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Amtsgericht Schöneberg Urteil vom 04.03.2010 – 9 C 308/09

ECLI:DE:AGBESB:2010:0304.9C308.09.0A

Orientierungssatz

Der Mieter haftet sowohl aus einer Verletzung der Nebenpflichten aus dem Mietvertrag als auch aus § 833 S. 1 BGB auf Schadensersatz für die Beseitigung der Kratzspuren, die von seiner Katze auf der Oberfläche des Handlaufs des Treppengeländers verursacht worden sind (Rn.9) .

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.918,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.800,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte wohnt als Mieterin des Klägers seit Juni 1982 im 1. OG links im W. Weg in B.. Sie hält in dieser Wohnung die Katze „Mimi“. Das Treppenhaus im W. Weg verfügt über ein hölzernes Treppengeländer, dessen Handlauf starke Kratzspuren mit bis zu 2,5 mm Tiefe aufweist. Durch eine Reparatur des Handlaufs entsteht ein Kostenaufwand von 4.169,58 Euro.

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Der Kläger behauptet, die Kratzspuren seien durch das Klettern der Katze „Mimi“ auf und an dem Handlauf entstanden. Die Katze der Beklagten erhalte regelmäßig Auslauf und bewege sich dabei auch im Treppenhaus. Als Reparaturkosten schulde die Beklagte als Halterin der Katze einen Betrag, der sich nach einem Abzug neu für alt in Höhe von 30 % auf 2918,71 € errechne.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.918,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass die Kratzspuren nicht auf ihre Katze zurückzuführen seien. Zudem hätten sich noch weitere Katzen in dem Haus befunden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 2.918,71 Euro aus einer Verletzung der Nebenpflichten der Beklagten aus dem Mietvertrag und § 833 S. 1 BGB beanspruchen. Durch die Kratzer auf der Oberfläche des Handlaufs am Treppengeländer im W. Weg in B., ist das Rechtsgut des Eigentums verletzt worden. Der Handlauf wurde durch starke Kratzspuren über die gesamte Länge vom 1. Bis zum 6. Lauf hoch mit Eindringtiefen von bis zu 2,5 mm erheblich beeinträchtigt.

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Der Handlauf ist durch die Katze „Mimi“ beschädigt worden. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der Zeuge C. hat bekundet, dass das Tier im Februar 2008 versuchte, auf dem Handlauf nach oben zu klettern und dabei Kratzspuren entstanden sind. Der Zeuge konnte den Vorgang lebensnah und plausibel schildern. Es waren keine Widersprüche in den Aussagen zu erkennen und das Klettern auf hierfür geeigneten Gegenständen entspricht dem arttypischen Verhalten von Katzen. Insbesondere die Schilderungen über die erschrockene Reaktion und die anschließende Flucht der Katze, als sie den Zeugen bemerkte, stimmen mit dem von der Beklagten gezeichneten Charakterbild der Katze „Mimi“ als scheu und ängstlich überein.

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Auf Nachfrage beschrieb der Zeuge auch zutreffend das äußere Erscheinungsbild der Katze „Mimi“ als auffällig dicke, grau gefärbte Katze. Zudem erklärte der Zeuge, dass er durch die langjährige, nachbarschaftliche Beziehung zu der Beklagten die Katze dem Haushalt der Beklagten zuordnen konnte. Die Beschreibung über das mehrmalige Abrutschen der Katze bei dem Kletterversuch passt zu der körperlichen Form der Katze „Mimi“.

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Durch die Beschädigung des Handlaufs hat sich auch die typische Tiergefahr einer Katze realisiert. Die Rechtsgutsverletzung muss durch ein der tierischen Natur entsprechendem, unberechenbaren und selbsttätigen Verhalten des Tieres verursacht worden sein (BGH NJW 99, 3119). Das Kratzen an Gegenständen und das Klettern ist ein natürliches Verhalten von Katzen. Durch die Krallen entstehen dabei auch regelmäßig Kratzspuren. Die Beklagte ist die Tierhalterin der Katze „Mimi“.

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Ein Verschulden der Beklagten zur Verwirklichung des gesetzlichen Anspruchs ist nicht notwendig, da § 833 S. 1 BGB eine Gefährdungshaftung vorsieht.

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Der Umfang des Anspruchs erstreckt sich gemäß § 249 II BGB auf die Kosten für die Reparatur des Handlaufs. Diese betragen nach Abzug einer Vorteilsanrechnung seitens des Klägers 2.918,71 Euro. Eine geringere Schadenshöhe hätte die Beklagte darzulegen und zu beweisen, da der Kläger die Höhe des Schadens durch das Gutachten vom 26.9.08 belegt hat.

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Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von Zinsen auf den Betrag von 2.918,71 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2009 nach §§ 291, 288 I BGB beanspruchen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.