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Amtsgericht Schöneberg Urteil vom 22.12.2021 – 770 C 27/21

ECLI:DE:AGBESB:2021:1222.770C27.21.15

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 14. Dezember 2022, V ZA 13/22, Beschluss

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die zwischenzeitlich, nämlich am 29.08.2021 verstorbene ursprüngliche Klägerin, die von ihrer Tochter, der jetzigen Klägerin, beerbt worden ist, war Eigentümerin der im Erdgeschoss des Hauses B. Straße,...B. gelegenen 2-Zimmerwohnung (Nr. … gem. Teilungserklärung).

2

Die ursprüngliche Klägerin hatte der jetzigen Klägerin gemäß notarieller Urkunde vom 23.01.2007 zur Urkundenrolle Nr. ... des Notars K. v. B. in B. Generalvollmacht erteilt, vgl. Anlage K8, Bl. 57-65 d.A..

3

Die Beklagte ist Eigentümerin der oberhalb dieser Wohnung im 1. OG belegenen und im Übrigen identisch geschnittenen Wohnung (Nr. …gemäß Teilungserklärung). Die Beklagte hat den Grundriss ihrer Wohnung verändert, indem sie die nichttragende Trennwand zwischen Küche und Wohnzimmer sowie die zugehörigen Türstürze entfernen ließ, vgl. Grundriss, Anlage K1, Bl. 7 d.A..

4

In der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt die als Anlage 3 zur Teilungserklärung vom 17.12.1965 zur Urkundenrolle Nr. ... des Notars Dr. K. S. genommene Hausordnung, vgl. Anlage K4, Bl. 27-30 d.A.. Darin heißt es unter 1. u.a.:

5

„Der Wohn- und Villen-Charakter der auf dem Gelände errichteten Gebäude erfordert es, jedes störende Geräusch zu vermeiden und solche Tätigkeit zu unterlassen, die die häusliche Ruhe beeinträchtigen.

...

6

Das Ausklopfen von Teppichen und Kleidungsstücken darf nur werktags zwischen 8:00 und 12:00 Uhr, und zwar auf der dafür vorgesehenen Stelle vorgenommen werden.“

7

Unter 2. ist u.a. geregelt:

8

„Wenn Blumentöpfe und Blumenbehälter auf Fensterbänken, Balkonen und Terrassen aufgestellt werden, sind Vorrichtungen zu treffen, die das Hinabfallen verhüten. Das Gießen der Pflanzen hat in einer Weise zu erfolgen, die weder den Verputz beschädigt, noch irgendwelche Personen belästigt.“

9

Unter 4. ist u.a. geregelt:

10

„Das Waschen sogenannter großer Wäsche innerhalb der Wohnung ist zu unterlassen, ...“

11

Die ursprüngliche Klägerin, vertreten durch die jetzige Klägerin, hatte am 24.02.2021 den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt, vgl. Anlage K7, Bl. 55f d.A.. Zudem hatten sowohl die bisherige als auch die jetzige Klägerin eine entsprechende Vollmachtserklärung vom 24.02.2021 unterschrieben, vgl. Bl. 14 d.A.. Daneben existiert auch eine nur von der jetzigen Klägerin unterschriebene Vollmachtserklärung, vgl. Anlage K9, Bl. 66 d.A..

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2021 wurde die Beklagte aufgefordert, diverse Besitzstörungen zu unterlassen. Inhaltlich ging es um Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin durch Verschmutzungen, die von der Beklagten von deren Balkon erfolgt sein sollen und die Terrasse und die Fenster der Wohnung der Klägerin betreffen sollen, zum anderen um von der Beklagten in deren Wohnung verursachten Lärm, der zu erheblichen Belästigungen der Klägerin durch Trittschall sowie durch sonstige Geräuschemissionen in der nunmehr entstandenen Wohnküche geführt haben soll. Wegen der Einzelheiten im Hinblick auf die behaupteten Besitzstörungen wird auf das Schreiben gemäß Anlage K3, Bl. 9-19 d.A., verwiesen.

13

Die jetzige Klägerin behauptet, die Beklagte verstoße nahezu täglich gegen die Hausordnung und das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, indem sie durch ständiges eiliges barfuß Hin- und Herlaufen erheblichen Trittschall erzeuge sowie sonstige Klopf- und Rumpelgeräusche verursache. Zum Beweis bezieht sie sich auf ihr Lärmprotokoll vom 05.03.2021, Anlage K6, Bl. 20-26 d.A., sowie auf 4 Lärmprotokolle vom 06.11.2021, Bl. 77f d.A.. Diese Geräuschbelästigungen hätten sowohl bei der verstorbenen Mutter als auch bei der Klägerin selbst zu Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Erhöhungen des Pulses und des Blutdrucks, Magenschmerzen, Herz- und Kreislaufbeschwerden und Schlafstörungen sowie Angstzuständen geführt.

14

Die jetzige Klägerin behauptet ferner, durch Schmutz und Wasser vom Balkon der Beklagten beeinträchtigt zu werden und bezieht sich zum Beweis auf die im Termin überreichte Fotodokumentation, Bl. 79 d.A..

15

Ferner bezieht sie sich zum Beweis dafür, dass die Beklagte Blätter von ihren Balkonpflanzen abgesammelt und über die Balkonbrüstung geworfen habe, sowie dafür, dass sie länger andauernd eilig hin und her gelaufen sei und in der Wohnung der Klägerin Möbelrücken zu hören gewesen sei, auf das Zeugnis von G. H. und J. P., die an näher bestimmten Tagen im Zeitraum vom 11.02.2017 bis 14.12.2018 in der Wohnung der Klägerin anwesend gewesen seien.

