Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg

Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 03.12.2015 – 104 C 125/15

ECLI:DE:AGBESB:2015:1203.104C125.15.0A

Orientierungssatz

Der Gegenstandswert des eine Mietminderung betreffenden Feststellungsantrags richtet sich nach dem 12-fachen Betrag der monatlichen Mietminderung (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015, 65 T 90/15).(Rn.2)

Verfahrensgang

nachgehend LG Berlin, 22. Januar 2016, 63 T 3/16, Beschluss

nachgehend KG Berlin 8. Zivilsenat, 30. Mai 2016, 8 W 13/16, Beschluss

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf

6.126,22 Euro

festgesetzt:

Klageantrag zu 1.: 606,44 Euro x 5 x 2,5 % x 12 Monate =

909,66 Euro

Klageantrag zu 2.: 606,44 Euro x 20 % x 12 Monate =

1.455,46 Euro

Klageantrag zu 3.:

3.761,10 Euro

Gründe

1

Der Gegenstandswert des Anspruchs auf Mängelbeseitigung richtet sich nicht nach der von der Klägerin für angemessen erachteten Minderungsquote, sondern nach dem realistischen Minderungsbetrag. Dieser ist für jeden der im Klageantrag zu 1. aufgeführten Mängel mit 2,5 %, zusammen 12,5 % anzusetzen.

2

Hinsichtlich des Gegenstandswertes des Feststellungsantrags folgt das Gericht - in Kenntnis der Entscheidung des BGH vom 20. April 2005 - der Auffassung des 8. Zivilsenats des Kammergerichts, wonach der Wert sich nach dem 12-fachen ( nicht dem 42-fachen ) Betrag der monatlichen Mietminderung richtet ( vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015, zu 65 T 90/15 in GE 2015, 1098f ).