Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg

Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 24.01.2012 – 70 III 472/11

ECLI:DE:AGBESB:2012:0124.70III472.11.0A

Orientierungssatz

Wurde als Familienname eines in Luxemburg geborenen ehelichen Kindes deutscher Eltern, die keinen Ehenamen führen, im luxemburgischen Geburtsregister entgegen dem anzuwendenden deutschen Recht der Name des Vates eingetragen, so ist dieser Name als Geburtsname im deutschen Geburtsregister zu registrieren, wenn das Kind den Familienamen in Luxemburg seit zehn Jahren unbeanstandet führt und ein berechtigtes Interesse daran hat, seinen Namen wie bisher weiterzuführen (vergleiche EuGH, 14. Oktober 2008, C-353/06, StAZ 2009, 9).(Rn.9) (Rn.17)

Tenor

Das Standesamt I in Berlin wird angewiesen, die am 26.04.2002 in L. erfolgte Geburt des Kindes der Beteiligten zu 1) und 2) mit dem Geburtsnamen L. im Geburtenregister zu beurkunden.

Gründe

1

Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen am die Ehe miteinander. Einen Ehenamen führen sie nicht. Am wurde ihr Sohn A. P. geboren, zu dessen Geburtsnamen sie einverständlich den Familiennamen der Mutter M. bestimmten. Ihre Tochter M. F. wurde am in L. geboren und in das luxemburgische Geburtenregister mit dem Familiennamen L. eingetragen.

2

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen vor, sie hätten ursprünglich ihre Tochter auch mit dem Familiennamen M. registrieren lassen wollen. Der luxemburgische Standesbeamte habe dem Vater aber mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. In Luxemburg hätten ehelich geborene Kinder nach dem Vater zu heißen, es sei denn dieser wolle die Vaterschaft nicht anerkennen.

3

Das Standesamt I in Berlin hat Zweifel, mit welchem Geburtsnamen das Kind zu beurkunden ist.

4

Die Zweifelsvorlage ist nach § 49 Abs. 2 PStG zulässig. Die Amtshandlung, die Beurkundung der Geburt der Tochter der Beteiligten zu 1) und 2) in dem bei dem Standesamt I in Berlin geführten Geburtenregister vorzunehmen, gilt damit als abgelehnt.

5

Das Kind ist im deutschen Geburtenregister mit dem Familiennamen L. zu beurkunden. § 1617 BGB ist nicht anzuwenden.

6

Kollidiert bei der Lösung eines Falles die nationale deutsche Rechtsordnung mit unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht - hier mit dem in Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früher Art. 18 EG) garantierten Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten -, genießt das Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang. Das nationale Gericht hat dem Gemeinschaftsrecht zur Wirksamkeit zu verhelfen und das entgegenstehende nationale Recht, sofern sich die Konkordanz zwischen den Rechtsordnungen nicht durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts ermöglichen lässt, ohne Weiteres unangewendet zu lassen (OLG München, StAZ 2010, 77 mit weiteren Nachweisen).

7

Der hier zu entscheidende Fall weicht insoweit von dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall Grunkin-Paul (Urteil vom 14.10.2008, StAZ 2009, 9) sowie von den vom OLG München (Beschluss vom 19.01.2010, StAZ 2010, 76 = NJW RR 2010, 660) und vom Kammergericht (Beschluss vom 23.09.2010, StAZ 2011, 148) entschiedenen Fällen ab, bei denen jeweils angenommen wurde, dass ein dem Recht des Erstregistrierungsortes entsprechender Geburtseintrag vorlag, als hier der luxemburgische Geburtseintrag nicht dem luxemburgischen Recht entspricht.

8

Sowohl das luxemburgische (s. Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Luxemburg, III Internationales Privatrecht, 8) als auch das deutsche Kollisionsrecht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB) verweisen für die Namensführung einer Person auf ihr Heimatrecht. Die Namensführung des deutschen Kindes beurteilte sich demnach auch aus luxemburgischer Sicht nach deutschem materiellen Namensrecht. Nach deutschem Recht muss bei miteinander verheirateten Eltern eines Kindes, die keinen Ehenamen führen, der Name des Kindes von ihnen einverständlich bestimmt werden. Eine solche Erklärung lag dem luxemburgischen Standesbeamten zur Beurkundung der Geburt nicht vor. Es ist auch nicht beachtet worden, dass das Kind gemäß § 1617 BGB aufgrund der in Tallin erfolgten Bestimmung des Familiennamens der Mutter zum Geburtsnamen seines 1998 geborenen Bruders als Geburtsnamen den Familiennamen der Mutter hätte führen müssen.

9

Dennoch wäre auch hier - wie in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall Grunkin-Paul - das in Art. 21 AEUV (Art. 18 EG) garantierte Recht des Kindes auf Freizügigkeit verletzt, wenn in dem deutschen Geburtseintrag unter Berufung auf Art. 10 Abs. 1 EGBGB, § 1617 BGB - abweichend von der luxemburgischen Erstregistrierung - als Geburtsname des Kindes der Name der Mutter und nicht der Name des Vaters eingetragen werden würde.

