wurde die jetzt 35jährige Mutter des Angeklagten, welche ihm gegenüber ein gleichgültiges und inkonsistentes Erziehungsverhalten an den Tag legte, das die Erziehung ihres gleichwohl Zuwendung suchenden Kindes der näheren Umwelt einschließlich der Gleichaltrigengruppe auf der Straße überließ, so daß der Angeklagte mangels Leitung und Orientierung nur geringe Neigung zur Regelbefolgung und lediglich schwache Leistungsmotivation entwickelte, sondern zum spontanen Ausleben seiner Einfälle neigte, von dem Amtsgericht - Jugendrichter - P... rechtskräftig wegen Verletzung der Erziehungspflicht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Für diese Jugendschutzsache hatte das Jugendamt des Saale-Orla-Kreises am 05.10.2015 einen ausführlichen Bericht erstellt, der nachdrücklich die Gefährdung des Kindeswohls des Jugendlichen belegte, ohne daß daraus im Hinblick auf den gesetzlichen Schutzauftrag aus § 8 a Abs. 1 SGB VIII von Amts wegen in der Folgezeit irgendwelche Konsequenzen gezogen worden wären.

15

Weil der Jugendliche ebenso wie seine gesetzliche Vertreterin dem auf den 08.12.2015 anberaumten Hauptverhandlungstermin in hiesiger Sache unentschuldigt ferngeblieben waren, wurde, nachdem eine polizeiliche Vorführung des Angeklagten am selben Tage gescheitert war, gegen ihn Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen, woraufhin er sich vom 07.01. bis zum 18.02.2016 in Vorführungshaft in der Jugendstrafanstalt Arnstadt befand.

16

Obgleich die Beweisaufnahme sowie die übrige Sachverhaltserforschung im vorliegenden Verfahren bereits im ersten Sitzungstag am 18.02.2016 abgeschlossen waren, hat das Gericht die Hauptverhandlung bis zum 10.03.2016 unterbrochen, um dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gelegenheit zu geben, seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob für den Jugendlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Frage kommen, zu genügen sowie dem Jugendamt den notwendigen Spielraum zu verschaffen, um im Hinblick auf eine zu erwartende richterliche Anordnung, die den Jugendlichen verpflichtet, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, das Hilfeplanverfahren in Gang zu setzen und das gebotene Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte sicherzustellen.

17

Bis zu dem Fortsetzungstermin am 10.03.2016 ist zwar nunmehr das Hilfeplanungsverfahren eingeleitet worden, jedoch die vorgesehene Unterbringung des Jugendlichen in einem Heim der Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII noch nicht erfolgt.

II.

1.

18

Am 09.07.2015 gegen 16.40 Uhr suchte der Angeklagte die Geschäftsräume des Selbstbedienungsmarkts „K…“ in der S-Straße in P... auf. Als er sich unbeobachtet glaubte, verstaute er dort verschiedene Lebensmittel des täglichen Bedarfs, nämlich insgesamt sechs Produkte, zum Gesamtverkaufspreis von 12,17 Euro in seinem mitgebrachten Rucksack. Anschließend passierte er die Kassenzone, ohne die versteckten Waren, die er behalten wollte, zu bezahlen.

2.

19

Bei dessen Versuch, den Verbrauchermarkt durch den Ausgang zu verlassen, sprach der 60jährige Kaufhausdetektiv Rolf He., der die Tatausführung beobachtet hatte, den Angeklagten an und forderte ihn zum Mitkommen in sein Büro auf. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte jedoch nicht nach, sondern versuchte wegzulaufen. Als der Ladendetektiv den Angeklagten nunmehr an seinem Rucksack festhielt und mit festem Griff an seinem Arm packte, um ein Weglaufen des ertappten Jugendlichen zu verhindern, entwickelte sich eine Rangelei, in deren Verlauf der Angeklagte, um sich aus dem Haltegriff des Detektivs zu befreien und unerkannt entkommen zu können, mit der Hand, in der er einen Joghurtbecher hielt, den er bezahlt hatte, dem Detektiv einen kräftigen Schlag gegen dessen Brille versetzte. Durch diesen Schlag ins Gesicht erlitt der Geschädigte Rolf He. eine leicht blutende Kratzwunde am rechten Nasenflügel. Mit Hilfe eines hinzugeeilten Kunden vermochte der Detektiv den Angeklagten sodann zu überwältigen. Dieser gab seinen Widerstand auf und folgte dem Detektiv in sein Büro. Kurze Zeit später traf die unterdessen benachrichtigte Polizei am Tatort ein.

III.

20

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, auf dem von ihm als richtig anerkannten Bericht der Jugendgerichtshilfe über seinen bisherigen Werdegang sowie auf den verlesenen früheren Strafurteilen.

21

Die Feststellungen zum Tatgeschehen fußen auf der in vollem Umfang geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, weil das abgelegte Geständnis die Entstehung und Ausführung der Taten erklärt, mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren und es konsistent sowie in sich stimmig ist, und den ergänzenden Bekundungen des vernommenen Zeugen Rolf He..

22

Der Angeklagte hat eingeräumt, die Lebensmittel durch deren Verstauen in seinem Rucksack entwendet und in der Folgezeit den Ladendetektiv Rolf He. tätlich angegriffen zu haben, um sich seinem Haltegriff zu entziehen und unerkannt aus dem Ladengeschäft entfliehen zu können, weil er nach seiner Entdeckung angesichts zweier vorangegangener Dauerarreste erneut mit einer spürbaren Bestrafung gerechnet habe.

IV.

23

Der Angeklagte hat sich danach des Diebstahls (Fall II 1) und der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fall II 2) schuldig gemacht.

24

Ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB liegt in dem festgestellten Geschehen hingegen nicht beschlossen. Des räuberischen Diebstahls macht sich schuldig, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt ausübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Als Vortat nennt § 252 StGB einen Diebstahl. Der Angeklagte ist von dem Ladendetektiv Rolf He. bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen worden, der zwar vollendet, aber, weil er den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen nicht gefestigt und gesichert hatte, noch nicht beendet war (vgl. BGH, NStE Nr. 4 zu § 252 StGB). Eine von Zueignungsabsicht getragene vollendete Wegnahme liegt hier vor, denn der Angeklagte hatte die Waren ergriffen und im Ladeninneren in seinem Rucksack verstaut. Damit hat er nach der Verkehrsauffassung die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben und ein eigenes, dessen freie Verfügungsgewalt ausschließendes, tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis hergestellt. Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen ist die Wegnahme jedenfalls dann vollzogen, wenn der Täter diese in seiner Kleidung oder in einem seinerseits leicht zu transportierenden Behältnis verbirgt. Der eigene Gewahrsam des Täters als ein die freie Verfügung des berechtigten bisherigen Gewahrsamsinhabers ausschließendes tatsächliches Herrschaftsverhältnis zu der Sache ist damit hergestellt (vgl. BGHSt 26, 24, 26). Daß er die Beute noch aus dem Ladengeschäft entfernen mußte, steht der Annahme eigenen Gewahrsams nicht entgegen (BGH, Urt. v. 24.06.1986 - 1 StR 269/86). Denn weder ist Diebstahl eine heimliche Tat noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 5). Die Entdeckung des Täters gibt vielmehr nur die Möglichkeit, ihm die Sache wieder abzunehmen. Jedoch ist der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls nicht erfüllt. Die innere Tatseite des § 252 StGB setzt neben Vorsatz, der sich auf den Diebstahl und die Nötigungshandlung beziehen muß, voraus, daß der Täter in der Absicht handelt, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die nach seiner Annahme gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht, was bedeutet, daß die Gewaltanwendung zum Ziel haben muß, eine Besitzentziehung zu vereiteln (vgl. BGHR StGB § 252 Besitzerhaltungsabsicht 3). Dafür reicht es nicht aus, daß der Täter sich beim Einsatz des Nötigungsmittels nur der Feststellung seiner Person entziehen will. Nur der Einsatz des Nötigungsmittels zur Sicherung des durch den Diebstahl Erlangten begründet den besonderen Unrechtsgehalt des räuberischen Diebstahls und stellt ihn dem Raub gleich (vgl. BGHSt 52, 376, 378). Stets muß es dem Täter - in Entsprechung zum Diebstahl - daher darauf ankommen, den noch gefährdeten Gewahrsam an dem entwendeten Gegenstand zu sichern, und zwar mit dem Ziel der ursprünglich angestrebten Zueignung (MK StGB-Sander, 2. Aufl., § 252 Rn. 15). Es reicht zwar aus, wenn sich der Täter durch den Einsatz des Nötigungsmittels der Ergreifung und Strafverfolgung entziehen, gleichzeitig aber auch das Diebesgut verteidigen will (BGH, NStZ 2000, 530, 531; BGH, NStZ-RR 2005, 340, 341). Eine bloße Fluchtabsicht genügt jedoch nicht (BGH, StV 2015, 175). In der psychischen Situation des überraschten Diebes steht die Absicht, sich gegen die Festnahme und deren vielfältige Folgen zur Wehr zu setzen und seine Identifizierung zu verhindern, aber erfahrungsgemäß regelmäßig im Vordergrund (vgl. OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 252 StGB; OLG Koblenz, StV 2008, 474, 475). Das gilt um so mehr, wenn das Diebesgut selbst für einen Täter, der über keine eigenen Einkünfte verfügt, von unbedeutendem Wert ist. In einem solchen Fall liegt es daher nahe, daß die Absicht des Täters, seine Identifizierung zu verhindern, nicht nur der vorherrschende, sondern sogar der alleinige Beweggrund des Raubmitteleinsatzes ist. Auch aus der Mitnahme der Beute bei der Flucht kann nämlich nicht ohne weiteres auf eine Besitzerhaltungsabsicht geschlossen werden (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2004, 299). Allein die bloße Wissentlichkeit hinsichtlich der mit der Flucht erfolgenden Gewahrsamsbehauptung reicht dafür nicht aus (OLG Hamm, StV 2005, 336, 337). Der Umstand, daß der Angeklagte die entwendeten - in seinem Rucksack versteckten - Waren nicht wegwarf, als der Ladendetektiv Rolf He. ihn ansprach, ist daher kein Beweisanzeichen für eine „Beutesicherungsabsicht“ des Angeklagten. Da nicht ersichtlich ist, daß es ihm angesichts der Vielzahl der gestohlenen Artikel möglich gewesen wäre, sich der Beute problemlos zu entledigen, ohne sich durch diesen Vorgang in die Gefahr zu begeben, von dem Ladendetektiv ergriffen zu werden, kann daraus, daß der Angeklagte die Beute nicht weggeworfen hat, auch nicht auf die Absicht der Beutesicherung geschlossen werden, zumal die in dem Rucksack versteckten Waren die Beweglichkeit des Angeklagten nicht derart einschränkten, daß es sich aufdrängte, die gestohlenen Sachen wegzuwerfen, um leichter fliehen zu können. Vielmehr hatte der Angeklagte, der wegen der Verfolgung durch den Ladendetektiv sich des Diebesguts nicht hätte entledigen können, ohne das entscheidende Beweismittel für seine Überführung zu liefern, keine Möglichkeit, die gestohlenen Artikel aus dem Rucksack hervorzuholen und wegzulegen, ohne dadurch seine Fluchtchancen erheblich zu schmälern und seine Überführung wegen Diebstahls zu vereiteln, so daß der Angeklagte aus seiner Sicht zur Mitnahme der Beute gleichsam gezwungen war, selbst wenn er sie eigentlich nicht mehr behalten wollte. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von den Fällen, in denen der Täter die Beute lediglich in der Hand hält und daher ohne weiteres den Gewahrsam daran aufgeben kann. Der Mitnahme der Diebesbeute kann in der konkreten Situation deshalb ein entscheidender Beweiswert nicht beigemessen werden. Der beabsichtigten Flucht unter Mitnahme der Beutestücke fehlt aber der besondere Unrechtsgehalt des räuberischen Diebstahls, wenn dies ausschließlich zum Zweck der Beweismittelbeseitigung und damit ohne Zueignungsabsicht geschieht (vgl. OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384).

25

Untereinander stehen die zwei Vergehen des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) und der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB), diese in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), welche auf einem neuen Entschluß des Angeklagten beruhte und allein dem Zweck diente, seine Ergreifung zu verhindern und der Strafverfolgung zu entgehen, im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB (vgl. KG, StV 2004, 67 f.).

V.

