Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg

Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 18.02.2013 – 71 III 240/12, 70 III 240/12, 71/70 III 240/12

ECLI:DE:AGBESB:2013:0218.71III240.12.0A

Orientierungssatz

1. Besitzen beide Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit, hat das in Spanien geborene Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nach dem spanischen internationalen Kindschaftsrecht richten sich die Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern nach dem Personalstatut des Kindes, vorliegend somit nach deutschem Recht, da das Kind allein die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.(Rn.7)

2. Ist der Beurkundung des Familiennamens zu entnehmen, dass die Eltern dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen wollten, da ihre Erklärungen dahingehend auszulegen sind, dass die Kindesmutter gem. § 1617a Abs. 2 S. 1 BGB dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen wollte und der Kindesvater gem. § 1617a Abs. 2 S. 2 BGB dieser Namenserteilung zugestimmt hat, und wurden die Erklärungen formgültig abgegeben, ist der in Spanien beurkundete Familienname auch im Geburtseintrag des Standesamtes I in Berlin einzutragen.(Rn.11)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 20. Juli 2016, XII ZB 489/15, Beschluss

nachgehend KG Berlin, 14. September 2015, 1 W 473/13, Beschluss

Tenor

1. Der Geburtseintrag Nr. .../2007 des Standesamts I in Berlin ist wie folgt zu berichtigen:

Kind           Familienname              J.

2. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligte zu 2. hat am ...2006 auf der Insel M., Balearen/Spanien ein Kind, den Beteiligten zu 3., geboren. Der Beteiligte zu 1. ist im o.g. Geburtseintrag des Kindes als Vater beurkundet. Die in Deutschland geborenen Beteiligten zu 1. und 2. besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.

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Die Kindesmutter hatte die Geburt des Kindes im deutschen Konsulat in P. d. M. am 03.11.2006 angezeigt und als Familiennamen des Kindes den Namen B. und als Vater des Kindes den Beteiligten zu 1. angegeben. Der Geburtsanzeige lag eine internationale Geburtsurkunde des Kindes bei, ausgestellt am 06.11.2006 in S., aus der als Familienname des Kindes der Name J. und die Beteiligten zu 1. und 2. als Eltern hervorgehen. Die Kindesmutter legte des Weiteren unter anderem ein spanisches Familienbuch, ausgestellt am 05.10.2006, und eine spanische Geburtsurkunde nebst einer Übersetzung vor, die von den Beteiligten zu 1. und 2. sowie dem Standesbeamten unterschrieben ist. In dieser Geburtsurkunde bzw. diesem Auszug aus dem Personenstandsregister sind unter anderem die Vornamen des Kindes T. T., der Familienname des Kindes J., der Vater R. H. J. und die Mutter N. N. B. angegeben. Der Wohnort der Eltern war hiernach S.. In der Geburtsanzeige ist als Wohnort der Kindesmutter W. angegeben.

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In Übereinstimmung mit der Geburtsanzeige gem. § 41 PStG a.F. ist im Geburtseintrag Nr. .../2007 des Standesamts I in Berlin als Familienname des Kindes der Name B. beurkundeten.

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Der Beteiligte zu 1. beantragt die Berichtigung des Geburtseintrags des Standesamts I in Berlin dahingehend, dass der Familienname des Kindes richtig J. lauten müsse. Er trägt zur Begründung vor, dass er und die Kindesmutter am ...2006 auf M. ihren Lebensmittelpunkt hatten. Sie hätten auf dem Standesamt in S. eine konkludente Namenserklärung für T. abgegeben mit dem Inhalt, dass der Name des Kindes T. T. J. lauten solle. Sie hätten spanischem Recht unterstanden und seien beide sorgeberechtigt gewesen. Es sei ein gemeinsamer Willensakt von ihnen beiden gewesen. Ende 2007 habe die Kindesmutter das Kind eigenmächtig von Spanien nach Deutschland gebracht.

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Die Beteiligte zu 2. ist der Ansicht, dass der Antrag unbegründet sei. Ihr sei nicht erklärlich, auf Grund welcher Erklärungen und von wem eine spanische Geburtsurkunde und ein spanisches Familienbuch für das Kind T. T. B. (tatsächlich: J.) ausgestellt worden sein soll. Unabhängig hiervon sei dem Schriftformerfordernis nicht Genüge getan. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Eltern gebe es nicht. Die Kindesmutter sei anlässlich der Vorsprache beim Standesamt in S. nur ihrer Pflicht zur Anzeige der Geburt des Kindes nachgekommen und habe keine weiteren Erklärungen abgegeben noch abgeben wollen.

