Rechtsprechung / Amtsgericht Saarbrücken

Amtsgericht Saarbrücken Urteil vom 20.10.2022 – 36 C 197/22

Tenor

1. Der Kläger wird ermächtigt, zu einer Wohnungseigentümerversammlung der …, mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl eines Verwalters als WEG-Verwalter" einzuladen und diese durchzuführen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger selbst 87,5% und die Beklagte zu 1) 12,5%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 50% und die Beklagte zu 1) 50%.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4).

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7500 €.

Gründe

1.

1

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO.

2

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.7.2022 vor der mündlichen Verhandlung die Klage gegen die Beklagten zu 2), 3) und 4) zurückgenommen. Ihre Einwilligung war nach § 269 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich. Nach §§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO war der Rechtsstreit ihnen gegenüber als nicht anhängig geworden anzusehen, ihre Ladung zum Termin als nicht mehr am Prozess Beteiligte nicht angezeigt. In der Konsequenz ist deshalb auch kein Raum für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

2.

3

Der Streitwert ist in Höhe des Klägerinteresses an der Verwalterbestellung gem. § 3 ZPO festzusetzen.

4

Für die Hilfsanträge ist ein Anteil von insgesamt 50% des Gesamtinteresses des Klägers anzunehmen, eine weitere Differenzierung der Hilfsanträge ist im Hinblick auf das Interesse des Klägers an der Bestellung eines Verwalters unter Beachtung des rechtlich vorgeschriebenen Weges nicht geboten.