Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Urteil vom 27.06.2013 – 8 C 95/13
ECLI:DE:AGBESB:2013:0627.8C95.13.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Berlin, 7. Februar 2014, 63 S 226/13, Urteil
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien im Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg zum Aktenzeichen 106 C 113/10 am 11. November 2010 geschlossenen gerichtlichen Vergleich für unzulässig zu erklären.
Die Parteien schlossen in dem oben genannten Verfahren folgenden Vergleich:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, die Wohnung im Haus M.-L.-Straße,_____B. Vorderhaus, 1. OG, Mitte rechts, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad mit WC und 1 Flur, 1 Balkon sowie einen Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Klägerin verpflichtet sich, vorerst keine Vollstreckung aus Nr. 1 dieses Vergleichs herzuleiten, sofern der Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem ehemaligen Mietvertrag ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht mit einer Monatsmiete/Nutzungsentschädigung mehr als 14 Tage in Zahlungsverzug gerät.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis zu den bisherigen Konditionen neu begründet wird, sofern der Beklagte bis zum 31.12.2012 all seinen Verpflichtungen, insbesondere zur pünktlichen Zahlung der Miete/Nutzungsentschädigung nachgekommen ist.
4. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs hat der Beklagte zu tragen.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.3.2013 an, dass nunmehr die Zwangsvollstreckung aus diesem gerichtlichen Vergleich durchgeführt werden solle.
Die Kosten aus diesem Rechtsstreit sind seitens des Klägers nicht an die Beklagte erstattet worden.
Die unter dem 13. November 2012 erteilte und dem Kläger noch im November 2012 zugestellte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 mit einer Nachzahlung in Höhe von 182,13 € hat der Kläger erst nach Ablauf des 31. Dezember 2012 zum Ausgleich gebracht.
Die Nutzungsentschädigung für die Monate Januar 2011 bis einschließlich Mai 2011 hat der Kläger jeweils unter zahlt, und zwar für den Zeitraum von Januar bis einschließlich April um jeweils 1,97 € sowie für Mai um 6,27 €. Die Zahlungsdifferenzen hat er nicht ausgeglichen, so dass sich die Beklagte aus einem Abrechnungsguthaben befriedigte. Der Kläger hat seine Zahlungen auf die Nutzungsentschädigungen auch nicht pünktlich geleistet. Die Nutzungsentschädigung für den Monat November 2011 wurde erst mit Wertstellung zum 15. November 2011 gezahlt, diejenige für den Monat Dezember 2011 per 16. Dezember 2011, die Zahlung für Februar 2012 am 16. Februar 2012 erbracht und die Nutzungsentschädigung für die Monate Juni 2012 und November 2012 jeweils erst im Folgemonat zum Ausgleich gebracht, nämlich am 2. Juli 2012 bzw. am 3. Dezember 2012.
Der Kläger behauptet, er sei seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich nachgekommen.
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Kosten des Vergleichs keine Raten geleistet habe, sei dies nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleiches geworden. Insoweit habe der Kläger lediglich zu Protokoll gegeben, dass er die Kosten nicht sofort begleichen könne aber bemüht sei, sie in monatlichen Raten a 50,00 € abzutragen. Seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 2 des Vergleiches sei der Kläger bis zum 31. Dezember 2012 nachgekommen. Der Kläger habe einen Dauerauftrag bei seiner Bank eingerichtet und die Mieten seien seit Dezember 2010 per Dauerauftrag an die Gegenseite geleistet worden.
Soweit die Beklagtenseite mit Schreiben vom 21. Januar 2013 mitgeteilt habe, dass ein Rückstand von 213,68 € bestehe, sei dies nicht belegt.
Die im November 2012 erteilte Betriebskostenabrechnung 2011 mit einer Nachforderung in Höhe von 182,13 € habe der Kläger dem Jobcenter zur Prüfung vorgelegt und sodann abwarten müssen, bis diese Leistung vom Jobcenter erfolgt sei. Er habe damit alles Erforderliche getan, um die unverzügliche Zahlung aus dieser Nebenkostenabrechnung zu leisten.