26

Der Angeklagte war zur Zeit seines strafrechtlich erheblichen Fehlverhaltens 15 Jahre alt, also Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

27

Der Angeklagte besaß nach Überzeugung des Gerichts die erforderliche Reife nach § 3 JGG und ist daher für seine Taten auch strafrechtlich verantwortlich. Aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe über die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, seine charakterliche Veranlagung und seine Entwicklung entnimmt das Gericht, daß der Angeklagte zur Zeit der Taten die Einsichtsfähigkeit in geistiger und sittlicher Hinsicht zur rationalen Erfassung der Strafbarkeit seines Verhaltens, auch die erforderliche Steuerungsfähigkeit in bezug auf die konkreten, ihm vorgeworfenen Straftaten besessen hat. Nach dem eigenen persönlichen Eindruck, den sich das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung von ihm gemacht hat, wußte der Angeklagte bei Begehung der Rechtsverletzungen, daß das konkrete Verhalten Unrecht ist und die Rechtsordnung dieses Verhalten nicht erlaubt.

28

Bei der Auswahl und Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

29

Entgegen der Ansicht der Jugendgerichtshilfe, welche die Sanktionierung mit einer Jugendstrafe vorgeschlagen hat, lagen die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe hier nicht vor. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder - was vorliegend von vornherein nicht in Betracht kam - wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist.

30

Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 11). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen, die in einer bestimmten Tat hervorgetreten sein sollen, können regelmäßig nur dann bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat in seinem Charakter angelegt waren (BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 12). Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und auch noch zum Urteilszeitpunkt befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere, erhebliche Straftaten begehen wird (BGHSt 16, 261, 262). Daß bei dem umfassend geständigen, reuigen und einsichtigen Angeklagten diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar. Mögen in der Tat auch gravierende Erziehungsdefizite zum Ausdruck gekommen sein, offenbart diese dennoch für sich genommen nicht schädliche Neigungen. Es genügen nämlich nicht allgemeine Sozialisationsmängel und Entwicklungsrückstände (vgl. Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 17 Rn. 3). Vielmehr ist unbestritten, daß sogenannte Spontan-, Gelegenheits-, Konflikts- und Nottaten grundsätzlich keinen Anknüpfungspunkt für die Bejahung schädlicher Neigungen darstellen (BGHSt 11, 169, 170; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 377, 378; Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 17 Rn. 19; M/R/T/W-Laue, JGG, 2. Aufl., § 17 Rn. 16; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 17 Rn. 16; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 725; Schaffstein/Beulke/Swoboda, Jugendstrafrecht, 15. Aufl., Rn. 448; Streng, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 428; Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 6. Aufl., Rn. 64). Ein solcher Fall ist hier jedoch erkennbar gegeben. Der noch sehr junge Angeklagte hat in einem Selbstbedienungsmarkt Lebensmittel des täglichen Bedarfs von geringem Wert entwendet. Aus Angst vor Bestrafung hat der bei dem Ladendiebstahl ertappte Jugendliche aufgrund eines spontanen Tatentschlusses den Kaufhausdetektiv tätlich angegriffen, um diesen an seiner Ergreifung zu hindern. Eine solche situationsbedingte Tat vermag das Vorliegen schädlicher Neigungen nicht zu belegen. Dies gilt umso mehr, als insoweit zu bedenken war, daß heute allgemein der Jugendstrafe die Eignung für eine Resozialisierung von Jugendlichen im Alter von 14 bis 16 Jahren abgesprochen wird und deshalb bei gefährdeten Jugendlichen eine intensiv helfende Betreuung als erfolgreicher beziehungsweise weniger schädlich erscheint als negativ-freiheitsentziehende Sanktionen, so daß Jugendstrafe gegen 14- bis 16jährige Jugendliche nur in ganz besonderen Fällen bei erheblichen Straftaten zu verantworten und damit wirklich unverzichtbar ist (vgl. LG Gera, StV 1999, 660, 661; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 4; Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 17 Rn. 26; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 17 Rn. 11).

