Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 01.07.2019 – 71a III 15/19
ECLI:DE:AGBESB:2019:0701.71A.III15.19.00
Verfahrensgang
nachgehend EuGH, 15. November 2022, C-646/20, Urteil
nachgehend KG Berlin 1. Zivilsenat, 30. März 2020, 1 W 236/19, Beschluss
nachgehend BGH, 28. Oktober 2020, XII ZB 187/20, EuGH-Vorlage
nachgehend BGH, 26. April 2023, XII ZB 187/20, Beschluss
Tenor
Das Standesamt Mitte von Berlin wird angewiesen, die am 15.02.2018 erfolgte außergerichtliche Privatscheidung der beiden sonstigen Beteiligten vor dem Standesbeamten der Stadt P. / I. erst nach erfolgter Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG dem Eheregistereintrag des Standesamtes Mitte von Berlin zur ... beizuschreiben.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligter selbst zu tragen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG).
Gründe
I.
Die beiden sonstigen Beteiligten schlossen am 20.09.2013 vor dem Standesamt Mitte von Berlin die Ehe, die zur Registernummer ... beurkundet wurde. Die Ehe der beiden sonstigen Beteiligten wurde am 15.02.2018 außergerichtlich vor dem Standesbeamten der Stadt P. / I. geschieden. Die sonstige Beteiligte wandte sich am 04.07.2008 schriftlich mit dem Anliegen an das Standesamt Mitte von Berlin, ihre in Italien erfolgte Scheidung im deutschen Eheregister eintragen zu lassen. Das Standesamt Mitte von Berlin lehnte dies mit Schreiben vom 30.07.2018 mit der Begründung ab, dass es sich bei der außergerichtlichen Scheidung vor dem italienischen Standesbeamten um eine Privatscheidung handle und diese Scheidung gemäß § 107 FamFG der Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung bedürfe, um im Inland anerkannt werden zu können. Mit Schreiben vom 14.09.2018 teilte die sonstige Beteiligte dem Standesamt Mitte von Berlin mit, dass die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung das Anerkennungsverfahren nicht durchführen könne, da die ausländische Entscheidung bereits kraft Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1347/2000 anerkannt werde.
Das Standesamt hat Zweifel darüber, ob die vor dem italienischen Standesbeamten erfolgte, außergerichtliche Scheidung als eine Entscheidung im Sinne der Brüssel-IIa-VO anzuerkennen ist, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
II.
Der Antrag ist zulässig. Nach § 49 Abs. 2 PStG kann das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Hier bestehen angesichts des zuvor geschilderten Sachverhalts berechtigte Zweifel daran, ob eine nach der Rechtslage ab dem 12.12.2014 erfolgte italienische Privatscheidung auf Grundlage des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 132 vom 12.09.2014 unter den Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 Brüssel-IIa-VO fällt, was die automatische Anerkennung in Deutschland ohne ein gesondertes Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 Brüssel-IIa-VO zur Folge hätte oder ein Anerkennungsverfahren nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung erforderlich ist.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Standesamt Mitte von Berlin nach § 49 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 PStG anzuweisen ist, die Beischreibung der Scheidung der Ehe der beiden sonstigen Beteiligten nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 PStG von der Anerkennung der am 15.02.2018 erfolgten außergerichtliche Privatscheidung vor dem Standesbeamten der Stadt P./ I. durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG abhängig zu machen.
Art. 21 Abs. 1 Brüssel-IIa-VO ist für die nach dem seit dem 12.12.2014 durch das italienische Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12.09.2014 ermöglichten Privatscheidungen nicht anwendbar auch soweit eine Behörde z.B. durch Registrierung oder Beurkundung der Scheidungsvereinbarung mitgewirkt hat. Erforderlich ist vielmehr ein für die Scheidung konstitutiver Hoheitsakt eines Gerichts oder einer Behörde. Privatscheidungen werden auch nicht über Art. 46 einbezogen, da sich dieser auf vollstreckbare öffentliche Urkunden und Vereinbarungen bezieht.
Nach dem italienischen Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12.09.2014 wird die außergerichtliche, einverständliche Scheidung in verschiedenen Variationen zugelassen. Zum einen haben die Ehegatten, die keine minderjährigen oder betreuungsbedürftigen bzw. von ihnen wirtschaftlich abhängigen Kinder haben, die Möglichkeit, die Vereinbarung über die persönliche Trennung, die Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe oder die Scheidung gegenüber dem Zivilstandsbeamten persönlich zu erklären. Die Beteiligung von Anwälten ist fakultativ. Diese Vereinbarungen, die im Folgenden unter dem Begriff Scheidungsvereinbarungen zusammengefasst werden, stehen entsprechenden positiven gerichtlichen Entscheidungen gleich. Von den Ehegatten ist die Vereinbarung nicht früher als 30 Tage wiederum vor dem Zivilstandesbeamten zu bestätigen, damit sie endgültige Wirkung erlangt. Es handelt sich hier um eine klare Privatscheidung. Die Mitwirkung des Zivilstandsbeamten ist zur Form gehörend einzuordnen. Sie unterliegt nicht den Art. 21 ff. Ehe-VO. Ein Zeichen dafür ist auch, dass die Zuständigkeit der Zivilstandsbeamten unabhängig von der gerichtlichen Zuständigkeit und ohne Rücksicht auf die EheVO getroffen ist. Diese Scheidung unterliegt in Deutschland dem Anerkennungsfeststellungsverfahren nach § 107 FamFG, so wie dies für Privatscheidungen vertreten wird. Sie wird anerkannt, wenn die kollisionsrechtliche Verweisung zum italienischen Recht führt, die Vereinbarung in der Ehesache nach diesem Recht wirksam ist und die Eheauflösung danach eingetreten ist. Dies hat die für die Anerkennung zuständige Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen.
Ein Ausnahmefall nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG (Heimatstaatenentscheidung), nach der ein Anerkennungsverfahren nicht durchzuführen ist, liegt hier nicht vor, weil die sonstige Beteiligte seit ihrer Geburt und insbesondere auch zum Zeitpunkt der Scheidung deutsche Staatsangehörige war und ist. In diesem Fall geht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die deutsche Staatsangehörigkeit vor, unabhängig davon ob sie die effektive ist, sodass keine Heimatstaatenentscheidung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorliegt.
Soweit die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Ihrem Bescheid von einer gerichtlichen Bescheinigung gemäß Art. 39 Brüssel-IIa-VO ausgeht, handelt es sich lediglich um eine standesamtliche Bescheinigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 PStG i.V.m. § 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung von Kosten anzuordnen.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG und ist zur Berechnung der Verfahrensgebühr erforderlich (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Kostenverzeichnis, Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 2 GNotKG).