Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 22.07.2014 – 71 III 395/13
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin 1. Zivilsenat, 24. Februar 2015, 1 W 380/14, Beschluss
nachgehend BGH, 17. Mai 2017, XII ZB 126/15, Beschluss
Tenor
Der Geburtseintrag Nr. ... .../2012 des Standesamts Spandau von Berlin ist wie folgt zu berichtigen:
Kind: Der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen" entfällt.
Mutter: Familienname: Der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen" entfällt.
Vorname(n): I. (Vorname) M. (Vatersname)
Vater: Der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen" entfällt.
Gründe
Der dem Beschlusstenor entsprechende Berichtigungsantrag ist zulässig (§ 48 PStG) und begründet.
Die Angaben zur Mutter sind durch ihren Reisepass und ihre Geburtsurkunde nachgewiesen. Bei dem für den Vater des Kindes vorgelegten deutschen Reiseausweis für Ausländer handelt es sich um ein bei der Berichtigung des Geburtseintrags zu beachtendes Passersatzpapier. Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 19.11.2013 Bezug genommen. Wenn in der von der Beteiligten zu 4) zitierten Entscheidung des Kammergerichts ein Reiseausweis für Ausländer irrtümlich als Ausweisersatzpapier i. S. d. § 48 Abs. 2 AufenthG qualifiziert worden ist, kann dies hier zu keiner anderen Beurteilung .führen.
Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei (§§ 1, 127 Abs. 2 KostO). Die Erstattung von Kosten war nicht anzuordnen, da die Voraussetzungen des § 81 FamFG nicht vorliegen.