Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 10.12.2019 – 71c III 27/19
ECLI:DE:AGBESB:2019:1210.71C.III27.19.78
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin 1. Zivilsenat, 17. November 2020, 1 W 1037/20 + 1 W 1277/20, ..., Beschluss
Tenor
1. Der Antrag vom 05.03.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
A. M. und S. J. I. beantragten beim Standesamt I in Berlin die Beurkundung von im Ausland erfolgten Geburten im Geburtenregister. Die von der Deutschen Botschaft Bern aufgenommenen Anträge gingen am 21.06.2018 beim Standesamt I in Berlin ein. Die Antragsteller fügten deutsche Staatsangehörigkeitsnachweise der Kinder, ausgestellt vom Bundesverwaltungsamt am 22.01.2018, den Anträgen bei.
S. J. (im folgenden: Mutter) gebar am 2014 in Schweiz zwei Kinder. Zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder war sie nigerianische Staatsangehörige. Die Kinder haben die nigerianische Staatsangehörigkeit. Sie hat ihren Kindern die Vornamen A und B erteilt. Die Mutter hatte am 2005 mit dem spanischen Staatsangehörigen J. L. L. die Ehe geschlossen. Sie lebte bis zur Geburt der Kinder in Spanien. Ihre Ehe wurde durch das spanische Gericht in P. am 2015 geschieden. Die Scheidung ist seit dem 2015 rechtskräftig.
A. M. erkannte am 2015 in der Schweiz die Vaterschaft zu beiden Kindern an. Er ist deutscher Staatsangehöriger und hatte bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder seinen Wohnsitz in der Schweiz. In den schweizerischen Geburtseinträgen sind die Antragsteller als Eltern verzeichnet. Das Zivilstandsamt Kreis Baar gab dem Standesamt I in Berlin am 03.08.2018 die Auskunft, dass die Kindsmutter nachweisen konnte, sie habe zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder mehr als 300 Tage vom Ehemann getrennt gelebt. Sie habe ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Geburten der Kinder in Spanien gehabt. Somit sei das spanische Abstammungsrecht anzuwenden, welches vorsehe, dass die Vaterschaft nicht zu vermuten sei, wenn die Eltern mehr als 300 Tage getrennt seien.
Die Mutter und A. M. übernahmen am 2015 die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam.
Die Mutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung in der Deutschen Botschaft in Berlin am 2015 in beurkundeter Form zu.
Die Mutter ließ sich in Spanien nach der Geburt der Kinder einbürgern und führt seitdem den Familiennamen J. I..
Die Mutter und A. M. bestimmten für die Kinder den Familiennamen des Vaters M. zum Familiennamen der Kinder.
Das Standesamt I in Berlin lehnte mit Schreiben vom 06.08.2018 die Beurkundung der Geburten der Kinder mit der Begründung ab, dass der in der Schweiz durch das zuständige Zivilstandesamt Baar angewandte Verweis in das spanische Recht nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs unbeachtlich sei, da eine Rück- oder Weiterverweisung, welche den Kreis der für die Abstammungsbestimmung zur Verfügung stehenden Rechtsordnungen einschränkt, nicht zu beachten sei. Nach schweizerischem Recht sei der Ehemann der Mutter mit Geburt Vater der Kinder im Rechtssinne.
Die Antragsteller beantragen, das Standesamt I in Berlin anzuweisen, die Geburten der Kinder unter Aufnahme beider Eltern in das Geburtenbuch einzutragen und Geburtsurkunden auszustellen. Sie tragen vor, die Kinder hätten keinerlei Beziehungen zum ehemaligen Ehemann der Mutter und würden in der Schweiz mit A. M. als deutschen Vater aufwachsen. Die Kinder seien nur durch einen Zufall in der Schweiz geboren. Die Eltern hätten ihren Wohnsitz in Spanien nehmen wollen. Dieses sei jedoch nicht möglich gewesen, weil die Kinder keine Pässe gehabt hätten, mit denen sie nach Spanien hätten einreisen können. Die Vaterschaftsanerkennung sei mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam geworden.
Die Standesamtaufsicht ist der Ansicht, dass der Antrag unbegründet sei. Die Kinder, die seit ihrer Geburt ausschließlich in der Schweiz lebten, hätten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Die Verweisung in Art. 19 EGBGB sei als Sachrechtsverweisung zu verstehen, so dass das Sachrecht der Schweiz anzuwenden sei.
Der gemäß § 49 PStG zulässige Antrag ist unbegründet.
Ist ein Deutscher im Ausland geboren, kann der Personenstandsfall in Deutschland auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden (§ 36 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 PStG). Für die Beurkundung der Geburt der Kinder ist das Standesamt I in Berlin zuständig, weil die Kinder und die antragstellenden Personen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 36 Abs. 2 S. 3 PStG).
Das Standesamt hat in eigener Zuständigkeit die Abstammung als Vorfrage der Staatsangehörigkeit zu prüfen. Das Gesetz sieht keinen Vorrang der Prüfung durch die Verwaltungsbehörden und -gerichte vor. Vielmehr macht es in anderem Zusammenhang (§ 4 Abs. 4 S. 2 StAG) die Begründung der Staatsangehörigkeit sogar von einem Antrag nach § 36 PStG abhängig (BGH StAZ 2016, 238 f. Rdnr. 18).
Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut sind grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen.