31

Um in angemessener Weise die weitere Persönlichkeitsentwicklung des sozial stark benachteiligten Angeklagten, der seit geraumer Zeit im Umgang mit anderen Menschen und Institutionen erhebliche Schwierigkeiten gehabt hat, die ihm die soziale Integration erschwert haben, und bei dem ein massiver erzieherischer Bedarf besteht, weil eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, zu fördern und zu sichern und den Angeklagten so künftig von der Begehung weiterer Straftaten und den hierfür drohenden, gegebenenfalls einschneidenden Sanktionen zu bewahren, war ihm entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 JGG die Weisung zu erteilen, seinen Aufenthalt unverzüglich in einer vom Jugendamt des Landkreises Saale-Orla zu bezeichnenden Jugendhilfeeinrichtung zu nehmen und für die Dauer eines Jahres alles zu unterlassen, was zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme geeignet ist, weil die geistige und seelische Entwicklung des Jugendlichen, der erheblich hinter dem durchschnittlichen geistigen und sittlichen Erziehungsstand anderer in vergleichbaren Verhältnissen lebender Jugendlicher zurückgeblieben ist, stark gefährdet erscheint, so daß es erzieherisch geboten ist, den Angeklagten in Form einer Krisenintervention für eine gewisse Zeit aus seiner familiären Umgebung herauszunehmen, um ständig neuer Verführung des labilen und charakterlich ungefestigten Jugendlichen, der sich der Erziehungsverantwortung der Mutter entzogen hat und bei dem seine erziehungsunfähige Mutter erkennbar nicht in der Lage ist, Erziehung und Hilfe zu gewährleisten, entgegenzusteuern, damit er vor sich selbst geschützt und einer Entwicklungsgefährdung entgegengewirkt wird, die vor allem durch die Begehung neuer Straftaten gekennzeichnet ist. Der Jugendliche und seine gesetzliche Vertreterin haben hierzu in der Hauptverhandlung ihre Einwilligung erteilt. Andere Anordnungen über die Erziehung oder sonstige Maßnahmen reichen unter den gegebenen Umständen nicht aus, um den Jugendlichen vor weiterer Entwicklungsgefährdung zu bewahren und weitere Straftaten des Jugendlichen zu verhindern. Vorliegend ist nämlich eine dem Wohl des Angeklagten entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, so daß ein erzieherischer Bedarf beziehungsweise eine erzieherische Mangelsituation bei dem Jugendlichen besteht. Eine derartige Mangelsituation ist gegeben, weil die konkrete Lebenssituation und die potentiellen Entwicklungsmöglichkeiten des Jugendlichen durch Mangel an erzieherischer, sozialpädagogischer Unterstützung gekennzeichnet ist, weshalb sich die Sozialisationslage des jungen Menschen im Vergleich zu gleichaltrigen Jugendlichen als benachteiligt erweist. Die Wechselwirkung von sozialer Lebenslage und der Tatsache, mit den erlernten Fähigkeiten und Techniken der Lebensbewältigung diese Schwierigkeiten nicht in den Griff zu bekommen, kennzeichnen damit den spezifischen Hilfebedarf.

