Rechtsprechung / Amtsgericht Rudolstadt
Amtsgericht Rudolstadt Urteil vom 29.08.2017 – 312 Js 11104/17 - 1 Ds jug
Tenor
Der Angeklagte ist des Betruges in dreizehn Fällen schuldig.
Der Angeklagte wird angewiesen, für sechs Monate an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Der Angeklagte wird ferner angewiesen, für ein Jahr die Maßnahme „Chance“ zur Berufsorientierung des Kolping-Bildungswerks Thüringen regelmäßig zu besuchen und keine unentschuldigten Fehlzeiten entstehen zu lassen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4, 248 a, 53 StGB; §§ 1, 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 6, 105 JGG.
Gründe
I.
Der heute 20 Jahre alte Angeklagte ist der eheliche Sohn von … und …. Er hat eine ältere Schwester, die bereits eigenständig lebt, sowie zwei jüngere Halbgeschwister, die aus verschiedenen Beziehungen seiner Mutter hervorgegangen sind. Nach der Trennung der Eltern, deren Ehe im Jahre 2000 geschieden wurde, verblieb der Angeklagte im Haushalt der alleinerziehenden Mutter, welche als Pflegeassistentin bei der Arbeiterwohlfahrt A-Stadt im Schichtdienst arbeitet. Von August 2016 bis Januar 2017 wohnte der Angeklagte in S. bei seiner Freundin … P., die dort bei ihrem Stiefvater lebte. Nachdem er infolge seiner Rückkehr aus Hessen zunächst wieder im Haushalt seiner Mutter gelebt hatte, hat er seit dem 14.08.2017 eine eigene Wohnung. Auch seine Freundin lebt jetzt wieder bei ihrer Mutter in A-Stadt.
Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte, bei dem im Jahre 2006 während einer stationären Behandlung in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Asklepios Fachklinikums … eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) diagnostiziert worden ist, die durch motorische Überaktivität, Aufmerksamkeitsdefizite, Affektlabilität, emotionale Übererregbarkeit, Desorganisation und Impulsivität gekennzeichnet ist, im Jahre 2004 altersgerecht in B-Stadt eingeschult. Er beendete die Schule im Jahre 2014 in A-Stadt mit dem Abgangszeugnis der 8. Klasse ohne Abschluß. Im Anschluß besuchte er ein Berufsvorbereitungsjahr, ohne dort jedoch aufgrund unregelmäßiger Teilnahme den Hauptschulabschluß zu erlangen. Auch während des Besuchs einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Jahre 2015 vermochte er wegen zahlreicher Fehlzeiten keinen Hauptschulabschluß zu erreichen. Nach seiner Rückkehr aus Hessen besuchte er seit März 2017 die Maßnahme „Aktivierungshilfe für Jüngere (AhfJ)“ des Kolping-Bildungswerks Thüringen in A-Stadt zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger mit ausgeprägtem Unterstützungsbedarf in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem. Im September 2016 wechselte er in das praxisorientierte Bildungsangebot „Chance“ des Kolping-Bildungswerks Thüringen in A-Stadt zur langfristigen Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, wo er gleichzeitig einen dem Hauptschulabschluß gleichgestellten Abschluß erwerben kann. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Heranwachsende gegenwärtig von Arbeitslosengeld II in Höhe von 409,00 Euro monatlich.
Die Hobbys des Angeklagten sind altersentsprechend. Seine Freizeit verbringt er überwiegend mit seiner Freundin.
Der Angeklagte ist weder vorbestraft noch vorgeahndet.
II.
1. bis 7.