10

Das Kind ist in Luxemburg geboren und wohnt seitdem dort. Es führt seit nunmehr fast 10 Jahren in Luxemburg unbeanstandet den dort im Geburtenregister eingetragenen Familiennamen L.. Eine Berichtigung des luxemburgischen Geburtenregisters von Amts wegen ist nach der Stellungnahme des Standesbeamten des Standesamts Luxembourg gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 23.03.2011 nicht zu erwarten, in der lediglich die Möglichkeit erwogen wird, eine Namensänderung aufgrund einer Namensänderungsbescheinigung der deutschen Behörden auf der Geburtsurkunde zu vermerken.

11

Es kann von den Beteiligten zu 1) und 2) auch nicht (mehr) verlangt werden, die Berichtigung des luxemburgischen Geburtseintrags ihrer Tochter zu betreiben. Bis zu dem Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt des Kindes im deutschen Geburtenregister (§ 36 PStG) vom 24.02.2011 führte es nicht nur in Luxemburg unbeanstandet den Familiennamen L.. Dieser Familienname wurde auch in das vom Standesamt I in Berlin geführte Familienbuch L./M. am 27.05.2003 als Geburtsname des Kindes eingetragen. Im Jahr 2005 wurde dem Kind von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg ein Reisepass mit der Familiennamensangabe L. ausgestellt. Es würde nun, würde eine Änderung des seit seiner Geburt tatsächlich geführten Familiennamens verlangt werden, in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden.

12

Auch der nicht rechtmäßig erworbene, sondern nur tatsächlich geführte Name ist dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum (hier inzwischen mehr als neun Jahre und seit der Geburt) die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt (BVerfG, StAZ 2001, 207), der hier in dem luxemburgischen Geburtseintrag sowie in dem Eintrag im deutschen Familienbuch der Eltern sowie in der Erteilung des deutschen Reisepasses mit der Familiennamensangabe L. gegeben ist und dem Kind durch seine Eltern vermittelt wird.

13

Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip und das aus ihm folgende Gebot der Beachtung des Vertrauensschutzes nicht, dass jede einmal entstandene Vertrauensposition Bestand haben muss. Es nötigt aber zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des Allgemeinwohls und den Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute (BVerfGE 59, 128, 166).

14

Eine Namensänderung beeinträchtigt die Persönlichkeit und darf nicht ohne gewichtigen Grund gefordert werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das Recht des Kindes, den seit seiner Geburt bis zum Antrag, die Geburt im deutschen Geburtenregister zu beurkunden, unbeanstandet geführten Familiennamen weiter führen zu dürfen, ist abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der Namensführung.

15

Diese Abwägung führt in diesem Fall dazu, dass das Standesamt zur Beurkundung der Geburt des Kindes mit dem im luxemburgischen Geburtseintrag beurkundeten Geburtsnamen L. anzuweisen ist.

16

Das Kind, das seit einigen Jahren in die Schule geht und dort unter dem Familiennamen L. bekannt ist, hat ein berechtigtes Interesse an der Weiterführung dieses Familiennamens. Zumindest mit dem Beginn seiner Schulzeit identifiziert sich ein Kind mit seinem Namen. Es lernt, den Namen zu schreiben und erhält Zeugnisse und Bescheinigungen mit Vor- und Familiennamen. Gegenüber diesem Interesse des Kindes, seinen Namen wie bisher weiter zu führen, muss das öffentliche Interesse an der Richtigkeit der Namensführung oder an der Namensgleichheit von Geschwistern zurücktreten. Hier ist außerdem zu berücksichtigen, dass nach dem zur Zeit der Geburt des Kindes geltenden luxemburgischen materiellen Namensrecht, also dem Recht am Wohnort des Kindes, der Familienname des Vaters Geburtsname eines ehelichen Kindes wurde (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, September 2003, Luxemburg, III A 8 Namensrecht; Art. 57 Abs. 2 Cc). Die Namensführung des Kindes entspricht demnach der in seinem Lebensumfeld üblichen Namensführung, woraus sich auch ein besonderes Interesse des Kindes an der Weiterführung seines Namens ergibt.

17

Ist aber nicht zu erwarten, dass der luxemburgische Geburtseintrag von Amts wegen entsprechend der deutschen Rechtslage berichtigt wird und ist von den Eltern des Kindes - wie sich aus ihrem Vortrag ergibt - weder beabsichtigt, noch kann es von ihnen verlangt werden, die Berichtigung dieses Geburtseintrags zu betreiben, ergäbe sich für das Kind, würde in das deutsche Geburtenregister entsprechend der deutschen Rechtslage als sein Geburtsname der Name der Mutter eingetragen werden, die gleiche Situation wie in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall Grunkin-Paul. Der deutsche Reisepass würde einen anderen Namen ausweisen als das Geburtenregister seines Geburtsortes und alle das Kind betreffenden Dokumente des Landes, in dem es seit seiner Geburt wohnt, was Zweifel an der Identität und den Verdacht von Falschangaben begründen kann und was zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (Art. 21 AEUV) führen würde.

18

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§§ 1, 127 Abs. 2 KostO).

19

Es besteht kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 81 FamFG).