Die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ist bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen und nicht erst zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt (BGH StAZ 2017, 340 ff., Rdn. 19). Ist bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung nicht vorzunehmen (a.a.O., Rdn. 21).
Die Kinder haben nach deutschem Recht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Sie sind in der Schweiz geboren und haben dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Sie sind nach der Meldebestätigung der Gemeindeverwaltung Schweiz vom 2016 seit Geburt dort wohnhaft. Ein rechtsgeschäftlicher Begründungswille ist nicht erforderlich (Palandt-Ellenberger, 2019, § 7 Rdn. 2 BGB). Das Fehlen einer behördlichen ausländerrechtlichen Genehmigung steht dem nicht entgegen (a.a.O. Rdn. 7). Auch wenn die Mutter ihren Wohnsitz in Spanien hatte, befindet sich doch der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder seit der Geburt in der Schweiz.
Nach dem schweizerischen Sachrecht entsteht zwischen dem Kind und dem Vater das Kindesverhältnis kraft der Ehe oder durch Anerkennung oder durch gerichtliche Feststellung. Die Vaterschaft des Ehemannes kann von diesem selbst und unter bestimmten Umständen vom Kind angefochten werden (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Schweiz, Juli 2018, S. 53 f.).
Bei der Verweisung sind auch Rück- und Weiterverweisung zu beachten, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Die Auslegung der fremden Kollisionsnormen erfolgt dabei auf der Grundlage der betreffenden ausländischen Rechtsordnung (Palandt-Thorn, a.a.O. Art. 4 Abs. 1 EGBGB Rdn. 1). Einschränkungen bestehen bei den in Art. 19 EGBGB Abs. 1 S. 2 und 3 vorgesehenen alternativen Anknüpfungen, bei welchen der Kreis der anwendbaren Rechtsordnungen durch Rück- oder Weiterverweisung nur erweitert, nicht aber verengt werden darf. Nach dem Sinn der Verweisung nicht ausgeschlossen ist eine Rück- oder Weiterverweisung bei den Anknüpfungen an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Palandt-Thorn, Art. 19 EGBGB Rdn. 2, MünchKomm/Helms, Art. 19 EGBGB Rdn. 28).
Nach dem internationalen Kindschaftsrecht der Schweiz wird für das anwendbare Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes angeknüpft, welches sich nach dem Lebensmittelpunkt des Kindes bestimmt und in der Regel mit dem Wohnsitz zumindest eines Elternteils zusammenfällt (Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O. S. 21, 22). Rück- oder Weiterverweisungen sind zu beachten, wenn sie das schweizerische IPRG vorsieht (a.a.O., S. 18). Das internationale Kindesrecht wird in den Art. 66 ff. IPRG geregelt. Gemäß Art. 68 Abs. 1 IPRG untersteht die Entstehung des Kindesverhältnisses dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Eine Weiterverweisung sieht Art. 68 IPRG nicht vor. Das schweizerische Standesamt erkannte die Vaterschaft des M als wirksam an, ausgehend davon, dass die Kinder unter Anwendung des spanischen Rechts als das Recht des Lebensmittelpunktes nicht den Ehemann zum rechtlichen Vater hatte. Nach den Bestimmungen des spanischen Zivilgesetzbuchs ist der Ehemann der Mutter nicht als Vater anzusehen, wenn das Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach der faktischen Trennung der Ehegatten geboren wurde (Bergmann/Ferid/Henrich; Internat. Ehe- und Kindschaftsrecht, Spanien, 2017 Art. 116 Zivilgesetzbuch).
Eine Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaates ist anzuerkennen, wenn dadurch die Zahl der Anknüpfungsalternativen nicht vermindert wird (Staudinger/Henrich (2019), Art. 19 EGBGB Rdn. 26). Die Berücksichtigung des Renvoi darf nicht dazu führen, dass die Feststellung der Abstammung erschwert oder unmöglich wird (MünchKomm/Helms (2018) Art. 19 EGBGB Rdn. 29). Bei Anwendung des spanischen Rechts würde die Vaterschaft des Ehemannes entfallen. Das Kind wäre zum Zeitpunkt seiner Geburt ohne einen Vater im Rechtssinne. Anliegen der alternativen Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB ist es, die Feststellung der Abstammung zu begünstigen.
Es ist keine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Andernfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll (BGH StAZ 2018, 281, Rdn. 11). Die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter bewirkt, dass die Vaterschaftsanerkennung erst nach Beseitigung der kraft Gesetzes zugewiesenen rechtlichen Vaterschaft wirksam wird (§ 1594 Abs. 2 BGB).
Die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes ist nicht durch Anfechtung beseitigt worden. Gemäß Art. 20 EGBGB kann die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben oder nach dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Anfechtung nach dem hier anzuwendenden schweizerischen Recht, die beim Gericht zu erfolgen hat (vgl. Brandhuber/Zeyringer/ Heussler, Standesamt und Ausländer, Schweiz, August 2013, VIII. Z. 2), ist nicht erfolgt.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist nicht die Abstammungswahrscheinlichkeit - die in diesem Verfahren nicht beurteilt werden kann -, vorrangig zu berücksichtigen. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Andernfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll (BGH StAZ 2018, 84, 85).
Für eine Auferlegung der Kosten gemäß § 81 Abs. 1 FamFG besteht keine Veranlassung.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 2, 3 GNotKG.