Der Angeklagte, der sich zur Tatzeit in einer schwierigen finanziellen und wirtschaftlichen Lage befand und seinen Lebensunterhalt von Arbeitslosengeld II in Höhe von 404,00 Euro monatlich bestritt, kaufte im Zeitraum vom 22.02. bis zum 24.02.2016 unter Verwendung seiner ec-Karte in dem Verbrauchermarkt „K...“ … in A-Stadt diverse Artikel, darunter vor allem Spiele für die stationäre Konsole „Sony PlayStation 4“ zum Gesamtpreis von 419,07 Euro, wobei jeweils Lastschrifteinzug durch das Unternehmen, dessen Mitarbeiter zumindest stillschweigend von der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Angeklagten ausgingen, vereinbart wurde, obwohl der Angeklagte wußte, daß sein Girokonto bei der Kreissparkasse …-A-Stadt keine Deckung aufwies und ihm eine Überziehung des Kontos nicht gestattet war. Dementsprechend scheiterte jeweils der Bankeinzug und erfolgte von der kontoführenden Kreissparkasse eine Lastschriftrückgabe.
Insoweit erwarb der Angeklagte, der zunächst zu testen beabsichtigte, ob die von ihm geplante Belastungsbuchung funktionierte, am 20.02.2016 um 15.17 Uhr in dem Verbrauchermarkt „K...“ Artikel zum Kaufpreis von 10,13 Euro (Fall 1), am 20.02.2016 um 15.22 Uhr, nachdem der von ihm durchgeführte Testkauf erfolgreich durchgeführt worden war, in dem Verbrauchermarkt „K...“ Artikel zum Kaufpreis von 59,99 Euro (Fall 2), am 20.02.2016 um 19.41 Uhr in dem Verbrauchermarkt „K...“ Artikel zum Kaufpreis von 64,99 Euro (Fall 3), am 22.02.2016 um 11.46 Uhr in dem Verbrauchermarkt „K...“ Artikel zum Kaufpreis von 69,99 Euro (Fall 4), am 23.02.2016 um 12.55 Uhr in dem Verbrauchermarkt „K...“ Artikel zum Kaufpreis von 64,99 Euro (Fall 5), am 23.02.2016 um 16.49 Uhr in dem Verbrauchermarkt „K...“ Artikel zum Kaufpreis von 69,99 Euro (Fall 6) sowie am 24.02.2016 um 06.09 Uhr in dem Verbrauchermarkt „K...“ Artikel zum Kaufpreis von 78,99 Euro (Fall 7).
8. bis 13.
In der Zeit vom 13.10. bis zum 28.11.2016 bot der Angeklagte, der erneut Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu generieren trachtete, im Internet auf der Plattform „ebay.de Kleinanzeigen“ technische Geräte zum Kauf gegen Vorkasse an. Keiner der offerierten Gegenstände befand sich jedoch jemals in seinem Besitz. Tatsächlich kam es dem Angeklagten vielmehr darauf an, gutgläubige Interessenten zur Leistung einer Vorauszahlung zu veranlassen. Die Käufer zahlten den vereinbarten Kaufpreis oder leisteten zumindest eine Anzahlung auf den geforderten Kaufpreis auf ein von dem Angeklagten bei der Volksbank Mittelhessen eingerichtetes Bankkonto. Dieser beobachtete die Geldflüsse und hob die eingegangenen Beträge sodann zeitnah ab, um sie für eigene Zwecke zu verwenden. Im Tatzeitraum erfolgten sechs Käufe von Kunden, die mangels vorrätiger Artikel keine Lieferungen erhielten, so daß ihnen ein entsprechender Schaden in Höhe des bezahlten Kaufpreises oder zumindest der geleisteten Anzahlung entstand.
Am 13.10.2016 erstand der Geschädigte Fabian W. aus K… eine Spielkonsole „Sony PlayStation 4“ zum Preis von 150,00 Euro einschließlich Versandkosten. Den Kaufpreis überwies er noch am selben Tage auf das Konto des Angeklagten (Fall 8).
Am 25.10.2016 kaufte der Geschädigte Elvir G. aus M… einen Tabletcomputer „iPad Air 2“ zum Preis von 210,00 Euro einschließlich Versandkosten. Den Kaufpreis überwies er noch am selben Tage auf das Konto des Angeklagten (Fall 9).
