Rechtsprechung / Amtsgericht Saarbrücken
Amtsgericht Saarbrücken Beschluss vom 20.01.2022 – 42 C 110/21
Gründe
Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft ist verwalterlos, so dass sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird(§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG n.F.).
Hinsichtlich der Passivvertretung, also der Entgegennahme von Willenserklärungen oder Zustellungen sind die Wohnungseigentümer einzelvertretungsberechtigt (s. Hügel/Elzer a.a.O. § 9b Rdnr. 22), so dass es gemäß § 170 Abs. 3 ZPO genügt, wenn die Zustellung an einen Wohnungseigentümer erfolgt (s. Lehmann-Richter/Wobst, a.a.O., Kapitel 18 Rdnr. 1903 vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack „WEG-Recht 2021" Kapitel 14 Rdnr. 50). Daher konnte die Klage durch Zustellung an eine Wohnungseigentümerin wirksam zugestellt werden.
Zu einer weiteren Prozessführung sind die übrigen Wohnungseigentümer hingegen nicht berechtigt, da die Wohnungseigentümer gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind und der Kläger an einer Mitwirkung der Vertretung auf Beklagtenseite ausgeschlossen ist (s. Lehmann-Richter/Wobst a.a.O. Kapitel 18 Rdnr. 1904).
Dies hat zur Folge, dass die Klage derzeit unzulässig ist, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mangels Aktivvertreter nicht prozessfähig i.S.d. § 52 ZPO ist (s. Lehmann-Richter/Wobst, a.a.O., Kapitel 3 Rdnr. 248 ).
Da im vorliegenden Fall niemand zu einer Eigentümerversammlung einladen kann, scheidet die Bestellung eines Verwalters durch die Eigentümer aus. Ein Prozesspfleger kann auf Antrag bestellt werden, wenn eine prozessfähige Partei verklagt wird, die ohne gesetzlichen Vertreter ist und mit dem Verzug Gefahr verbunden ist (§ 57 Abs. 1 ZPO).
Da die die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessfähig ist (§ 9a Abs. 1 WEG n.F.) und wie dargelegt- derzeit keine Aktivvertreter besitzt, ist § 57 Abs. 1 ZPO anwendbar (s. Zöller „ZPO" 33. Aufl. 2020 § 57 Rdnr. 1a). Soweit die Bestellung eines Prozesspflegers Gefahr im Verzug voraussetzt, genügt es, wenn die Verwirklichung der klägerischen Rechte ohne eine Pflegerbestellung ernstlich gefährdet ist (s. Zöller „ZPO", a.a.O. § 57 Rdnr. 4). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt, da das vorliegende Verfahren die einzige Möglichkeit ist, zu einer Eigentümerversammlung einzuladen und einen wirksamen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen.
Somit war nach rechtlichem Gehör gemäß § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger für die Beklagte zu bestellen.
(vgl. AG Wiesbaden, Beschluss vom 04. Mai 2021 - 91 C 944/21 -, Rn. 3 - 11, juris)