Der Kläger beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich des Amtsgerichts Schöneberg zum Geschäftszeichen 106 C 113/10 vom 11. November 2010 für unzulässig zu erklären,
2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des hier genannten gerichtlichen Vergleichs an den Kläger herauszugeben,
3. die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich des Amtsgerichts Schöneberg zum Geschäftszeichen 106 C 113/10 vom 11. November 2010 bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich aufgrund der teilweise nicht vollständigen und unpünktlichen Zahlungen auf die Nutzungsentschädigungen bis zum 31. Dezember 2012 nicht nachgekommen sei.
Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen seien sofort fällig; der Kläger sei daher auch insoweit seinen Verpflichtungen aus Ziffer 2 des streitgegenständlichen Vergleichs nicht nachgekommen.
Zur Erfüllung des Vergleichs gehöre zudem die Erstattung der Kosten des zu Grunde liegenden Rechtsstreits.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 767 ZPO zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich des Amtsgerichts Schöneberg zum Aktenzeichen 106 C 113/10 für unzulässig erklärt wird.
Denn der Kläger ist seinen Verpflichtungen zu Ziffer 2. aus dem streitgegenständlichen Vergleich nicht nachgekommen, so dass das ehemalige Mietverhältnis zwischen den Parteien gemäß Ziffer 3. des Vergleichs nicht neu begründet wurde und die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, aus dem Vergleich zu Ziffer 1. zu vollstrecken.
Es kann zunächst dahinstehen, ob auch die Pflicht zur Erstattung der Prozesskosten zu den Verpflichtungen des Klägers aus dem Vergleich gehört, von denen die Neubegründung des Mietverhältnisses abhängig gemacht worden ist.
Denn jedenfalls ist der Kläger seiner Verpflichtung zur pünktlichen Mietzahlung bis zum 31. Dezember 2012 nicht nachgekommen.
Bereits die seitens der Beklagten im Einzelnen konkret dargelegten und seitens des Klägers nicht bestrittenen teilweise unpünktlichen und unvollständigen Zahlungen der Miete im Zeitraum Januar 2011 bis November 2012 führen dazu, dass der Kläger seinen Verpflichtungen aus dem ehemaligen Mietvertrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist; denn insoweit formuliert der streitgegenständliche Vergleich ausdrücklich, dass der Kläger insbesondere nicht mit einer Monatsmiete/Nutzungsentschädigung mehr als 14 Tage in Zahlungsverzug geraten darf. Jedenfalls für die Monate Juni und November 2012 hat der Kläger erst in den jeweiligen Folgemonaten Zahlung geleistet, so dass diese Bedingung des Vergleichs für eine neue Begründung des Mietverhältnisses nicht eingehalten wurde. Dass Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer die verspäteten Zahlungen vom Kläger nicht zu vertreten wären oder die Berufung auf die verspäteten Zahlungen aus anderen Umständen unbillig wäre ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus hat der Kläger die Nachforderung aus der im November 2012 erteilten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 erst nach Ablauf des 31. Dezember 2012 und damit verspätet geleistet. Denn eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung wird grundsätzlich mit einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung fällig (BGH NJW 2006,1419,1421). Der Eintritt der Fälligkeit setzt nicht voraus, dass nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zur Überprüfung verstrichen ist. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass er die Abrechnung zunächst zur Prüfung an das Jobcenter übersandt habe. Hier hätte es zumindest einer entsprechenden informativen Mitteilung an die Beklagte im Hinblick auf die Übersendung der Abrechnung an das Jobcenter und die zu erwartenden Bearbeitungsfristen bedurft, damit der Kläger seinen Verpflichtungen genügt hätte.
Der Kläger ist damit im Ergebnis seinen Verpflichtungen aus dem streitgegenständlichen Vergleich, die Voraussetzung einer Neubegründung des Mietverhältnisses waren, nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.