Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg

Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 14.03.2017 – 71a III 104-105/17

ECLI:DE:AGBESB:2017:0314.71A.III104.105.17.00

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin 1. Zivilsenat, 4. Januar 2018, 1 W 190 - 191/17, ..., Beschluss

Tenor

Die Geburtseinträge Nr. G .../2014 und Nr. G .../2016 des Standesamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin sind wie folgt zu berichtigen:

Geburtseintrag Nr. G .../2014:

Kind: Geburtsname: E. H.

Vater: Familienname: E. H.

Geburtseintrag Nr. G .../2016:

Kind: Der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen" entfällt.

Mutter: Der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen" entfällt.

Vater: Der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen" entfällt.

Gründe

1

Der dem Beschlusstenor entsprechende Berichtigungsantrag ist zulässig (§ 48 PStG) und begründet.

2

Die Identität der Eltern und damit ihre Namensführung und die Namensführung ihres Kindes stehen zur Überzeugung des Gerichts fest. Damit ist die Schreibweise des Familiennamens von Vater und Kind in dem Geburtseintrag Nr. G .../2014 zu berichtigen und der Wegfall der einschränkenden Zusätze in dem Geburtseintrag Nr. G .../2016 anzuordnen. ·

3

Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass zum Identitätsnachweis stets ein gültiger Reisepass vorzulegen wäre (KG, Beschluss vom 07.03.2013 zu 1 W 160/12 - 70 III 164/11 AG Schöneberg). § 33 PStV ist eine - nicht zwingende - Sollvorschrift. Der Verordnungsgeber hat die dort in Nr. 3 aufgeführten Nachweismittel selbst nicht als abschließend erachtet (BR-Drs. 713/08, S. 97), sodass die Feststellung der Identität eines Beteiligten im Einzelfall auch ohne Vorlage eines gültigen Passes möglich sein mus.s (KG a.a.O.). ·

4

Die Eltern haben hier hinsichtlich der Personalien jeweils übereinstimmende Dokumente vorgelegt: ihre jeweiligen Geburtsurkunden, die Heiratsurkunde und den Ehevertrag, die von den libanesischen Behörden erteilten Document de Voyage und die von der Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweise für Ausländer. Es ist nicht erkennbar, dass von ihnen jemals falsche Angaben zu ihren Personalien gemacht worden wären.

5

Darauf, dass beim BGH zur Zeit ein Verfahren anhängig ist, in dem zu entscheiden sein wird, ob ein von der Ausländerbehörde ausgestellter Reiseausweis für Ausländer (also ein nach § 33 Nr. 3 PStV gemäß § 4 Abs. 1 AufenthV anerkanntes Passersatzpapier) für sich allein gesehen zum Nachweis der Identität der Betroffenen in Personenstandssachen ausreichend ist, kommt es für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) nicht an.

6

Denn hier ergibt sich die Überzeugung von der Richtigkeit der im Geburtenregister beurkundeten Angaben zu Eltern und Kind aus den zu berücksichtigenden gesamten Umständen des Falls und beruht nicht allein auf den von der Ausländerbehörde für die Eltern ausgestellten Reiseausweisen für Ausländer. ·

7

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 2, Vorbemerkung 1.5.2.).

8

Eine Erstattung von Kosten nach § 81 FamFG wird nicht angeordnet.