Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Beschluss vom 16.12.2019 – 93 F 74/18
ECLI:DE:AGBESB:2019:1216.93F74.18.69
Tenor
1. Unter Zurückweisung des Umgangsantrags des Antragstellers vom 04.05.2018 wird das Umgangsrecht des Vaters und Antragstellers mit dem betroffenem Kind bis zum Ablauf des 11. Juli 2025 ausgeschlossen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Aus der arrangierten Ehe der afghanischen Eltern, die im Juni 2012 in Afghanistan geschlossen wurde, ging das Kind M. H. H. hervor. Noch bevor das Kind am ... .... .2013 geboren wurde, nahm der Antragsteller im Januar 2013 mit seinem Unternehmen an einer Messeausstellung in B. teil und stellte, ohne mit seiner Ehefrau darüber zu sprechen, wie von ihm vor der Reise geplant, in Berlin einen Asylantrag. Im November 2014 gelang es dem Antragsteller seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn nach B. zu holen. Zunächst wohnten diese in einer Flüchtlingsunterkunft. Seit der Ankunft kam es zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau immer wieder zu Streit und Auseinandersetzungen u.a. zu finanziellen und familiären Themen. Aufgrund der erlebten Ereignisse und seiner Verfolgung in Afghanistan litt der Antragsteller an verschiedenen psychosomatischen Erkrankungen. Im Februar 2015 zogen der Antragsteller, seine Ehefrau und das Kind in eine gemeinsame Wohnung. Die Streitigkeiten intensivierten sich, die zunächst verbal, dann auch körperlich ausgetragen wurden. Am 31.03.2015 kam es zu einem Polizeieinsatz in der gemeinsamen Wohnung. Die Mutter wollte die Wohnung mit dem Kind verlassen, als der Antragsteller mit dem unbeschuhten Fuß heftig in das Gesicht der Mutter trat, wodurch diese ein Trauma erlitt. Nach einem etwa dreiwöchigem Aufenthalt in einem Frauenhaus kehrte die Mutter und das Kind wieder in die Ehewohnung zurück. Das Verhältnis der Eheleute entspannte sich jedoch nur kurzzeitig. Am 02.10.2015 brachen die alten Konflikte wieder auf und es kam zu neuerlichen verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen. Der Streit entlud sich im Schlafzimmer. Der kleine Sohn befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Schlafzimmer, jedoch in der Wohnung. Der verbale Streit mündete in einer Rangelei und endete in einem Gewaltexzess, in deren Verlauf der Antragsteller u.a. mit einem massiven Holzbrett aus Pressspan der schwangeren Mutter mindestens 5 massive Schläge versetzte, wodurch diese schwer verletzt wurde, ihr Leben konkret gefährdet war und ihr ungeborenes Kind verlor. Zu den Einzelheiten der Tat wird auf das Urteil des Landgerichts Berlin zur Geschäftsnummer (521 KLs) 231 Js 3451/15 (4/16) verwiesen. Nach der Körperverletzung vom 31.03.2015 wurde dem Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. In der Sitzung des Landgerichts Berlin vom 06.12.2016 wurde der Antragsteller wegen gefährlicher Körperver-letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Antragsteller zahlte während der Hauptverhandlung an die Mutter Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro und verpflichtete sich zur Zahlung weiterer 7.500,00 Euro. Er brachte sein ernsthaftes Bedauern über die Schwere der Verletzungen der Mutter zum Ausdruck. Noch im Jahr 2016 wurde die Mutter vom Antragsteller geschieden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee (Az.: 19 F 7792/15) wurde dem Antragsteller das Umgangsrecht mit seinem Sohn bis zum 31.03.2018 ausgeschlossen.
Unter dem 10.08.2018 übersandte der Polizeipräsident in Berlin, Landeskriminalamt, Zentralstelle Individualgefährdung eine Gefährdungseinschätzung über den Antragsteller. Danach wird für die Mutter und das Kind durch den Antragsteller eine hohe Gefährdung gesehen. Eine positive Änderung seines Verhaltens sei von ihm nicht gezeigt worden. Nach den berücksichtigten psychologischen Stellungnahmen des Psychologen des LKA 1 sowie der JVA H.
wirke der Antragsteller in seiner Persönlichkeitsdisposition vordergründig betont freundlich, ausgeglichen, hilfsbereit, hochmotiviert und gar sehr besonnen, um wohl auch manipulativ seine Ziele durchzusetzen bzw. zu verwirklichen aber hinter dieser aufgesetzt wirkenden Maske verberge sich ein hohes - wenig bis gar nicht behandeltes - Aggressionspotenzial. Überdies verstehe es der Antragsteller durchaus seine Bedürfnisse - vorteilstaktisch - zu befriedigen. Zu den weiteren Einzelheiten der Gefährdungseinschätzung wird auf Blatt 194 f. des Bandes I der Akte verwiesen.
Der Antragsteller liebe seinen Sohn und wolle ihm ein wirklicher Vater werden. Durch Zeitablauf und verschiedene Therapien im offenen Vollzug habe er sich von den Taten distanziert und großen Abstand gewonnen. Er habe eine Verhaltenstherapie aufgenommen und sich geändert. Seine eigene Erkrankung, im wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung, sei Vergangenheit. Zudem habe der Antragsteller seinen Sohn nie geschlagen, zwischen ihm und dem Kind habe und bestehe eine intensive Bindung.Der Antragsteller bestreitet, dass die Mutter die begehrten Umgangskontakte zum gemeinsamen Sohn aus Angst vor dem Antragsteller verweigere, weil diese im Januar 2016 in demselben Gebäude einen Deutschkurs besuchte, in dem der Antragsteller als Büromanager tätig war und sich die Beteiligten zumindest mehrfach während der Kurszeit sahen. Zudem stehe dieser Annahme entgegen, dass die Mutter, die vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee erwirkte einstweilige Gewaltsschutzanordnung vom 09.11.2015, die bis zum 09.05.2016 befristet war, nicht habe verlängern lassen.
Der Antragsteller behauptet, dass die Stellungnahme des LKA 1 vom 10.08.2018 reine Propaganda gegen den Antragsteller darstelle. Weder habe der Antragsteller die afghanische Botschaft zum Zwecke der Kontaktaufnahme zur Mutter eingeschaltet, noch habe er die geheime Wohnanschrift der Mutter ausgespäht. Zudem nutze er seine lebenserfahrene Lebensgefährtin nicht zur Erlangung eines Aufenthaltstitels aus, weil diese u.a. über die Umstände seiner Verurteilung umfassend informiert sei. Vielmehr zeige die neue Beziehung, dass der Antragsteller kein Interesse mehr an der Mutter habe und diese keine Befürchtungen für die Zukunft mehr haben müsse, denn nach der Tat am 02.10.2015 habe der Antragsteller die Mutter weder einmal verfolgt noch ihr nachgestellt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass vom beantragten Umgang keinerlei Kindeswohl-gefährdung für das Kind ausgehe.
Der Antragsteller beantragt,
ihm alle 14 Tage Umgang mit dem am ... .... .2013 geborenen Sohn M. H. H.in einer Institution, die für betreuten Umgang zuständig und erfahren ist, zu gewähren.
Die Mutter beantragt,
den Antrag in der Sache zurückzuweisen und dem Vater, entsprechend der Empfehlung der gerichtlichen Sachverständigen, das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn dauerhaft auszuschließen.
Die Mutter behauptet, dass das Kind Zeuge der häuslichen Gewalt seitens des Antragstellers geworden sei. Inwieweit er auch die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten miterleben musste, sei ungeklärt, jedoch habe das Kind nach der Tat am 2. Oktober 2015 sechs Monate nicht gesprochen und im Nachgang der Tat die Mutter ins Gesicht schlagen wollen. Bereits seit der gemeinsamen Zeit im Flüchtlingsheim habe der Antragsteller die Mutter ein bis zweimal in der Woche gewürgt, was das Kind gesehen habe. Bereits die Vorstellung, der Antragsteller befände sich mit dem gemeinsamen Kind in einem Raum, wenn auch betreut, verängstige die Mutter, da sie durch das Vorgehen des Antragstellers stark traumatisiert sei. Gemeinsame Elterngespräche seien nicht vorstellbar.
Die Mutter ist der Auffassung, dass ohne eine nachgewiesene Verhaltenstherapie des Antrag-stellers und dem Nachweis deren Wirksamkeit, unbegleitete Umgangskontakte des Antragstellers mit dem Kind nicht in Betracht kommen könnten.
Das Gericht hat dem Kind die Verfahrensbeiständin, Frau A. B.-N., zur Verfahrensbeiständin bestellt. Im Ergebnis empfiehlt die Verfahrensbeiständin, den Umgangsausschluss zwischen Vater und Kind für mindestens zwei weitere Jahre. Auf ihre abschließende Stellungnahme vom 04.02.2019, Blatt 104 ff. d.A., wird verwiesen.
