Rechtsprechung / Amtsgericht Schönebeck
Amtsgericht Schönebeck Beschluss vom 10.06.2021 – 6 Ds 143 Js 33539/20 (3/21)
ECLI:DE:AGSBK:2021:0610.6DS143JS33539.20.00
Tenor
In der Strafsache
....
wegen sexueller Belästigung
wird der Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt ... die Beiordnung auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken, abgelehnt.
Gründe
Ein Anspruch auf Erstreckung der Pflichtverteidigung auf die Abwehr der geltend gemachten Adhäsionsansprüche ist gesetzlich nicht vorgesehen, widerspräche auch der gesetzlichen Regelung des § 404 Abs. 5 StPO, wonach dem Angeschuldigten auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt regelmäßig eine Darstellung des Sach- und Streitstands für den Antragsteller voraus. Sofern der Antragsteller den Streitstand falsch darstellt, sehen die Vorschriften der ZPO vor, dass die Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden kann.
Da auf der anderen Seite eine Säumnisentscheidung gegen den Angeschuldigten bzw. Angeklagten nicht möglich ist, handelt es sich insgesamt um eine ausgewogene Interessenabwägung, die das Gesetz insoweit getroffen hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der schweigende Angeklagte von vornherein nicht in den Genuss von Prozesskostenhilfe gelangen kann, da es insoweit an der Darstellung des Sach- und Streitstands aus seiner Sicht fehlt, insoweit gilt jedoch was ganz allgemein gilt, nämlich, dass derjenige, der sich auf sein Recht zu schweigen beruft, auf die Möglichkeit verzichtet, sich redend zu verteidigen.
Zwar erlaubt das Deutsche Strafprozessrecht es dem Angeklagten, sich auch mit Lügen zu verteidigen, indes ist nicht einzusehen, dass ein derartiges Verteidigungsverhalten auch noch mit Mitteln des Steuerzahlers finanziert werden können soll.
Eine Erstreckung der Beiordnung von Rechtsanwalt ... auf das Adhäsionsverfahren kommt daher nicht in Betracht (wie hier auch OLG Hamm, 3 Ws 139/12, Beschluss vom 08.11.2012).