Am 23.11.2016 erwarb der Geschädigte Björn B. aus Ko… einen Tabletcomputer „iPad Air 2“ zum Preis von 280,00 Euro einschließlich Versandkosten. Den Kaufpreis überwies er am 24.11.2016 auf das Konto des Angeklagten (Fall 10).
Ebenfalls am 23.11.2016 erstand der Geschädigte Steve H. aus U… einen Tabletcomputer „iPad Air 2“ zum Preis von 270,00 Euro. Eine Anzahlung in Höhe von 100,00 Euro überwies die Mutter des Geschädigten am 27.11.2016 auf das Konto des Angeklagten (Fall 11).
Am 24.11.2016 kaufte der Geschädigte Michael K. aus W… einen Tabletcomputer „iPad Air 2“ zum Preis von 265,00 Euro. Den Kaufpreis überwies er noch am selben Tage auf das Konto des Angeklagten (Fall 12).
Am 28.11.2016 erwarb der Geschädigte Lars L. aus R… einen Tabletcomputer „iPad Air 2“ zum Preis von 240,00 einschließlich Versandkosten. Den Kaufpreis überwies er noch am selben Tage auf das Konto des Angeklagten (Fall 13).
Die in den Fällen II 1 bis 13 ersparten oder erhaltenen Geldbeträge erstattete der Angeklagte den Geschädigten auch in der Folgezeit nicht zurück, sondern verbrauchte er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts.
III.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf dem von ihm als richtig anerkannten Bericht der Jugendgerichtshilfe über seinen bisherigen Werdegang.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen fußen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der die ihm in diesem Verfahren gemachten Vorwürfe in vollem Umfang eingeräumt hat, sowie den ergänzenden Bekundungen des Kaufhausdetektivs … S..
IV.
Der Angeklagte hat sich damit des Betruges in dreizehn Fällen schuldig gemacht.
Im Fall II 1 hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Der Betrug zum Nachteil der Käufer war in den Fällen II 8 bis 13 mit dem Eingang der Vorauszahlungen auf dem von dem Angeklagten bezeichneten Konto vollendet und beendet, weil der Angeklagte von diesem Zeitpunkt an die volle Verfügungsgewalt besaß, so daß der Vermögensvorteil beim Angeklagten endgültig eingetreten war.
V.
Der Angeklagte war zur Zeit der Taten 18 beziehungsweise 19 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.
Auf den Angeklagten ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Das Jugendgerichtsgesetz geht bei der Beurteilung des Reifegrads nicht von festen Altersgrenzen aus, sondern es stellt auf eine dynamische Entwicklung des noch jungen Menschen in dem Lebensabschnitt vom 18. bis zum 21. Lebensjahr ab. Dies bedeutet Rücksichtnahme auf Eigenheiten und Veränderungen in der Sozialisation dieser Altersstufe. Die Jugendphase ist angesichts von Verschulung, erschwerten Berufsfindungsprozessen, späterem Selbstständigwerden, Umbrüchen in Erziehung und Wertorientierung sowie wachsenden ambivalenten Einflüssen von Freizeitgruppen und Medien insgesamt länger, komplexer, risiko- und konfliktbeladener geworden. Sie verliert klare Konturen und verläuft individuell ungleich nach Länge, Intensität und Schwierigkeit. Infolgedessen besteht eine weitgehende strukturelle und motivationelle Ähnlichkeit der Delinquenz Jugendlicher und Heranwachsender. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung befindliche, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Dagegen ist Erwachsenenstrafrecht anwendbar, wenn Reifeverzögerungen nicht im Vordergrund stehen, der Täter vielmehr bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hat. Die Entscheidung ist jeweils aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zu treffen. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist in erster Linie auf die Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie sich aus dem Tatgeschehen widerspiegelt, abzustellen, zumal in der Existenz des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG das Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, im Interesse des Heranwachsenden alles das dem Jugendstrafrecht zu unterstellen, was durch jugendliches Verhalten und Erscheinungsbild gekennzeichnet ist. Im Zweifel ist Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die spezifisch jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen es eher erlauben, auf individuelle Problemlagen zu reagieren.
