Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 03.12.2015 – 104 C 125/15
ECLI:DE:AGBESB:2015:1203.104C125.15.0A
Orientierungssatz
Der Gegenstandswert des eine Mietminderung betreffenden Feststellungsantrags richtet sich nach dem 12-fachen Betrag der monatlichen Mietminderung (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015, 65 T 90/15).(Rn.2)
Verfahrensgang
nachgehend LG Berlin, 22. Januar 2016, 63 T 3/16, Beschluss
nachgehend KG Berlin 8. Zivilsenat, 30. Mai 2016, 8 W 13/16, Beschluss
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf
6.126,22 Euro
festgesetzt:
Klageantrag zu 1.: 606,44 Euro x 5 x 2,5 % x 12 Monate =
909,66 Euro
Klageantrag zu 2.: 606,44 Euro x 20 % x 12 Monate =
1.455,46 Euro
Klageantrag zu 3.:
3.761,10 Euro
Gründe
Der Gegenstandswert des Anspruchs auf Mängelbeseitigung richtet sich nicht nach der von der Klägerin für angemessen erachteten Minderungsquote, sondern nach dem realistischen Minderungsbetrag. Dieser ist für jeden der im Klageantrag zu 1. aufgeführten Mängel mit 2,5 %, zusammen 12,5 % anzusetzen.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes des Feststellungsantrags folgt das Gericht - in Kenntnis der Entscheidung des BGH vom 20. April 2005 - der Auffassung des 8. Zivilsenats des Kammergerichts, wonach der Wert sich nach dem 12-fachen ( nicht dem 42-fachen ) Betrag der monatlichen Mietminderung richtet ( vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015, zu 65 T 90/15 in GE 2015, 1098f ).