Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg

Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 07.10.2010 – 32 M 767/10

ECLI:DE:AGBESB:2010:1007.32M767.10.0A

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 17. August 2011, I ZB 5/11, Beschluss

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache … wird der im Termin vom 30.08.2010 erhobene Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.

Die Anberaumung eines neuen Termins erfolgt erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, §§ 788, 91 ZPO.

Gründe

1

Auf Antrag des Gläubigers wurde gem. §§ 807, 900 ZPO durch die Obergerichtsvollzieherin … der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 30.08.2010 anberaumt.

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Mit dem im Termin erhobenen Widerspruch bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit folgender Begründung:

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1. Der Gläubiger habe geleistete Zahlungen nicht in einer aktuellen Forderungsaufstellung berücksichtigt.

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2. Die Zwangsvollstreckung sei unverhältnismäßig, da der Gläubiger durch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen übersichert sei.

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Der Gläubiger wurde gehört und hat mit Schreiben vom 15.09.2010 die Zurückweisung des Widerspruchs beantragt.

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Der Widerspruch ist gem. § 900 Abs. 4 ZPO zulässig, aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 807, 900 ZPO vorliegen.

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1. Die vorgetragenen Zahlungen sind Einwände materiell-rechtlicher Art, die in Widerspruchsverfahren nicht geprüft werden können.

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2. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, bis zur vollständigen Befriedigung seiner Forderung, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben und damit auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu begehren. Eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist nicht gegeben.

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Es war wie oben geschehen zu entscheiden.