Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Urteil vom 14.04.2010 – 77 C 133/09.WEG, 77 C 133/09 WEG
ECLI:DE:AGBESB:2010:0414.77C133.09.WEG.0A
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich hat jeder einzelne Wohnungseigentümer, ohne ein besonderes berechtigtes Interesse darlegen zu müssen, das Recht, in die Aufzeichnungen und Belege von Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen, wobei dieser Anspruch einschließt, vom Verwalter die Fertigung und Überlassung von Kopien Zug um Zug gegen Erstattung der entstehenden Kosten verlangen zu können (Anschluss OLG München, 29. Mai 2006, 34 Wx 27/06, NZM 2006, 512). Kosten von 0,30 € pro Kopie können als angemessen angesehen werden (Rn.22) .
2. Eine Grenze für das Einsichtsrecht bilden allein das Schikaneverbot und Treu und Glauben. Das Ersuchen eines Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme muss sich daher auf vorhandene und hinreichend genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störung des Betriebsablaufs der Verwaltung eingesehen und fotokopiert werden können (Rn.23) .
Verfahrensgang
nachgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 85 S 103/10 WEG
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Erstattung von Kopierkosten in Höhe von 0,30 €/Kopie, hilfsweise Zug um Zug gegen eine vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzende Kostenerstattung, Ablichtungen von folgenden Unterlagen zu fertigen und an die Kläger herauszugeben:
a. das Schreiben des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt T. S., W.straße in B., vom 30. Juni 2008, betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 505/07.WEG;
b. die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom 25. Mai 2008, die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom 25. Mai 2008, die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom 29. Mai 2008 nebst der dort in Bezug genommenen E-Mail vom 27. Mai oder 25. Mai 2008, alle betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 596/07.WEG, ferner das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg 77 C 596/07.WEG, Seite 2 bis letzte Seite;
c. die E-Mail des Rechtsanwalt S. an den Beklagten vom 20. Mai 2008 und das Schreiben des Rechtsanwalt B. an den Beklagten vom 27. Mai 2008, die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom 29. Mai 2008, die E-Mail des Rechts-anwalt S. an den Beklagten vom 29. Mai 2008, das Schreiben des Rechtsan-walts B. an das Amtsgericht Schöneberg vom 02. Juni 2008 und die E-Mail des Be-klagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom 29. Juli 2008, alle das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 11/08.WEG betreffend;
d. die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom 28. April 2008 und die E-Mails von Herrn S. an den Beklagten vom 25. Mai und 19. Mai 2008, alle be-treffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöne berg 77 C 14/08.WEG;
e. die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom 10. Juni 2008, betref-fend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 57/08.WEG;
f. den Kontoauszug des Wohngeldkontos mit den Buchungen 1. April 2008 bis 31. Dezember 2008.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft B.straße in B.. Der Beklagte war der Verwalter der Eigentümergemeinschaft. Der Bestellungsbeschluss vom Amtsgericht Schöneberg wurde für ungültig erklärt. Die Entscheidung war allerdings im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig.
Die Parteien streiten um die Fertigung von Fotokopien von bestimmten Verwaltungsunterlagen.
Nachdem der Kläger zu 2. am 09. September 2008 die Verwaltungsunterlagen eingesehen hatte, meinte dieser, Unstimmigkeiten erkannt zu haben und die Kläger baten den Beklagten mit E-Mail vom 17. September 2008 ihnen die in den Klageanträgen bezeichneten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auch nach weiteren E-Mails der Kläger verwehrte der Beklagte die angeforderten Kopien.
Unstreitig ist, dass die angeforderten Unterlagen sich am 09. September 2008 noch in den Verwaltungsunterlagen befanden. Der Kläger zu 1. fertigte auch Fotokopien, diese waren jedoch unlesbar, was der Kläger zu 2. durch Vorlage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.02. 2010 nachwies.
Die Kläger begehren deshalb erneut die Anfertigung von den angeforderten Fotokopien und tragen vor:
Jeder Wohnungseigentümer habe einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen. Hier liege auch ein Grund für die Forderung der Kläger vor. Beim Einsichtstermin in den Verwaltungsunterlagen am 09. September 2008 hätten sich Unstimmigkeiten ergeben, die durch die angeforderten Unterlagen aufgeklärt werden sollten bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten begründen könnten. Als der Kläger zu 2. dann am 15. Dezember 2009 auf Grund einer Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgericht Schöneberg die Akten erneut einsehen durfte, seien die Unterlagen nicht mehr in den Verwaltungsunterlagen vorhanden gewesen.
Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zug um Zug gegen Erstattung von Kopierkosten in Höhe von 0,30 e/Kopie, hilfsweise Zug um Zug gegen eine vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzende Kostenerstattung, Ablichtungen von folgenden Unterlagen zu fertigen und an die Kläger herauszugeben:
a. das Schreiben des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt T. S., W.straße in B., vom 30. Juni 2008, betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 505/07.WEG;
b. die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom 25. Mai 2008, die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom 25. Mai 2008, die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom 29. Mai 2008 nebst der dort in Bezug genommenen E-Mail vom 27. Mai oder 25. Mai 2008, alle betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 596/07.WEG, ferner das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg 77 C 596/07.WEG, Seite 2 bis letzte Seite;
c. die E-Mail des Rechtsanwalt S. an den Beklagten vom 20. Mai 2008 und das Schreiben des Rechtsanwalt B. an den Beklagten vom 27. Mai 2008, die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom 29. Mai 2008, die E-Mail des Rechtsanwalt S. an den Beklagten vom 29. Mai 2008, das Schreiben des Rechtsanwalts B. an das Amtsgericht Schöneberg vom 02. Juni 2008 und die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom 29. Juli 2008, alle das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 11/08.WEG betreffend;
d. die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom 28. April 2008 und die E-Mails von Herrn S. an den Beklagten vom 25. Mai und 19. Mai 2008, alle betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöne berg 77 C 14/08.WEG;
e. die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom 10. Juni 2008, betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 57/08.WEG;
f. den Kontoauszug des Wohngeldkontos mit den Buchungen 1. April 2008 bis 31. Dezember 2008.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Nachdem der Beklagte zunächst vorgetragen hatte, dass er die Unterlagen teilweise nicht mehr habe, hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er während dieses Rechtsstreits nichts aus den Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus den Gerichtsordnern heraus genommen habe. Es handele sich jedoch überwiegend um Interna. Darüber hinaus sei das Einsichtsbegehren eine Schikane und großer Arbeitsaufwand für den Beklagten, so dass es treuwidrig sei.
In der mündlichen Verhandlung erklärte sich der Beklagte jedoch bereit, die Unterlagen, insbesondere den Wohngeldkontoauszug 2008 herauszusuchen und an die Kläger zu übermitteln. Dies tat er offensichtlich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger können gemäß §§ 666 ff. BGB in Verbindung mit § 28 WEG Fotokopien der in den Klageanträgen bezeichneten Unterlagen verlangen. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat grundsätzlich das Recht in die Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen (OLG München, NZM 2006, 512). Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen schließt den Anspruch ein, vom Verwalter die Fertigung und Überlassung von Kopien Zug um Zug gegen Erstattung der entstehenden Kosten verlangen zu können (OLG München, NZM 2006, 512). Kosten von 0,30 € pro Kopie können als angemessen angesehen werden (OLG München, NZM 2007, 692).
Grundsätzlich hat der Wohnungseigentümer ohne ein besonderes berechtigtes Interesse darlegen zu müssen, einen Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen Die Kläger haben vorliegend sogar ausreichend begründet, warum sie die angeforderten Unterlagen begehren. Der Verwalter kann sich gegenüber dem Einsichtsrecht nicht auf tatsächliche Schwierigkeiten berufen, die sich für ihn aus der Einsichtnahme ergeben. Eine Grenze für das Einsichtsrecht bilden allein das Schikaneverbot und Treu und Glauben. Das Ersuchen eines Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme muss sich daher auf vorhandene und hinreichend genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störung des Betriebsablaufs der Verwaltung eingesehen und fotokopiert werden können (OLG Hamm, NZM 1998, 724). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger haben die einzelnen Verwaltungsunterlagen genau bezeichnet und ausreichend begründet, warum sie diese begehren. Die Kläger hätten sie bei einer erneuten Einsichtnahme am 15. Dezember 2009 auch selber fotokopiert, sie befanden sich jedoch nicht mehr bei den Verwaltungsunterlagen. Wegen der genauen Bezeichnung und ausführlichen Begründung des Begehrens der Kläger liegt ein Verstoß gegen das Schikaneverbot und Treu und Glauben nicht vor.
Der Anspruch steht auch beiden Klägern zu, da sich sämtliche Unterlagen unstreitig bei den Verwaltungsunterlagen befanden. Sie waren demnach Bestandteil der Verwaltungsunterlagen und keine internen Schriftstücke.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass er keinerlei Unterlagen während des Verfahrens vernichtet hat. Unverständlich ist auch, warum der Kläger – trotz seiner Zusicherung in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2010 – den Kontoauszug des Wohngeldkontos aus dem Jahr 2008 nicht an den Kläger übersandt hat.
Die angeforderten Unterlagen waren auch nicht so umfangreich, dass für den Beklagten eine Übersendung unzumutbar war. Es handelt sich lediglich um 4 E-Mails und ein Schreiben und den Kontoauszug des Wohngeldkontos 2008.
Nach alledem war die Klage begründet.