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Die standesamtliche Aufsichtsbehörde trägt vor, dass die Kindesmutter nach dem deutschen Heimatrecht des Kindes allein die elterliche Sorge ausübe. Das Kind habe gem. § 1617 a Abs. 1 BGB den Namen der Mutter B. als Familiennamen erworben. Aus dem spanischen Geburtseintrag gehe nicht hervor, nach welchem Recht der Name J. als Familienname des Kindes bestimmt worden sei. Aus dem Umstand, dass die deutsche Geburtsanzeige bereits 6 Wochen nach der Geburt des Kindes gefertigt worden sei, könne nicht auf eine Namenserteilung gem. § 1617 a Abs. 2 BGB geschlossen werden.

7

Der Name des Kindes unterliegt gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Namensrecht als dem Recht des Staates, dem es angehört. Das Kind hat durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, weil beide Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 4 Abs. 1 StAG). Das Kind hat neben der deutschen Staatsangehörigkeit nicht die spanische kraft Herkunft erworben. Das Kind hat den Familiennamen des Vaters gemäß § 1617 a Abs. 2 S. 1 BGB erworben. Der Kindesmutter stand zum maßgebenden Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt in S./Spanien die elterliche Sorge allein zu. Die Eltern und das Kind hatten zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Gem. Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dem spanischen internationalen Kindschaftsrecht richten sich die Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern nach dem Personalstatut des Kindes (Art. 9 Abs. 4 spanisches Zivilgesetzbuch vom 24.07.1998; vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe und Kindschaftsrecht, Spanien, Stand Mai 2012, S. 38). Hiernach ist das deutsche Recht maßgebend, weil das Kind allein die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das deutsche internationale Privatrecht nimmt die Rückverweisung an (Art. 4 Abs. 1 EGBGB). Nach deutschem Recht ist die Kindesmutter allein sorgeberechtigt, denn die Eltern haben nicht erklärt, die gemeinsame Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Dem Kindesvater und der Kindesmutter ist auch nicht die gemeinsame elterliche Sorge gemeinsam übertragen worden.

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Nach dem Inhalt der spanischen Geburtsurkunde ist der Beteiligte zu 1. Vater des Kindes im Rechtssinne. Des Weiteren hat das Kind den Familiennamen J. erhalten. Diese Geburtsurkunde ist von beiden Elternteilen unterschrieben worden. Auch aus der spanischen internationalen Geburtsurkunde geht der Vater und als Familienname des Kindes der Name J. hervor. Gemäß § 415 ZPO gilt der Inhalt der Geburtsurkunde als richtig und begründet vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs. Einer Legalisation dieser ausländischen Urkunde gern. § 438 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht, denn die Legalisation entfällt aufgrund des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 876) und bedarf auch nicht einer Apostille aufgrund des Übereinkommens vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBI. 1997 II S. 774). Sowohl Deutschland als auch Spanien sind diesen Übereinkommen beigetreten. Hiernach ist davon auszugehen ist, dass der Beteiligte zu 1. die Vaterschaft anerkannt hat und die Mutter dieser Vaterschaftsanerkennung zugestimmt hat, des Weiteren, dass die Eltern Erklärungen dahingehend abgegeben haben, dass das Kind den Familiennamen J. führen soll.

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Nach deutschem Recht erhält das Kind den Familiennamen des alleinsorgeberechtigten Elternteils gemäß § 1617 a Abs. 1 BGB. Der Elternteil kann jedoch gern. § 1617 a Abs. 2 S. 1 BGB dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Zwar geht aus der spanischen Geburtsurkunde nicht hervor, welche Erklärungen die Eltern abgegeben haben. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Familienname des Kindes nach dem deutschen Namensrecht beurkundet wurde.

10

Zum einen ist auch nach Art. 9 Abs. 1 des spanischen Zivilgesetzbuchs das Heimatrecht für den Personenstand, also auch den Namen, maßgeblich (Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., S. 23, 37). Zum anderen regelt Art. 219 der spanischen Ausführungsverordnung vom 14.11.1958 zum Gesetz über das Zivilregister, dass sich der Vorname und die Familiennamen eines Ausländers nach seinem Personalstatut richten (Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., S. 104). Nach spanischem Namensrecht wird der Familienname aus zwei einfachen Familiennamen gebildet, von denen jeweils einer aus dem väterlichen und einer aus dem mütterlichen Familiennamen stammt (Bergmann/Feridl Henrich, a.a.O., S. 33). Der beurkundete Familienname des Kindes ist hiernach nicht in Übereinstimmung mit dem spanischen Namensrecht gebildet worden.