Aufgrund seines bisherigen Werdegangs und des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht in der Hauptverhandlung von dem heranwachsenden Angeklagten verschafft hat, besteht angesichts der Instabilität im Bereich der schulischen und beruflichen Ausbildung des Heranwachsenden kein Zweifel daran, daß bei dem Angeklagten erhebliche Reife- und Entwicklungsrückstände bestehen und er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht. Es ist offensichtlich, daß es sich bei ihm um einen noch in der Entwicklung befindlichen, prägbaren jungen Menschen handelt, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind und dem es bisher nicht gelungen ist, seine eigene Persönlichkeit zu finden und zu verwirklichen. Jugendtümliche Züge wie ein Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen sowie ein Leben im Augenblick unter Mißachtung möglicher Folgen sind bei dem Angeklagten unübersehbar. Der Grad seines Pflicht- und Verantwortungsgefühls ist lediglich unzureichend ausgeprägt. Das Gericht ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei dem Angeklagten, dessen Leben noch nicht auf Selbstständigkeit und Selbstverantwortung ausgerichtet ist, um einen noch unbeständigen und ungefestigten, charakterlich labilen und noch prägbaren jungen Menschen handelt, der sich zur Tatzeit noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand, bei dem Entwicklungskräfte noch in erheblichem Umfang wirksam sind und dem es bislang noch nicht gelungen ist, eine eigenständige, für einen jungen Erwachsenen typische Identität zu bilden.
Bei der Auswahl und Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Obgleich die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, durfte bei der Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht bleiben, so daß bei der Rechtsfolgenentscheidung zu beachten war, daß der Angeklagte, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, in den Fällen II 2 bis 13 das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt hat, da er gewerbsmäßig gehandelt hat. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Es ist nicht erforderlich, daß der Täter beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt allein oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten zu bestreiten. Gründe, ausnahmsweise trotz Vorliegens des Regelbeispiels der gewerbsmäßigen Begehung einen besonders schweren Fall des Betruges zu verneinen, waren jeweils nicht gegeben. Für die Annahme eines besonders schweren Falls sprachen hier nämlich vor allem die beträchtliche Zahl der Einzelakte sowie das daraus erkennbar gewordene Maß an krimineller Energie.
Um den erforderlichen Erziehungszweck zu erreichen, nämlich den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, und die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Heranwachsenden mit pädagogischer Hilfe zu fördern und zu sichern, erachtete es das Gericht für geboten, ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 JGG die Weisung zu erteilen, sechs Monate an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Als adäquates erzieherisches Angebot für delinquente und in dieser Hinsicht gefährdete Jugendliche und Heranwachsende zielt diese Weisung auf eine themen- und gesprächsorientierte sowie aktions- und erlebnisorientierte Aufarbeitung der zu den Straftaten führenden Auffälligkeiten des Heranwachsenden im Rahmen erzieherischer