32

Zwar ist infolge des Grundsatzes des Entscheidungsprimats des Jugendamtes auch im Verhältnis zum Jugendgericht dieses nicht befugt, gegenüber dem Jugendamt verbindlich erzieherische Hilfen anzuordnen. Beim Ausspruch von Anordnungen und Weisungen nach § 10 JGG ist das Jugendgericht allerdings in Ermangelung eigener Angebote, Strukturen sowie Finanzmittel im Justizhaushalt auf die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe angewiesen, wenn es seine täterorientierte Zielvorgabe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG, nämlich der Vermeidung erneuter Straftaten eines Jugendlichen, erfüllen will (vgl. FK SGB VIII-Meysen, 7. Aufl., § 36 a Rn. 23). Aus diesem Grunde trifft das Jugendamt als autonome Fachbehörde eine gesetzliche Verpflichtung zur frühzeitigen Prüfung, ob für den Jugendlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht kommen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), zumal die wiederholte und fortgesetzte Begehung von Straftaten, die auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung hindeutet, als Hinweis auf möglichen Hilfebedarf zu erscheinen vermag. Unter Beachtung des Ziels aus § 1 Abs. 1 SGB VIII, nämlich der Förderung der Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, hat die Jugendhilfe deshalb von Amts wegen zu prüfen, ob für sie die Notwendigkeit besteht, den straffällig gewordenen jungen Menschen in seiner individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und ob Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen sind, also ein erzieherischer Bedarf beziehungsweise eine erzieherische Mangelsituation bei dem Minderjährigen gegeben ist. Keinesfalls ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, seine durch § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestärkte Steuerungsverantwortung vor dem Hintergrund begrenzter personeller und fachlicher Ressourcen sowie (angeblicher) Finanznot und in dem Bewußtsein, daß sich die Betroffenen, wenn sie es aufgrund ihrer sozial instabilen Lage überhaupt wollen, gegen diese Praxis mangels Durchblick und Handlungskompetenzen kaum erfolgversprechend wehren können, dazu zu mißbrauchen, angezeigte und offenkundig erforderliche Hilfen in strikter Verweigerungshaltung nicht durchzuführen. Der Gesetzgeber hat insoweit in einem demokratisch legitimierten Verfahren die normativen Standards formuliert. Diese sind verbindlich. Die systematische, wenn auch regelmäßig verdeckte Verweigerung von Leistungen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen einer Hilfe zur Erziehung erfüllt sind, aufgrund von Ressourcenproblemen kommunaler Haushalte in der Hoffnung, daß sich das „Problem“ bei weiteren Krisen und Straftaten aufgrund von Inhaftierung von selbst erledigt, ist rechtswidrig (vgl. FK SGB VIII-Trenczek, 7. Aufl., § 52 Rn. 60), so daß fiskalische Erwägungen keine Rolle spielen dürfen, wenn die fachlichen und gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gegeben sind (ebenso Jung-Pätzold, ZJJ 2009, 238, 243; Sonnen, Gedächtnisschrift für Michael Walter, S. 411, 416). Vielmehr ist die Leistung immer dann zu gewähren, wenn die formellen und materiellen Leistungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. FK SGB VIII-Tammen/Trenczek, 7. Aufl., § 27 Rn. 5; Wiesner/Schmid-Obkirchner, SGB VIII, 5. Aufl., § 36 a Rn. 37; Trenczek, ZJJ 2007, 31, 36). Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII gegeben, hat der Leistungsberechtigte nämlich sogar einen klagbaren Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. S/F/M/K-Fischer, SGB VIII, 4. Aufl., § 27 Rn. 13; LPK SGB VIII-Kunkel/Kepert, 5. Aufl., § 27 Rn. 15). Dies ist hier in evidentem Maße der Fall, so daß auch die Kostentragungspflicht des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe entsteht (vgl. Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 10 Rn. 30). Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII wird in Form der erweiterten Hilfe gewährt, das heißt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags (§ 91 Abs. 5 SGB VIII).

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Zum einen bedarf der Angeklagte in besonderer Weise der Beratung und Unterstützung in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung, weil er seit September 2014 trotz bestehender Vollzeitschulpflicht keine Schule mehr besucht hat. Die Schule, das Zwischenmilieu des Übergangs von der Familie zum Beruf, ist jedoch eine wesentliche Umweltsphäre, mit der sich der junge Mensch auseinandersetzen muß und der für seine weitere Entwicklung entscheidende Bedeutung zukommt. Der Abschluß einer qualifizierten Schul- und Berufsausbildung sowie Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sind entscheidende Faktoren für eine gelingende Sozialisation junger Menschen, wohingegen erhebliche Defizite im schulischen Bereich, die zu einem großen Teil in Defiziten in der Herkunftsfamilie wurzeln, als gewichtiger Indikator für eine kriminelle Gefährdung angesehen werden können. Heimerziehung ist demzufolge angezeigt für Jugendliche, die zu Hause in den von dort aus erreichbaren Lern- und Arbeitsmöglichkeiten nicht zu Rande kommen, die also so belastet, eingeschränkt und überfordert sind, daß sie in institutionell arrangierten und professionell gestützten Gruppen leben sollen.

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Zum anderen ist die Mutter des Jugendlichen durch seit dem 05.11.2015 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - P... vom 28.10.2015 wegen Verletzung der Erziehungspflicht gegenüber dem Angeklagten zu einer spürbaren Geldstrafe verurteilt worden, was gleichfalls eine Kindeswohlgefährdung indiziert und abermalige Pflichtverstöße der Erziehungsberechtigten besorgen läßt. Nach den dort getroffenen Feststellungen hat seine gesetzliche Vertreterin Sandy Sch. aufgrund mangelnder Zusammenarbeit dazu beigetragen, daß die Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung des Angeklagten in dem heilpädagogisch-psychotherapeutischen Kinder- und Jugenddorf M... in N..., wo er eine positive Entwicklung genommen hatte, am 12.12.2012 beendet wurde. Sie verabsäumte es in der Folgezeit, dafür zu sorgen, daß ihr minderjähriger Sohn seine Schulpflicht erfüllte, indem er regelmäßig am Unterricht teilnahm und die übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen in der Staatlichen Regelschule „...“ in P... besuchte. Auch unternahm sie keinerlei Anstrengungen, um die vielfältigen, von ihrem Sohn entfalteten und ihr bekannt gewordenen strafrechtlich erheblichen Aktivitäten zu unterbinden. So beging der Angeklagte im Kindesalter unter anderem zahlreiche Ladendiebstähle und stiftete andere strafunmündige Kinder zu solchen Taten an. Ferner verübte die Mutter des Angeklagten in Anwesenheit ihres Sohnes sogar selbst Straftaten, welche den Angeklagten zu weiteren, eigenen Delikten ermunterten. Schließlich ließ sie es zu, daß der Jugendliche die gefährliche Droge Methamphetamin gebrauchte. Dies stellte, was keiner näheren Ausführungen bedarf, eine gravierende Verletzung der elterlichen Erziehungspflicht dar.

