Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 27.03.2014 – 103 C 97/14
ECLI:DE:AGBESB:2014:0327.103C97.14.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Berlin, 8. Mai 2014, 63 T 49/14, Beschluss
Tenor
1. Dem Antragsgegner hat bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufgegeben, die durch die Nutzung des hofseitig am Vorderhaus des Grundstückes E. Straße, … B., aufgestellten Gerüstes entstehende Zuführung von Geräuschen, Erschütterungen, Staub und anderen Immissionen in die Wohnung der Antragsteller auf dem Grundstück E. Straße, Vorderhaus, 1. OG links, … B., zu unterlassen.
2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das an der hofseitigen Rückseite des Hausgrundstücks in etwa 2,50 m von der Wohnung der Antragsteller entfernt installierte Baugerüst zu entfernen.
3. Die Vollziehung der Ziffer 1) und 2) hängt davon ab, dass die Antragsteller Sicherheit in Höhe von 15.000,-- (fünfzehntausend) € leisten.
4. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Der Verfahrenswert wird auf 800,- EUR festgesetzt.