Das Jugendamt des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin wurde angehört. Die Vertreterin des Jugendamtes, Frau L., erklärte in der mündlichen Erörterung im Termin am 12.09.2018, dass eine konkrete Kindeswohlgefährdung für das Kind angenommen wird, wenn es zu unbegleiteten Umgangskontakten zwischen Kind und Antragsteller kommen würde. Für die Gewährung begleiteten Umgangs fehlen die Voraussetzungen.
Mit Beschluss vom 21.08.2018 hat das Gericht Beweis dazu erhoben, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohls des Kindes angezeigt ist und zur gerichtlichen Sachverständigen, Frau Psychologin (M. Sc.), Ass. jur. N. H., bestellt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 30.12.2018, Blatt 88 ff. des Bandes II der Akte, verwiesen.Den Antrag des Kindesvaters vom 07.02.2019 auf Ablehnung der gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit hat das Gericht mit Beschluss vom 25.03.2019 abgelehnt und der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde am 26.04.2019 nicht abge-holfen. Der Beschwerde des Vaters hat das Kammergericht durch Beschluss vom 07.11.2019 zurückgewiesen.
Das Gericht hat das Kind in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin am 20.02.2019 persönlich angehört. Auf die Frage, was er davon halten würde, wenn er den Papa für eine längere Zeit nicht sehen könnte erklärte er wörtlich: „Ich bin nicht traurig, wenn ich Papa erstmalig nicht sehen kann. Das ist nicht so wichtig.“ Zum weiteren Inhalt der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 20.02.2019, Blatt 88 des Bandes III der Akte, verwiesen.
II.
Das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinem Sohn M. H. H., geboren am ... .... .2013, ist bis zum Ablauf des 11. Juli 2025 auszuschließen.
Die Rechtsgrundlage des Umgangsausschlusses ist § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB.
Grundsätzlich hat ein Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil als unmittelbare Konkretisierung des verfassungsunmittelbaren Rechts des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern (vgl. BverfG FamRZ 2008, S. 2185, 2187), dies korrespondiert mit der Pflicht jedes Elternteils zum Umgang, gemäß § 1684 Abs. 1 BGB. Das Umgangsrecht ist dabei wie das Sorgerecht ein absolutes subjektives Recht, nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. BGH FamRZ 2002, S. 1098, 1099), wie hier, sodass der andere Elternteil den Umgang des Kindes mit dem Umgang begehrenden Elternteil grundsätzlich ermöglichen muss (vgl. BverfG FamRZ 2002, S. 809; FamRZ 1995,S. 86 f.). Danach ist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, dem Antragsteller den Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen.
Nach § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Diese Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB liegen hier vor.
Der Ausschluss des Umgangsrechts bis zum Ablauf des 11.07.2025 stellt einen Entzug des Umgangsrechts für eine längere Zeit dar.
Ohne den zeitlich befristeten Umgangsausschluss wäre jedoch das Wohl des Kindes konkret gefährdet.
Die Stufe der Kindeswohlgefährdung wird mit der Eingriffsschwelle des § 1666 BGB gleichgestellt; der Ausschluss für längere Zeit oder auf Dauer dürfen danach also nur angeordnet werden, wenn sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes unumgänglich sind und die Kindeswohlgefährdung nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann (BT-Drs. 13/8511 S. 74; BverfG FamRZ 2008,S. 494; OLG Köln FamRZ 2009, S. 1422; OLG Koblenz FamRZ 2007, S. 926, 927).
Eine Kindeswohlgefährdung setzt eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BverfG FamRZ 2010, S. 713, 714 Rn. 41; BGH FamRZ 1956, S. 350, 351; FamRZ 2005, S. 344, 345; OLG Brandenburg FamFR 2010, S. 357; OLG Hamm FamRZ 2009, S. 1752 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, S. 1599).
Eine Gefährdung liegt auf jeden Fall vor, wenn schon ein Schaden eingetreten ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2002, S. 1279 f.); ein solcher ist aber weder erforderlich noch ausreichend, wenn er nur vereinzelt geblieben ist (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, S. 1557 f.). Es genügt eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Kindeswohls (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, S. 1599; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, S. 1746).
Durch die Gewährung von Umgangskontakten mit dem Vater droht die unmittelbare und konkrete Gefährdung der Destabilisierung des Kindes und damit die seelische Schädigung des Kindes, weil der Vater und Antragsteller nicht umgangsgeeignet ist.