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Die Mutter des Angeklagten ist, zumal sie selbst ohne Entschuldigung nicht erschienen ist, als seine Erziehungsberechtigte zudem mitverantwortlich dafür, daß der Jugendliche trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin am 08.12.2015 in hiesiger Sache unentschuldigt ausgeblieben ist, was seine Inhaftierung vom 07.01. bis zum 18.02.2016 zur Folge hatte. Bezeichnend erscheint insoweit auch, daß sie, obgleich ohne Beschäftigung, ihrem Sohn während dieser Freiheitsentziehung, die ihn angesichts seines geringen Alters schwer belastet hat, weder Besuche abgestattet noch postalischen oder fernmündlichen Kontakt zu ihm gehalten hat.

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Demgegenüber soll Heimerziehung Kindern und Jugendlichen, deren Eltern infolge individueller, sozialer oder gesellschaftlicher Probleme mit der Erziehung überfordert sind, unter Berücksichtigung ihrer wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnisse zu selbständigem und eigenverantwortlichem Handeln sowie ihrer Beziehung zur Herkunftsfamilie für eine bestimmte Zeit einen neuen pädagogisch gestalteten und professionell strukturierten Lebensort zum kompensierenden Lernen und zur Vorbereitung auf ein selbständiges Leben zur Verfügung stellen. Ziel der Hilfe ist in erster Linie, dem Jugendlichen durch eine erzieherische Hilfe Unterstützung bei der Stabilisierung und Förderung seiner Entwicklung zu leisten sowie nach Möglichkeit zugleich die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie so zu verbessern, daß perspektivisch eine Rückkehr dorthin erreicht werden kann (S/F/M/K-Fischer, SGB VIII, 4. Aufl., § 34 Rn. 5).

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Die Weisung, für ein Jahr in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform zu leben und keine Gründe für eine vorzeitige Entlassung zu liefern, soll demnach neben der konkreten Lebensbewältigung zusätzlich das Erlernen sozialer Fähigkeiten und von sozialen Verhaltensweisen und Regeln fördern sowie dem Jugendlichen ein günstiges Lernfeld für den Erwerb von Lebenstechniken und für die Auseinandersetzung mit sich selbst bieten. Ferner soll sie einen regelmäßigen Schulbesuch des Angeklagten zur Erreichung eines Schulabschlusses gewährleisten. Durch die erteilte Weisung sollen vor allem die Voraussetzungen für eine günstige Kriminalprognose geschaffen und einer Rückfallgefahr begegnet werden. Die erteilte Weisung ist somit zugleich geeignet, die Lebensführung des Jugendlichen, der sich aufgrund seines noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsstandes und der Tatsache fortbestehender persönlicher Prägbarkeit und spezialpräventiver Ansprechbarkeit noch in einer Übergangsphase befindet, günstig zu beeinflussen und einem möglichen Abgleiten in die Kriminalität vorzubeugen. Weil die Inanspruchnahme von Hilfe gemäß § 12 JGG nicht erzwungen werden kann, während Maßnahmen nach § 10 JGG gegebenenfalls mit Hilfe des Ungehorsamsarrestes, dessen erneute Verhängung der Jugendliche extrem fürchtet und unbedingt vermeiden will, durchgesetzt werden können, so daß sich ein bedeutsames Motivationspotential zur Befolgung der erteilten Weisung erschließt, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen nur von § 10 JGG Gebrauch gemacht und auf Maßnahmen gemäß § 12 JGG verzichtet.

VI.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 74 JGG.