Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Urteil vom 02.02.2010 – 20b F 270/07
ECLI:DE:AGBESB:2010:0202.20BF270.07.0A
Orientierungssatz
1. In internationalen Fällen bestimmt das Unterhaltsstatut, ob ein Elternteil Kindesunterhalt als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend machen kann (Rn.16) .
2. Nach russischem Recht wird Kindesunterhalt durch das Kind, vertreten durch den Sorgeberechtigten, geltend gemacht (Rn.20) (Rn.22) .
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.650,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, waren seit dem 7. April 1999 miteinander verheiratet gewesen. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – Familiengericht – 20 F 99/06 – vom 30. Juni 2009, rechtskräftig seit dem 8. August 2009 geschieden worden. Aus der Beziehung der Parteien vor der Eheschließung ist das Kind C., geboren am 8. Juli 1993 hervorgegangen. Der Junge lebt seit der spätestens Ende 2005 erfolgten Trennung der Eltern bei seiner Mutter, der Klägerin. Der Beklagte hat sich in der am 19. Oktober 2006 vor der Amtsrätin U. H. in der Deutschen Botschaft in Moskau zum Beurkundungsregister I Nr. … errichteten Urkunde verpflichtet, an seinen Sohn C. ab dem 1. November 2006 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 971,00 EUR zu zahlen. Der Beklagte zahlt den Kindesunterhalt in dieser Höhe regelmäßig zu Händen der Klägerin.
Während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens hat die Klägerin den Beklagten mit diesem am 5. Februar 2008 zugestellter Klage auf Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von insgesamt 3.900,00 EUR abzüglich des geleisteten Unterhalts sowie des bezogenen Kindergeldes mit Wirkung ab Mai 2006 in Anspruch genommen und begehrt die entsprechende Abänderung der vorgenannten Urkunde. Außergerichtlich forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des erhöhten Unterhalts mit Schreiben vom 31. Mai 2006 auf.
Beide Parteien sind voll erwerbstätig. Die Klägerin verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 11.000,00 EUR. Der Beklagte soll nach Angaben der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von mindestens 13.000,00 EUR erzielen und mietfrei auf Kosten seines Arbeitgebers wohnen. Für das mietfreie Wohnen setzt die Klägerin einen Wert von monatlich 1.500,00 EUR an. Die Klägerin beziffert den in der Klageschrift im einzelnen aufgeschlüsselten konkreten Bedarf des Kindes auf monatlich mindestens 3.900,00 EUR und behauptet, der von dem Beklagten gezahlte Unterhalt sei nicht ausreichend, um diesen Bedarf zu decken. Die Klägerin behauptet, sie sei auch nach russischem Recht berechtigt, während eines laufenden Scheidungsverfahrens die Unterhaltsansprüche für C. im eigenen Namen einzuklagen. Das russische Unterhaltsrecht gewähre einen Kindesunterhalt in Höhe eines Viertels der Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
in Abänderung der Urkunde der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 19.10.2006 über die Verpflichtung zum Unterhalt des Beklagten zugunsten des gemeinsamen Kindes der Parteien, C. L., geboren am 08.07.1993, an die Klägerin als Unterhalt für das gemeinsame Kind der Parteien am Mai 2006 einen monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats fälligen Unterhalt in Höhe von 3.900,00 EUR abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 971,00 EUR monatlich seit Mai 2006 bis einschließlich August 2007 sowie abzüglich monatlich bezogener Kindergeldzahlungen im gleichen Zeitraum in Höhe von 154,00 EUR zu zahlen, was im Zeitraum von Mai 2006 bis einschließlich August 2007 einem Rückstand von 44.400,00 EUR entspricht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der von ihm bezahlte Unterhalt sei auskömmlich, um den Bedarf des Kindes vollständig zu decken. Einen darüber hinausgehenden Bedarf bestreitet der Beklagten. Zusätzlich zu dem Unterhalt zahle er an C. ein monatliches Taschengeld von 100,00 EUR. Außerdem habe er dem Jungen seit Juli 2009 eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, deren Verfügungsrahmen in Höhe von 500,00 EUR jeden Monat ausgeschöpft werde. Der Beklagte behauptet, er erziele lediglich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 8.031,93 EUR. Geldwerte Vorteile genieße er daneben nicht.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens zu der Frage, ob die Klägerin nach russischem Recht prozessführungsbefugt ist und zur Geltendmachung von Kindesunterhalts während des laufenden Scheidungsverfahrens eine entsprechende Prozessstandschaft hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Rechtsgutachten des Sachverständigen Dr. A. W. vom 4. Mai 2009 sowie auf dessen Ergänzungsgutachten vom 30. November 2009, Bl. 67 bis 89 Bd. II d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf das Verfahren sind die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden, da die Anhängigkeit vor dem 1. September 2009 eingetreten ist, § 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz.
Das Amtsgericht Schöneberg ist für die Unterhaltsklage im isolierten Verfahren örtlich und international zuständig, da im Zeitpunkt der Erhebung der Klage hier das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien anhängig war und die Unterhaltsklage in die Zuständigkeitskonzentration nach § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO fällt.
Die Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt ist aber nicht begründet, denn die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Der Klägerin steht das Recht, den Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend zu machen, nicht zu.
Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die Vorschriften des EGBGB, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen allerdings vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang besteht hier nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ; BGBl II 1986, 837), das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. 4. 1987 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung v. 26. 3. 1987, BGBl II, 225). Dessen Bestimmungen gehen damit auch den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, auch wenn dadurch kein sachlicher Unterschied besteht, weil die Bestimmungen des Haager Unterhaltsübereinkommens in Art. 18 EGBGB übernommen worden sind (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 69. Auflage 2010, Art. 18 EGBGB Rdnr. 2; BGH NJW 1991, 2212).
Nach Art. 4 Abs. 1 HUÜ ist auf die Unterhaltspflichten des Beklagten gegenüber seinem Sohn das Recht der Russischen Förderation anzuwenden, da C. seit Beginn des hier streitigen Zeitraumes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Moskau hat. Es handelt sich bei der Verweisung in Art. 4 HUÜ auf das Recht des Aufenthaltsstaates des Unterhaltsberechtigten um eine Sachnormverweisung, so dass eine Rück- oder Weiterverweisung nicht in Betracht kommt (Palandt/Thorn, a.a.O., Rdnr. 3). Ein Rückgriff auf deutsches Recht nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB bzw. Art. 15 HUÜ scheidet aus, da zwar alle Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit haben, der Beklagte aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat.
Das Unterhaltsstatut bestimmt nach Art. 10 Nr. 1 HUÜ nicht nur, ob, in welchem Ausmaß und von wem der Unterhaltsberechtigte Unterhalt verlangen kann, sondern nach Art. 10 Nr. 2 HUÜ auch, wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist. Diese Frage ist dahin zu verstehen, dass es darum geht, wer zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt ist, noch genauer: in wessen Namen der Unterhaltsanspruch von wem geltend zu machen ist. Das Unterhaltsstatut entscheidet also darüber, ob ein Elternteil eigene Ansprüche auf Unterhalt an das Kind hat (vgl. Mankowski in Staudinger, EGBGB mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearbeitung 2003, Anh I zu Art. 18 EGBGB, Rdnr. 349).
Diese Frage ist durch das vom Gericht eingeholte Rechtsgutachten abschlägig beantwortet worden.
Das russische Recht kennt eine der Norm des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechende Regelung nicht. Der Rechtsgedanke, der § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB zugrunde liegt, nämlich Eltern wegen streitiger Unterhaltsfragen nicht zu einem Sorgerechtsverfahren zu drängen und das Kind aus dem Scheidungsverfahren seiner Eltern heraus zu halten, spielt im russischen Recht keine Rolle (s. S. 26 des Gutachtens vom 4.5.2009). Das Institut der Prozessstandschaft deutschen Rechts ist dem russischen Recht fremd (S. 4 des Ergänzungsgutachtens v. 30.11.2009).
Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass die russische Rechtsprechung den auf Kindesunterhalt klagenden Elternteil durchweg als „Kläger“ bezeichnet und auch die in der Rechtspraxis gebräuchlichen Muster bzw. Vordrucke für Unterhaltsklagen den betreffenden Elternteil nicht als gesetzlichen Vertreter des Kindes, sondern als Kläger bzw. Klägerin im Formulartext aufführen (S. 7, 8 und 12 ff., 54 des Gutachtens vom 4.5.2009). Allerdings ist diese Deklarierung der Klage führenden Person als „Kläger“ weder vom geschriebenen russischen Verfahrensrecht gedeckt, welches in Art. 38 ZPGB RF auch im Falle der Einleitung einer Klage zugunsten eines Dritten den Begünstigten als Kläger behandelt (s. S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 30.11.2009), noch wird die Klägerstellung- bzw. -bezeichnung eines Elternteils im Unterhaltsprozess von den russischen Gerichten überhaupt begründet oder problematisiert. Nach den Feststellungen des Sachverständigen führen russische Gerichte nirgends Gesetzesnormen zur Begründung der Klägerstellung des jeweiligen Elternteils an (S. 21, 26 des Gutachtens vom 4.5.2009). Dagegen ist das minderjährige Kind gemäß Art. 107 FamGB RF durchaus berechtigt, Unterhalt für sich geltend zu machen (S. 31 des Gutachtens vom 4.5.2009), bedarf allerdings mangels Prozessfähigkeit der gesetzlichen Vertretung durch einen Elternteil im Prozess, Art. 37, 52 ZPGB RF (s. S. 32 bis 35 des Gutachtens vom 4.5.2009).
Die russische Rechtsliteratur beantwortet dagegen nach den Feststellungen des Sachverständigen die durchaus umstrittene Frage, ob Eltern im Unterhaltsprozess untereinander gesetzliche Vertreter der Kindesinteressen sind oder aber Parteien, in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage überwiegend dahin, dass die Eltern nur gesetzliche Vertreter sind (S. 44 des Gutachtens vom 4.5.2009). Rechtsdogmatisch sind demnach auch die von den Gerichten als Kläger bezeichneten Elternteile in Unterhaltsprozessen, als Vertreter ihrer Kinder anzusehen und nicht als Partei. Partei ist vielmehr das Kind, auch wenn die Bezeichnung durch die Gerichte anders lautet. Insofern ist zu unterscheiden zwischen einem bloß prozessualen Kläger, der gewissermaßen als „Antragsteller der Klage“ anzusehen ist, und einem materiellen Kläger, der Anspruchsteller des eigenen Rechts vor Gericht ist.
Bei der Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts darf sich das Gericht nicht auf die Heranziehung der ausländischen Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere in der ausländischen Rechtsprechung berücksichtigen (BGH NJW 2003, 2685 f.). Die Frage der Konkurrenz verschiedener Rechtsquellen und der Normenhierachie ist jedoch aus der ausländischen Rechtsordnung heraus zu beantworten (Sonneberger in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Einl. IPR, Rdnr. 639). Ein grundsätzlicher Vorrang der Rechtsprechung vor der Rechtslehre ist nicht zwingend, da es maßgeblich auf die Bedeutung, die die Rechtsprechung im ausländischen Rechtsleben hat, und die herrschende Auslegungspraxis ankommt (Sonneberger in Münchener Kommentar, a.a.O., Rdnr. 639).
In diesem Sinne muss auf der Grundlage der von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin nach russischem Recht materiell nicht Klägerin im Kindesunterhaltsprozess sein kann. Die Tatsache, dass die Klägerin vor einem russischen Gericht in einem vergleichbaren Verfahren wie dem vorliegenden, wohl als Klägerin bezeichnet würde, täuscht darüber hinweg, dass es sich nach dem russischen juristischen Sprachgebrauch lediglich um eine Etikettierung handelt, nicht aber um die nach geschriebenem Recht materiell dem unterhaltsberechtigten Kind zukommende Klägerstellung, und dass die Klägerin lediglich als gesetzliche Vertreterin des Kindes agieren kann (vgl. statt aller S. 61 des Gutachtens v. 4.5.2009 und S. 3 des Ergänzungsgutachtens v. 30.11.2009). Die Anwendung ausländischen Rechts verlangt nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, nicht die blinde Imitation der ausländischen Sprachregelung, wenn damit gravierende inhaltliche Rechtsunterschiede verbunden sind (S. 20 des Ergänzungsgutachtens v. 30.11.2009). Die Entscheidungen der unteren und mittleren Instanzgerichte werden in der russischen Rechtstheorie nicht als Rechtsquelle anerkannt (S. 8 ff. des Ergänzungsgutachtens v. 30.11.2009). Ohne dass die einschlägigen Vorschriften in den Entscheidungen der russischen Rechtspraxis benannt und interpretiert werden, kann die bloße Bezeichnung eines Elternteils im Kindesunterhaltsprozess als Kläger daher nicht rechtfertigen, diese bei der Rechtsanwendung unreflektiert zu übernehmen, wenn damit materiell in Bezug auf die Aktivlegitimation rechtliche Konsequenzen verbunden sind.
Die Frage, ob die Klägerin den Unterhalt für C. im eigenen Namen geltend machen kann und nach russischem Recht entsprechende Prozessstandschaft für die Geltendmachung von Kindesunterhalt hat, ist daher mit dem Sachverständigen zu verneinen.
Das Gericht schließt sich auch nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung an, dass neben dem ausländischen Unterhaltsstatut die Regelung des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Anwendung kommen könne, weil diese prozessrechtlich zu qualifizieren sei (so ohne nähere Begründung: AG Hamburg FamRZ 2001, 1612). Nach Art. 18 Abs. 6 Nr. 2 EGBGB bzw. Art. 10 Nr. 2 HUÜ bestimmt das Unterhaltsstatut, wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist. Daraus wird allgemein der Schluss gezogen, dass allein das Unterhaltsstatut darüber entscheidet, ob ein für den materiell Berechtigten Handelnder den Anspruch im eigenen Namen geltend machen kann oder sogar muss (BGH FamRZ 1986, 345; Mankowski in Staudinger, a.a.O., Rdnr. 349, 355). Auch einer alternativen prozessrechtlichen Anknüpfung von § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB als Teil der lex fori oder aber einer alternativen Anknüpfung an das Statut des Statusverhältnisses vermag das Gericht nicht zu folgen, da die Regelungen des Art. 18 Abs. 6 Nr. 2 EGBGB und des Art. 10 Nr. 2 HUÜ als abschließende Anknüpfungsregeln anzusehen sind, die daneben die materiellrechtliche Norm des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zur Anwendung kommen lassen (so auch Mankowski in Staudinger, a.a.O., Rdnr. 350, 352, 353; Palandt/Thorn, a.a.O., Rdnr. 18; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 9. Auflage 2008, Rdnr. 3117, 3287, 3301).
Auch der mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.3.2008 hilfsweise angekündigte Parteiwechsel würde der Klage nicht zur Begründetheit verhelfen, denn einem Parteiwechsel auf Klägerseite hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2010 nicht zugestimmt, § 263 ZPO. Der Parteiwechsel wäre auch nicht sachdienlich, da das Gericht für eine Klage des Kindes ist das Gericht weder örtlich noch international zuständig wäre. Die Klage des Kindes auf Unterhalt fällt nicht in die Annexzuständigkeit des Scheidungsverfahrens der Eltern.