Soweit ein Elternteil nicht zu einer kindgerechten Interaktion mit dem Kind in der Lage ist, er mit der Umgangssituation und der Verantwortungsübernahme für das Kind gänzlich überfordert ist, ist er für den Umgang nicht geeignet.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens würde die Teilhabe des Kindesvaters am Leben des Kindes in jeder Form von Umgangskontakten sich maßgeblich destabilisierend auf die Kindesmutter und auf ihr Erziehungsvermögen für das Kind auswirken, diese stelle die Hauptbezugs- und primäre Bindungsperson für das Kind dar. Bei dem Kind selbst bestehen Hinweise, nach denen der abwesende Vater negativ repräsentiert ist. Ob und wenn ja, in welchem konkreten Umfang das Kind, das zur Tatzeit am 02.10.2015 in der Küche sitzend, vom Gewaltexzess des Vaters gegenüber der Mutter unmittelbare Wahrnehmungen gemacht hat, kann mit abschließender Sicherheit nicht beurteilt werden, jedenfalls wurde das Kind mittelbar durch die Gewalttat des Vaters geschädigt, weil das Kind nach der Tat in die Pflege für ihn fremder Menschen gegeben werden musste, er nach der Krankenhausentlassung zur äußerlich entstellten und mit veränderter Stimme sprechenden Mutter zurückkehrte und infolge der Tat für etwa ein Dreivierteljahr nicht mehr sprach und in der Folge durch sein verändertes Verhalten auffiel, indem er die Mutter und andere Kinder im Kindergarten schlug. In den Diagnosen der Kinder- und Jugendambulanz des S. eG vom 12.01.2017 und 27.11.2017 wurde beim Kind eine Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache mit Verdacht auf eine kombinierte, umschriebene Entwicklungsstörung und Reaktion auf eine schwere Belastung mit Zustand nach körperlicher Gewalterfahrung und Elterntrennung gestellt.
Die gerichtliche Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Kindesvater nicht umgangsfähig ist. Dieser verfüge weder über geeignetes pädagogisches Wissen noch über Kenntnisse der kindlichen Entwicklung und seine Möglichkeiten, sich in die kindliche Perspektive einzufühlen. Beispielhaft wird darauf verwiesen, dass der Vater zunächst angab, dass Kind nie ausgeschimpft zu haben, um im nächsten Satz zu erklären, der Junge (damals 2 Jahre alt) habe sich bei ihm „wie ein Erwachsener beim Vater bedankt", wenn dieser ihn getadelt oder er ihm Verbote erteilt habe. Zudem hätten sich belastbare Hinweise darauf ergeben, dass beim Vater inhaltliche Denkstörungen oder ein zu geringer Realitätsbezug bestehe, sodass das Ausmaß gering ist, mit welchem der Kindesvater sich der Wahrheit verpflichtet fühlt. So erklärte der Vater der Sachverständigen, dass das Kind von der Gewalttat an der Mutter nichts mitbekommen habe, er sei davon überzeugt, dass das Kind unbeeindruckt von der sich im Nebenraum abspielenden Gewalttat ruhig in seinem Hochstuhl sitzend Filme auf einem Smartphone angesehen habe. Neben der gerichtlichen Sachverständigen geht auch das Gericht unter Berücksichtigung des Geschehensablaufes und der Schwere der Tat vom 02.10.2015 davon aus, dass die Mutter zumindest laut geschrien haben muss, was das Kind zumindest gehört haben sollte. Die Situation muss für das Kind in dieser Situation in höchstem Maße verstörend und beängstigend gewesen sein. Der Vater glaube, dass „der Streit“ mit der Mutter dem Kind nur insoweit geschadet habe, als darauf die Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt erfolgte. Dies sei auch daran schuld, dass der Junge ein halbes Jahr nicht gesprochen habe. Dieser fehlende Realitätsbezug des Vaters begründet die Gefahr, dass es beim Kind zu Störungen im Erleben führt, wenn dieser bei verschiedenen Situationen erleben müsste, dass seine erlebte Realität im Widerspruch zu den Äußerungen des Vaters stehen. Insoweit hat der Kindesvater im Gespräch mit der gerichtlichen Sachverständigen seine Tat gegenüber der Mutter auch bagatellisiert, indem er abgestritten hat, diese im tatsächlichen Ausmaß begangen zu haben. Dies beginne damit, dass er die Gewalttat als die „große Auseinandersetzung“ bezeichne. Keinem seiner Therapeuten habe er erwähnt, dass er durch die Tat das Leben der Kindesmutter gefährdete. Die gerichtliche Sachverständige konnte trotz der mittlerweile erfolgten Therapien bisher keine hinreichende Verantwortungsübernahme für seine Tat(en) erkennen. Vielmehr stellte sich dieser durchgehend selbst als Opfer, die Mutter als die wahre Täterin dar, vor der er Todesangst gehabt habe, weil diese ihn und das Kind habe töten wollen. Hinzu tritt eine bleibend eingeschränkte Bindungstoleranz des Kindesvaters und anhaltende Versuche, die Mutter nachträglich abzuwerten. Hieraus begründe sich die Gefahr, dass der Vater die Mutter dem Jungen gegenüber als gefährlich darstelle, was das Kind in einen starken Loyalitätskonflikt manövrieren würde. Einsicht und Reue in das Unrechtshandeln gegenüber der Mutter kommen in dem persönlichen Gespräch zwischen dem Vater und der Sachverständigen nicht zum Ausdruck.
Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Kindesanhörung ergeben sich keine, einen Umgangsausschluss widersprechende Umstände. Im Rahmen der richterlichen Anhörung erklärte das inzwischen fünfjährige Kind, dass er seinen Vater gern wiedersehen wolle. Insbesondere wünsche er sich ein aktuelles Foto, weil das, welches er habe, sehe nicht mehr so gut aus. Gleichzeitig erklärte das Kind auf die Frage, was er davon halten würde, wenn er seinen Vater für längere Zeit erstmal nicht sehen könnte wörtlich: „Ich bin nicht traurig, wenn ich Papa erstmalig nicht sehen kann. Das ist nicht so wichtig.“ Die gerichtliche Sachverständige führt zum Willen des Kindes aus, dass diese eine Willenshaltung des Kindes zum Vater nicht zu erkennen vermochte, da dieser nur eine rudimentäre Vorstellung vom Vater habe. Dies ist vor dem Hintergrund überzeugend, weil das Kind den Vater zuletzt am 02.10.2015 bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen beim Jobcenter, nach den Erinnerungen des Vaters am 22.10.2015, gesehen hat, als es gut 2 Jahre alt war. Zudem kommt dem Willen des Kindes, das zum Zeitpunkt der Anhörung erst 5 Jahre alt ist, kein entscheidungserhebliches Gewicht zu, da die eigene, autonome Willensbildung eines Kindes in dieser Altersgruppe noch eingeschränkt ist.
Die gerichtliche Sachverständige wurde im Nachgang der schriftlichen Begutachtung durch den Dezernenten darauf befragt, die von ihr abgegebene Empfehlung zu einem dauerhaften Umgangsausschluss zu konkretisieren. Dies beantwortete die gerichtliche Sachverständige dahingehend, dass der Umgangsausschluss so lange ausgeschlossen werden solle, bis das Kind 12-14 Jahre alt ist, da ab diesem Alter das Interesse nach seinen Wurzeln aktuell werden wird. Vorher drohe eine Destabilisierung des Kindes.
Das Gericht folgt den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde kein Zweifel besteht. Frau Dipl.-Psych. N. H., (M. Sc.) und Ass. jur. hat in ihrem Gutachten die vollständige Gerichtsakte zugrundelegt, Gespräche mit den Kindeseltern und relevanten Drittpersonen geführt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen hat sie unter verständiger Würdigung der psychologischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen.
Das Gericht hat sich bei der Bemessung der Dauer des Umgangsausschlusses aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die von der gerichtlichen Sachverständigen für mindestens erforderlich erachteten Zeit des Umgangsausschlusses beschränkt. Es ist abzuwarten bis das Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem eine Beschäftigung mit seiner auf die Gewalttat des Kindesvaters bezogene Familiengeschichte unabhängig von seiner Beziehung zur Kindesmutter und ohne negative Folgen für das eigene Selbstbild erfolgen kann. Die von Seiten des Vaters im Termin am 06.03.2019 geäußerte Vorstellung, dass Umgangskontakte zwischen dem Vater und dem Sohn unter der Maßgabe stattfinden könnten, dass dem Kind über die Gewalttat vom 02.10.2015 nichts erzählt und darüber nicht gesprochen wird, erachtet das Gericht bei gebotener prognostische Betrachtung als nicht umsetzbar. Zum einen wird man dem Kind in gebotener kindgerechter Weise, wahrheitsgemäß, die Gründe für das Auftauchen des Vaters im Leben des Kindes nach etwa vier Jahren Kontaktabbruch erklären müssen, zum anderen hat sich nach dem Ergebnis der Begutachtung gezeigt, dass trotz der bereits zahlreich begonnenen und durchgeführten Therapien der Vater als nicht umgangsgeeignet bewertet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.