Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg

Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 07.11.2016 – 71b III 433/16

ECLI:DE:AGBESB:2016:1107.71BIII433.16.0A

Orientierungssatz

Eine Vaterschaftsanerkennung durch den grundsätzlich geschäftsfähigen Betreuten ist wirksam. Sie steht nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Betreuers; die Vaterschaftsanerkennung wird durch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst. Bei der Anerkennung der Vaterschaft handelt es sich um eine Willenserklärung im Bereich der Personensorge. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil durch die Begründung der Vaterschaft u.a. Unterhaltsansprüchen des Kindes begründet werden. Denn auch die Unterhaltsansprüche des unterhaltsberechtigten Kindes sind nicht dem Bereich der Vermögenssorge zuzuordnen.

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Im o.g. Geburtseintrag ist die Geburt des Kindes D. N., geboren am ... 2012, beurkundet. Als Vater ist der Antragsteller eingetragen. Der Antragsteller hat die Vaterschaft mit notarieller Urkunde des Notars T. C. vom 19.03.2012 anerkannt. Ausweislich des Betreuungsausweises vom 25.11.2011 wurde dem Antragsteller eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Postangelegenheiten, Vermögenssorge sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt. Darüber hinaus wurde ausweislich des Ausweises ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet.

2

Der Antragsteller beantragt die Berichtigung dahingehend, dass er als Vater aus dem Geburtseintrag zu löschen sei. Er ist der Ansicht, die Vaterschaftsanerkennung sei nicht wirksam geworden, weil diese der Zustimmung durch die Betreuerin bedürfe, welche unstreitig nicht erteilt worden ist. Die Vaterschaftsanerkennung werde vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst, da durch die rechtliche Begründung der Vaterschaft auch Unterhaltsansprüche begründet werden.

3

Die übrigen Beteiligten halten den Antrag für unbegründet.

4

Der Beteiligte zu 3. trägt vor, dass bereits Zweifel an der ordnungsgemäßen Antragstellung bestünden, da der Antragsteller nicht geschäftsunfähig sei und den Antragstellervertreter nicht selbst bevollmächtigt habe. Darüber hinaus könne ein geschäftsfähiger Betreuter die Vaterschaft nur selbst anerkennen, § 1596 Abs. 3 BGB. Willenserklärung des Antragstellers bedürften vorliegend nur in Fragen der Vermögenssorge der Einwilligung der Betreuerin. Die Anerkennung der Vaterschaft könne nicht nur wegen der u.a. hieraus resultierenden Unterhaltsverpflichtung - ähnlich wie die Eheschließung, bei welcher gleichfalls Unterhaltspflichten begründet werden - unter den Begriff der Vermögenssorge subsumiert werden. Dem Antragsteller habe es freigestanden, die Vaterschaft anzufechten.

5

Die Beteiligte zu 2. schließt sich dem an. Für die Eingehung einer familiären Bindung durch Anerkennung der Vaterschaft müsse dasselbe gelten, wie für die Eingehung einer Ehe. Beides fielen unter den Schutz des Art. 6 GG.

6

Der gemäß § 48 Abs. 1 Personenstandsgesetz zulässige Berichtigungsantrag ist unbegründet.

7

Voraussetzung für eine Berichtigung gemäß § 48 PStG ist, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig war. Eine Berichtigung eines personenstandsrechtlichen Eintrags kommt zudem nur dann in Betracht, wenn die Unrichtigkeit der Eintragung zur Überzeugung des Gerichts feststeht (KG StAZ 1996, 301).

8

Der Antrag ist Verfahrensvoraussetzung und ferner auch Sachantrag, weil er den Verfahrensgegenstand begrenzt (BayObLG StAZ 1992, 108, 109).

9

Der Antrag ist vorliegend zulässig. Eine Bevollmächtigung des Antragstellervertreters durch den Antragsteller selbst war nicht erforderlich, da die Betreuerin zur Vertretung vor Gerichten bestellt ist und somit auch zur Antragstellung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt ist, § 1902 BGB.

10

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Geburtseintrag ist nicht unrichtig. Die von dem Antragsteller erklärte Vaterschaftsanerkennung ist wirksam und steht nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt der Betreuerin.

11

Der Antragsteller ist grundsätzlich geschäftsfähig, so dass die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft von ihm selbst abzugeben war, § 1596 Abs. 3 BGB. Nur soweit im Aufgabenkreis der Vermögenssorge unter einen Einwilligungsvorbehalt gestellt ist, bedürfen die Willenserklärungen des Antragstellers der Genehmigung durch die Betreuerin, § 1903 BGB.

12

Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird die Anerkennung der Vaterschaft vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht umfasst. Bei der Anerkennung der Vaterschaft handelt es sich um eine Willenserklärung im Bereich der Personensorge. Etwas anderes gilt nicht deswegen, weil durch die Begründung der Vaterschaft unter anderem Unterhaltsansprüche des Kindes begründet werden. Denn auch die Unterhaltsansprüche des unterhaltsberechtigten Kindes sind nicht dem Bereich der Vermögenssorge zuzuordnen, was umgekehrt auch für den Abwehranspruch des Unterhaltsverpflichteten besteht.

13

Zum Aufgabenkreis der Vermögenssorge gehören alle Angelegenheiten, die der Verfolgung von Zahlungsansprüchen des Betreuten (z.B. aus einem Vertrag) und Abwehr unberechtigter Ansprüche von dritten Personen dienen sowie die Verwaltung des vorhandenen Vermögens. Hierzu gehören weder Zahlungsansprüche noch Zahlungspflichten, die auf einem unterhaltsrechtlichen Verhältnis beruhen. Denn bei einem unterhaltsrechtlichen Verhältnis handelt es sich regelmäßig um Ansprüche, deren Grundlage im Schwerpunkt auf einem persönlichen und nicht auf einem wirtschaftlichen Verhältnis liegt.

14

Die Frage, ob die (von dem Antragsteller vorliegend abzuwehrenden) Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Unterhaltsverpflichteten zur Vermögenssorge gehören, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. Juni 2000 - 5 UF 7/00 -, Rn. 28 ff, juris). Aufgrund der dogmatischen Einordnung der Unterhaltsansprüche des Kindes in den Bereich der Personensorge (§ 1629 Abs. 2 und 3 BGB), sind diese aber der Personen- und nicht der Vermögenssorge zuzuordnen (vgl. OLG Zweibrücken, aaO). Gleiches würde auch für den Anspruch des unter Betreuung stehenden Volljährigen gelten, da auch diese Ansprüche nicht dazu bestimmt sind, das Vermögen des Unterhaltsberechtigten zu vermehren, und es ist nicht Zweck der gezahlten Geldmittel ist, angesammelt und als Vermögen erhalten zu werden (vgl. OLG Zweibrücken, aaO). Auch die Unterhaltsansprüche des unter Betreuung stehenden Volljährigen sind damit nicht der Vermögenssorge zuzuordnen.

15

Sind nach alledem weder Unterhaltsansprüche des Kindes oder unter Betreuung gestellten Volljährigen dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge zuzuordnen, gilt dies umgekehrt auch für die Verpflichtung des unter Betreuung gestellten Volljährigen zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind.

16

Die vorliegend abgegebene Vaterschaftsanerkennung wird daher durch den bestehenden Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenbereich der Vermögenssorge nicht berührt und ist wirksam. Der Geburtseintrag ist richtig.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 PStG, § 81 FamFG und entspricht billigem Ermessen, weil der Antragsteller in der Sache unterliegt. Die Erstattung außergerichtlicher war nach billigem Ermessen nicht anzuordnen, da das Verfahren nicht mutwillig war. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.