Rechtsprechung / Amtsgericht Saarbrücken

Amtsgericht Saarbrücken Urteil vom 02.10.2024 – 130 Ds 81 Js 1544/23 (436/23)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, begangen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von

7 Monaten

sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird ausgesetzt.

Angewendete Vorschriften: §§ 113, 114, 52 StGB

Gründe

1

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

2

Dem Angeklagten wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 13.10.2023 vorgeworfen:

3

Am 13.05.2023 gegen 23.27 Uhr kam es in der S.straße ... in S./S.r zunächst zu einer Streitigkeit zwischen der Zeugin ... dem Angeklagten ... und der gesondert verfolgten anlässlich ... eines Kühlschranks, den der Angeklagte ... und die gesondert verfolgte ... von der Zeugin ... gekauften haben sollen. Nachdem die Polizeiinspektion S. durch mehrere Anrufer über eine Streitigkeit in der S.straße ... in S./S. informiert worden und die Polizei in der Folge die Örtlichkeit aufgesucht hatte, brach die gesondert verfolgte ... in Anwesenheit der bereits eingetroffenen Polizeivollzugsbeamten in sich zusammen. Dies veranlasste die vor Ort befindlichen Rettungskräfte ... und ... der Polizeiinspektion S. dazu, bei der gesondert verfolgten ... erste Hilfe zu leisten. Daraufhin zog der Angeklagte entsprechend seines vorgefassten Tatentschlusses die gesondert verfolgte ... an sich.

4

Wie von dem Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, wirkte er dadurch auch körperlich auf die Rettungskräfte ein, die gerade mit der medizinischen Versorgung der gesondert verfolgten ... beschäftigt waren. Mit dem Ziel, die medizinische Versorgung der gesondert verfolgten ... zu gewährleisten, wurde der Angeklagte von den Polizeivollzugsbeamten ... und ... an den Armen ergriffen und nach hinten gezogen. In der Folge schlug der Angeklagte ... unkontrolliert mit seinen Armen in die Richtung der Polizeivollzugsbeamten, um sich der körperlichen Kontrolle der Polizeivollzugsbeamten zu entziehen und erneut zu der gesondert verfolgen ... zu gelangen. Daraufhin brachten die hinzugekommenen Polizeivollzugsbeamte V., ... und die Kommissaranwärterin ... den Angeklagten ... mittels einfacher körperlicher Gewalt kontrolliert zu Boden und fixierten ihn dort. Sodann versteifte der Angeklagte seine Arme unter seinem Körper, trat mit seinen Beinen nach hinten in Richtung der Polizeivollzugsbeamten und wandte sich mit seinem Körper umher. Der Angeklagte hatte vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, dass er dadurch auch körperlich auf die Polizeivollzugsbeamten einwirkte. Nachdem die Kommissaranwärterin und Polizeikommissarin die Beine des Angeklagter ... fixiert und dem Angeklagten unter erheblicher Kraftanstrengung aller Polizeivollzugsbeamten Handfesseln angelegt werden konnten, wehrte sich der Angeklagte entsprechend seines vorgefassten Entschlusses weiterhin gegen die Maßnahmen der Polizeivollzugsbeamten und trat in deren Richtung.

5

Wie von dem Angeklagten für möglich gehalten und zumindest billigend in Kauf genommen, erlitt die Polizeivollzugsbeamtin infolge der Schläge und Tritte des Angeklagten in Richtung der Polizeibeamten einen Bluterguss am rechten Unterarm.

6

Der Angeklagte hatte am 14.05.2023 um 01:40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,70 Promille.

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Er hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt.

8

Er ist somit wie tenoriert schuldig.

9

Es ist auf die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßnahmen erkannt worden.

10

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.