Gruppenarbeit ab, um mittels gezielter Interventionen „Stärken“ erhalten oder ausbauen und „Schwächen“ kompensieren oder in sozial verträglichere Formen umleiten zu können. Sie macht gruppenspezifische Entwicklungen und Gesetzmäßigkeiten für soziale Lernerfahrungen von Jugendlichen und Heranwachsenden nutzbar und dient dem Erlernen und Einüben sozialer Verhaltensweisen, der Förderung der Verbalisierungsfähigkeit, der Unterstützung des Selbstbewußtseins, der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien, der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie der Erweiterung von sozialadäquaten Handlungskompetenzen. Sie will vor allem die persönliche und soziale Verantwortung des Angeklagten fördern, ihm bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen sowie die notwendige Sozialkompetenz vermitteln, um die Erziehungsdefizite, die der Heranwachsende während seiner bisherigen Entwicklung erlitten hat, zu verringern. Auch aus Anlaß von Straftaten hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Im Jugendstrafverfahren soll es gelingen, an die Verfehlung aber auch an die besonderen Bedingungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden in einer Weise anzuknüpfen, daß bei diesem ein positiver Entwicklungsprozeß angestoßen beziehungsweise gefördert wird und zugleich eventuelle Entwicklungsrisiken abgebaut werden. Die Stärkung der psychischen und sozialen Ressourcen des Heranwachsenden ist insoweit in besonderer Weise geeignet, Einsichten in Verhaltensursachen zu ermöglichen und Anstöße für Verhaltensänderungen zu geben sowie damit künftigen Straftaten vorzubeugen. Der Angeklagte soll dafür gewonnen werden, Verantwortung für die eigene Entwicklung zu übernehmen. Dies ist für ihn zwar mit Mühen verbunden, aber eröffnet ihm die Chance, an der eigenen Zukunft mitzuwirken und somit eine positiv bewertete aktive Rolle einzunehmen, in der eigene Leistungen gefordert sind.
Um den Angeklagten dazu zu erziehen, daß dieser als selbstverantwortliche Person innerhalb der staatlichen Sozialgemeinschaft sein Leben führen kann und ihn zu sozialem Verhalten innerhalb der menschlichen Gemeinschaft anzuhalten, war ihm außerdem die Weisung zu erteilen, für ein Jahr die Maßnahme „Chance“ zur Berufsorientierung des Kolping-Bildungswerks Thüringen regelmäßig zu besuchen und keine unentschuldigten Fehlzeiten entstehen zu lassen. Ein regelmäßiger Besuch dieser praxisorientierten Maßnahme zur langfristigen Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt mit sozialpädagogischer und psychologischer Begleitung, dem für die weitere Entwicklung des jungen Volljährigen ausschlaggebende Bedeutung zukommt, kann als Voraussetzung und Grundlage einer Stabilisierung seiner Persönlichkeit angesehen werden. Die erteilte Weisung ist somit zugleich geeignet, die Lebensführung des Heranwachsenden, der sich aufgrund seines noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsstandes und der Tatsache fortbestehender persönlicher Prägbarkeit und spezialpräventiver Ansprechbarkeit noch in einer Übergangsphase befindet, günstig zu beeinflussen, zur Förderung und Sicherung seiner Erziehung beizutragen sowie einer parasitären Lebensweise des Angeklagten vorzubeugen.
VI.
Eine Einziehungsanordnung gegen den Heranwachsenden, auf den Jugendstrafrecht angewendet wurde, nach §§ 73 ff. StGB ist indessen unterblieben.
Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind zwar über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht anwendbar. § 76 Satz 1 JGG stellt, wenngleich an versteckter Stelle innerhalb der Vorschriften über das vereinfachte Jugendverfahren, klar, daß die Einziehung auch im Jugendstrafrecht Anwendung findet. Ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316 h EGStGB) gelten mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits anhängige Verfahren regelmäßig ausschließlich die neuen materiell-rechtlichen Regelungen. Wenn der Angeklagte - wie hier - den durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil verbraucht hat, ist gemäß § 73 c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, welcher dem Wert des Erlangten entspricht. Das Gericht hat aber dennoch entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 1,664,07 Euro, der dem Wert der Taterträge gleichkommt, nicht ausgesprochen. Inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anordnung von Nebenstrafen und Nebenfolgen des allgemeinen Strafrechts auf die formalgesetzlich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe erkannt werden darf, soweit sie nicht durch das Jugendgerichtsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen sind (§ 6 JGG), ist nämlich die Vereinbarkeit mit im Jugendgerichtsgesetz normierten Grundsätzen (§ 2 Abs. 2 JGG), darunter insbesondere dem Erziehungsgedanken (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JGG). Fester Bestandteil dieser Grundsätze ist es, den Jugendlichen, wenn immer möglich, vor finanziellen Belastungen mit negativen Auswirkungen auf seine zukünftige Entwicklung zu verschonen. So kennt das Rechtsfolgensystem des Jugendgerichtsgesetzes keine Geldstrafe, knüpft es die Anordnung von auf Geldleistung bezogenen Auflagen an einschränkende Voraussetzungen und weicht es hinsichtlich der Kostentragung erheblich vom allgemeinen Strafrecht ab (§ 74 JGG). Geboten ist eine jugendadäquate Gesetzesanwendung und Gesetzesauslegung, so daß eine allgemeine Vorschrift auch dann nicht gilt, wenn sie den Grundsätzen des Jugendgerichtsgesetzes widerspricht oder zu einem nicht jugendgemäßen Ergebnis führen würde. Ausgeschlossen sind wegen des Widerspruchs zum Erziehungsgrundsatz und der Grundstruktur jugendstrafrechtlicher Sanktionen demzufolge solche Nebenfolgen, die in ihrer tatsächlichen Auswirkung eine strafähnliche Vermögenseinbuße mit sich bringen. Deshalb findet § 73 c Satz 1 StGB, wie sich zwanglos aus § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG ergibt, wonach die Zahlung eines Geldbetrages nur angeordnet werden soll, soweit Gewinn oder Entgelt noch vorhanden sind, lediglich Anwendung, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch bereichert ist. Diese Vorschrift entfaltet insoweit eine Sperrwirkung und verbietet die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 c Satz 1 StGB, sofern der Verurteilte den Gegenwert nicht mehr in seinem Vermögen hat. Vorn einem entgegengesetzten Willen des Gesetzgebers läßt sich schon deshalb nicht ausgehen, da die Frage, soweit ersichtlich, im Gesetzgebungsverfahren nicht erörtert wurde, und zwar auch nicht im Zuge der Streichung einer materiell-rechtlichen Unbilligkeitsgrenze. Die entsprechende Härtevorschrift des § 73 c Abs. 1 StGB in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuchs vom 13.11.1998, wonach die Anordnung des vormaligen Verfalls unterblieb, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte war, ist in §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 ersatzlos entfallen, so daß der Gesetzgeber für das Jugendstrafrecht planwidrig eine zu weitgehende Regelung geschaffen hat. Eine Rechtsfolge, die zu einer Reduzierung der Tragweite des Erziehungsgedankens im Sinne eines Vergeltungsprinzips nach dem vom Gesetzgeber beschworenen Leitmotiv, Kriminalität darf sich nicht lohnen, führen würde, ist vielmehr mit der Systematik des Jugendstrafrechts nicht vereinbar. Eine Unvereinbarkeit der Anwendung des § 73 c Satz 1 StGB liegt auch darin, daß die Beitreibung der gerichtlich festgesetzten Geldsumme nicht anders als bei einer Geldstrafe (§ 459 g Abs. 2 StPO) ohne spezielle gesetzliche Schutzregelungen bezüglich Jugendlicher und Heranwachsender geschieht. Finanzielle Belastungen mit Auswirkungen im Sinne einer Geldstrafe laufen jedoch dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG vorrangigen Erziehungsgedanken zuwider. Nach alledem darf die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, was schon die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG unterstreicht, wonach an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen, im Einklang mit dem Erziehungsgedanken nur dann ausgesprochen werden, wenn das Erlangte dem Betroffenen noch zur Verfügung steht. Dies war hier jedoch nicht der Fall, so daß eine Einziehungsanordnung zu unterbleiben hatte.
VII.
Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten gebot es, ihn von den Kosten und gerichtlichen Auslagen freizustellen, zumal die Kostenentscheidung nicht zur Unterstützung von Strafzwecken dient.