11

Der genaue Inhalt der von den Eltern abgegebenen Erklärungen ist nicht beurkundet. Der Beurkundung des Familiennamens des Kindes J. ist jedoch zu entnehmen, dass die Eltern dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen wollten. Die Erklärungen sind dahingehend auszulegen, dass die Kindesmutter gem. § 1617 a Abs. 2 S. 1 BGB dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen wollte und der Kindesvater gem. § 1617 a Abs. 2 S. 2 BGB dieser Namenserteilung zugestimmt hat. Der Ansicht der Beteiligten zu 2., sie sei lediglich ihrer Pflicht zur Anzeige der Geburt des Kindes nachgekommen und habe keine weiteren Erklärungen abgegeben oder abgeben wollen, ist nicht ausreichend, denn sie enthält keine Erklärung, aus welchem Grunde das Standesamt in S. eben der Mutter auch den Vater und den Namen J. als den Familiennamen des Kindes beurkundete. Aus den Ausführungen der Beteiligten zu 2. ergibt sich nicht die Unrichtigkeit des spanischen Geburtseintrags, für die sie die Darlegungs- und Beweislast trägt.

12

Gemäß § 1617 a Abs. 2 S. 3 BGB müssen die Erklärungen öffentlich beglaubigt werden. Da die Erklärungen im Ausland abgegeben wurden, sind diese entweder nach dem sog. Geschäftsrecht oder nach dem Recht am Ort der Vorname formgültig (Art. 11 Abs. 1 EGBGB). Mit der Unterzeichnung des Registereintrags, die des Weiteren von der Urkundsperson unterschrieben wurde, liegt eine der öffentlichen Beurkundung gleichwertige Registereintragung vor (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 2·91,293). Die Erklärungen sind somit formgültig abgegeben. Der in Spanien beurkundete Familienname ist auch aus dem Grunde im Geburtseintrag des Standesamts I in Berlin aufzunehmen, weil die Namensführung nach demjenigen Sachrecht Vorrang genießt, das zeitlich früher zu einer Eintragung in das Personenstandsregister eines von mehreren EU-Mitgliedstaaten geführt hat (KG StAZ 2011, 148, 150). Abweichend von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Kammergerichts zu Grunde lag, ist die Beurkundung in Spanien nach dem deutschen Sachrecht beurkundet worden, so dass es auf einen Vorrang nicht ankommt. Jedoch ist der Entscheidung zu entnehmen, dass sogenannte hinkende Namensverhältnisse vermieden werden sollen (vgl. auch EuGH StAZ 2009, 9, 11).

13

Der von der Kindesmutter ungefähr zwei Monate nach der Beurkundung der Geburt angezeigte Familienname des Kindes B. führt zu keiner anderen Beurteilung. Mit der Beurkundung der Geburt in Spanien führte das Kind den Familiennamen J.. Die Kindesmutter konnte den Familiennamen nicht mehr einseitig ändern. Die' abgegebenen Erklärungen über die Rechtswahl und Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes sind unwiderruflich und grundsätzlich unanfechtbar. Die Erklärungen zur Namenswahl unterliegen nach herrschender Meinung nicht der Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung gern. §§ 119 ff. BGB. Die hier in Frage stehenden Erklärungen finden ihren Niederschlag in Personenstandsbüchern, deren Eintragungen in Deutschland nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 47 ff. PStG berichtigt werden können. Die Erklärungen zur Namenswahl sind damit Prozesshandlungen vergleichbar. Für Willensmängel bei Prozesshandlungen sind nach herrschender Meinung die Grundsätze des BGB über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit nicht einmal sinngemäß anwendbar, vielmehr sind Willensmängel grundsätzlich ohne Einfluss auf die Wirksamkeit von Prozesshandlungen (KG, Beschluss vom 03.03.2009 - 1 W 21/07 -; LG Berlin, Beschluss vom 30. November 2001,84 T 293/01; BayObLG StAZ 1992, 306 ff. m.w.N.).

14

Ob die Möglichkeit einer Änderung des Familiennamens des Kindes im öffentlich-rechtlichen Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz besteht, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen.

15

Im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren können - anders als grundsätzlich in diesem Verfahren - Billigkeitserwägungen Geltung beanspruchen.

16

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 30 Abs. 2 und 3, 31 KostO.