Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg

Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 26.11.2016 – 67 VI 579/16

ECLI:DE:AGBESB:2016:1126.67VI579.16.08

Tenor

In dem Nachlassverfahren des am ….1924 in S. W./Frankreich geborenen und am …..2015 verstorbenen, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in S., FRANKREICH (französischer Staatsangehöriger) A. T. O. erklärt sich das Amtsgericht Schöneberg gem. Art. 4 iVm Art. 15 EuErbVO für unzuständig.

Gründe

1

Das Amtsgericht Schöneberg ist unzuständig.

2

Die Zuständigkeit für die Erteilung von Erbnachweisen richtet sich nach der EuErbVO. Nach deren Art. 4 sind diejenigen Gerichte desjenigen Mitgliedslandes der EU ausschließlich für alle Erbangelegenheiten zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt besessen hat. Dies ist auch sachgerecht, da nach Art. 21 EuErbVO das Recht desjenigen Landes anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt besessen hat. Das Amtsgericht Schöneberg hätte somit ihm unbekanntes ausländisches Recht anzuwenden, was dem Sinn und Zweck der EuErbVO widerspricht und im Vergleich zur bisherigen Rechtslage einen Rückschritt darstellt.

3

§ 105 FamFG ist nicht anwendbar, da diese Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt, hier europäisches Recht. Gemäß § 35 IntErbRVG ist das FamFG nur dann anwendbar, wenn sich aus der EuErbVO nichts anderes ergibt. Da jedoch Art 4 EuErbVO regelt, dass diejenigen Gerichte eines Mitgliedsstaates für den gesamten Nachlass zuständig sind, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt besessen hat, geht diese Regelung vor. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat besessen hat, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist.