Rechtsprechung / Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Schöneberg Urteil vom 30.01.2020 – 107 C 76/19
ECLI:DE:AGBESB:2020:0130.107C76.19.00
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 1. Juni 2022, VIII ZR 287/20, Urteil
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.176,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2019 abzüglich am 2. September 2019 gezahlter 91,93 € (hiervon 90,57 € auf die Hauptforderung gezahlt) sowie weitere 264,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes J.-S.-Weg in ... B.. Die Beklagte versorgte das sogenannte S. V. mit Fernwärme, welche die Beklagte von V. bezog. Die Parteien schlossen unter dem 28. August 2002 einen Wärmelieferungsvertrag ab und unter dem 17. September 2012 einen Nachtrag, in dem der Messpreis reduziert wurde. Auf die in Kopie eingereichten Vertragsunterlagen wird Bezug genommen. Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 12. Juli 2012, dass sie künftig unter Vorbehalt zahlten, und kündigten mit Schreiben vom 23. Februar 2018 zum 31. Mai 2018. Die Übergabestation für die Fernwärme wurde am 27. Juni 2018 getrennt. Die Parteien streiten sich vor dem Landgericht Berlin 22. O. 207/18, ob der Vertrag zum 8. August 2017 beendet worden ist, das Landgericht Berlin erkannte durch Urteil vom 13. Februar 2019, dass der Vertrag zum 8. August 2017 beendet sei; die Berufung ist hiergegen beim Kammergericht Berlin anhängig. Mit Schreiben vom 23. Februar 2019 beanstandeten die Kläger die Preisänderungsklausel und verlangten Zahlung überzahlter Beträge zum 15. März 2019.
Die Beklagte stellte die Lieferung für 2015 bis 2018 den Klägern in Rechnung, auf die in Kopie zur Akte eingereichten Rechnungen Anlagen K 5, 6, 7 und 13 wird Bezug genommen.
Die Beklagte erkannte an, dass wegen erhöhter Messkosten für 2015, 2016, 2017 die geltend gemachten Forderungen von 28,32 €, 29,68 € und 32,57 € nebst Zinsen von 1,36 € bestanden, und zahlte unter dem 2. September 2019 91,93 €.
Die Kläger tragen vor, seit dem 29. August 2017 bestünde ein faktischer Wärmelieferungsvertrag. Sie sind unter Bezugnahme auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin 20 U 146/17 der Ansicht, dass die vereinbarte Preisänderungsklausel unwirksam sei, die geltend gemachten Entgelte der Beklagten über 50 % überhöht seien und die anfänglichen Preise gelten würden. Die Beklagte habe für 2015 270,88 € zuviel an Bereitstellungskosten, 77,89 € für den Arbeitspreis, für 2016 281,20 € zuviel an Bereitstellungskosten, 83,06 € für den Arbeitspreis, für 2017 301,55 € zuviel an Bereitstellungskosten, 71,66 € für den Arbeitspreis und für 2018 insgesamt 264,10 € berechnet. Auf die Berechnungen in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 wird verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.176,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2019 abzüglich am 2. September 2019 gezahlter 91,93 € sowie weitere 264,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (6. November 2019) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit die Kläger die Verurteilung zur Zahlung ohne Berücksichtigung der Zahlung vom 2. September 2019 beantragt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Preisänderungsklausel sei wirksam oder nur anteilig unwirksam. Bei einer Unwirksamkeit sei entsprechend der Rechtsprechung des BGH die sogenannte t-3 Regelung anzuwenden, so dass es keine Rückforderungen gebe (siehe Berechnungen Schriftsatz vom 8. Mai 2019 Seite 17 Bl. 68 d.A., Schriftsatz vom 13 Mai 2019 Bl. 73 d.A.)
Den Parteien sind entsprechend ihrer Anträge vom 28. November 2019 (siehe Sitzungsprotokoll vom 28. November 2019 Bl. 149f d.A. Erklärungsfristen bis zum 31. Dezember 2019 gewährt worden. Beide Parteien haben jeweils einen Schriftsatz vom 27. Dezember 2019 am 30. Dezember 2019 nachgereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt gewechselter Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Den Klägern stehen aus § 812 BGB die für 2015, 2016, 2017 und 2018 als Überzahlungen geltend gemachten Beträge für die gelieferte Fernwärme durch die Beklagte zu, denn insoweit sind die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt. Zwischen den Parteien sind die anfänglich vereinbarten Preise nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung vom 17. September 2012 zugrunde zu legen. Denn die mit Vertrag vom 28. August 2002 vereinbarte Preisänderungsklausel ist unwirksam, sie verstößt gegen § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV, wonach Preisänderungsklauseln die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Weise ausweisen müssen. Hieran fehlt es, denn die Preisgestaltung ist nicht nachvollziehbar, denn der gültige Arbeitspreis sollte sich nach einer Formel berechnen, in der als ein Faktor E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers eingestellt worden ist. Dieser Faktor E ist nicht aus sich heraus für den Kunden verständlich, denn es ist nicht erklärt, wie sich dieser berechnen soll. Hierdurch wird die Preisgestaltung insgesamt unverständlich, die zwischen den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel ist somit insgesamt nicht wirksam. Dies hat nicht zur Folge, dass entsprechend der Rechtsprechung des BGH eine sogenannte t-3 Regelung anzuwenden ist. Denn für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung ist hier kein Raum, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Heranziehung der Anfangspreise gegenüber der Beklagten zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Die Kläger haben die von der Beklagten verlangten Entgelte als überhöht angegriffen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von ihr abverlangten Entgelte marktüblich und nicht überhöht wären. Zu den Preisen anderer Anbieter wird nichts dargelegt. Auch mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 27. Dezember 2019 trägt sie hierzu nichts vor. Soweit die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 27. Dezember 2019 drohende Verluste geltend macht, wenn die t-3 Regelung nicht angewendet werden würde, ist der nachgereichte Vortrag ungenügend, denn es ergibt sich nicht, aufgrund welcher Tatsachen Nachteile durch die Offenlegung der Kalkulation entstehen sollten. Es ist nicht ersichtlich, worauf Abschreibungen beruhen und ob hierdurch in welchem Umfang ggf. stille Reserven entstehen werden.
Der Rechtsstreit war auch nicht nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin 22 O 207/18 auszusetzen. Es ist für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch der Kläger unerheblich, ob der Vertrag in 2017 beendet wurde und dann von ihnen Fernwärme weiter entnommen worden ist. Dies ändert an der Höhe des geschuldeten Entgelts bis zum Lieferende zum 27. Juni 2018 nichts. Sollte der Vertrag nicht in 2017 beendet worden sein, kann die Beklagte nur die anfänglich vereinbarten Entgelte aufgrund des Vertrags verlangen. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. Sollte der Vertrag jedoch in 2017 beendet worden sein, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV ein neuer Vertrag zustande gekommen, für den die Versorgung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen zu erfolgen hat. Die Beklagte hat mit nachgereichtem Schriftsatz vom 27. Dezember 2019 dargelegt, dass sie den größten Teil der Verträge im Basisjahr 2000 geschlossen hat. Aus dem eingereichten Wärmelieferungsvertrag Anlage K 1 geht hervor, dass die Klägerin damals eine unwirksame Preisänderungsklausel verwendet hat. Damit ist davon auszugehen, dass in den anderen Vertragsverhältnissen ebenfalls nur die Anfangspreise gelten, wofür auch die Berechnung von Verlusten im Schriftsatz vom 27. Dezember 2019 spricht, und nicht später verlangte Entgelte, die § 24 AVBFernwärmeV verstoßen.
Die Zinsforderungen beruhen auf § 288 BGB.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, denn sie hat überhöhte Messkosten abgerechnet.