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Die Klägerin beantragt,

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der Beklagten zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von einem Tag bis zu 6 Monaten zu untersagen, jegliche Störungen, insbesondere der nachfolgend beschriebenen Art zu verursachen:

18

1.das Ausschütten und Ausschlagen von Sachen (zum Beispiel Bettzeug, Badvorleger, Fußmatten, Teppichläufer u.ä.) über ihren Balkon hinunter auf die Terrasse, die Blumen und Pflanzen der Klägerin;

19

2.das Gießen ihrer Balkonpflanzen in der Weise, dass das Gießwasser über den Balkon, bzw. vom Balkonboden auf die Terrasse oder an die Wohnungsfenster der Wohnung der Klägerin tropft;

20

3.das Fegen ihres Balkonschmutzes sowie verwelkter Pflanzenteile unter der Balkonverkleidung hindurch auf die Terrasse der Klägerin; dies gilt in gleicher Weise für das Werfen von Pflanzenteilen auf der Terrasse;

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4.gegen die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin zu verstoßen, indem sie sowohl tagsüber, insbesondere in der Zeit der Mittagsruhe 13.00 - 15.00 Uhr, als auch bis in die Abend- und späten Nachtstunden hinein barfuß oder in vergleichbarer Weise Trittschall verursachend durch ihre Wohnung läuft, obwohl ihr bekannt ist, dass der dadurch erzeugte Trittschall in der Wohnung der Klägerin darunter zu einer ganz erheblichen Ruhestörung führt;

22

5.das Laufenlassen ihrer Waschmaschine nebst Schleuderprogramm, insbesondere nach 22.00 Uhr;

23

6.das Staubsaugen ihres Balkons an Sonn- und Feiertagen, insbesondere in der Zeit der Mittagsruhe 13.00 - 15.00 Uhr.

24

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil es an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der ursprünglichen Klägerin fehle.

27

Die Klage sei in jedem Fall unbegründet. Zum einen könne sich die jetzige Klägerin, auch wenn sie als Alleinerbin ohne Zweifel zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt sei, wegen der formalen Fehlerhaftigkeit der Prozessführung der verstorbenen Klägerin nicht mit Erfolg auf deren Vorbringen im bisherigen Prozessverlauf berufen.

28

Zudem werde der Klägervortrag insgesamt bestritten.

29

Selbst dann, wenn Gießwasser auf die Terrasse der Wohnung der Klägerin getropft sein sollte, wäre diese unerhebliche Beeinträchtigung nicht als sanktionswürdige Belästigung zu qualifizieren.

30

Da der Balkon der Beklagten mit gerillten Balkonplatten belegt sei, werde dieser nicht gefegt, sondern ausschließlich abgesaugt. Sollten Pflanzenteile auf die Terrasse der klägerischen Wohnung gefallen sein, dürfte dies dem Wind und der jeweiligen Jahreszeit geschuldet sein, zumal sich die Wohnungseigentumsanlage auf einem mit reich an Bäumen und Pflanzen bestückten Parkgrundstück befinde. Die Beklagte zeichne hierfür nicht verantwortlich, abgesehen davon stelle derartiges keine Beeinträchtigung dar, sondern sei sanktionslos hinzunehmen.

31

Der Fußboden der Wohnung der Beklagten sei im Rahmen seiner Verlegung mit einer Trittschalldämmung versehen worden, zudem lägen in jedem Raum der Wohnung der Beklagten, auch in Bad und Küche, Teppiche. Es könne auch keine Störung im Sinne der Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes darstellen, wenn die Beklagte sich barfuß oder in Hausschuhen durch ihr Wohneigentum bewege.

32

Sofern in der Wohnung der Klägerin Waschmaschinengeräusche nebst Schleuderprogramm insbesondere nach 22:00 Uhr wahrnehmbar gewesen seien, so dürften diese aus den benachbarten Wohnungen im Erdgeschoss des Hauses stammen, keinesfalls jedoch aus der Wohnung der Beklagten.

33

Da sich die Beklagte regelmäßig und ununterbrochen seit 22 Jahren von jeweils Freitag früh bis Montag Abend in der Wohnung ihres Lebensgefährten in B. aufhalte, handele es sich bei dem klägerischen Vortrag, dass die Beklagte ihren Balkon an Sonn- und Feiertagen, insbesondere in der Zeit der Mittagsruhe staubsauge, um einen frei erfundenen Anwurf.

34

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.11.2021 nebst Schnellhefter mit Originalfotos und Schreiben der Klägerin hat die Klägerin weiter vorgetragen.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die Klage ist entscheidungsreif. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens gem. § 156 ZPO war nicht angezeigt. Der neue Vortrag ist einerseits nicht entscheidungserheblich und hätte andererseits bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingeführt werden können, vgl. auch § 296a ZPO.

37

Die Klage war abzuweisen.

38

Zwar wurde die Klage vor dem gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F. und § 23 Nr. 2c) GVG örtlich und sachlich zuständigen Gericht erhoben.

39

Auch mangelt es nicht an der Prozessbevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Aus der Anlage K7, Bl. 55f d.A., folgt unzweifelhaft, dass sowohl die verstorbene als auch die jetzige Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten bevollmächtigten, sie in dieser Angelegenheit gerichtlich zu vertreten. Demgemäß erhielt der Prozessbevollmächtigte sowohl die zur Akte gereichte Vollmacht der jetzigen Klägerin, vgl. Anlage K9, Bl. 66 d.A., als auch die von beiden Klägerinnen unterzeichnete Vollmacht, vgl. Bl. 14 d.A..

40

Die Klage ist jedoch unbegründet.

41

Dies gilt hinsichtlich des Antrags zu 1., der Beklagten das Ausschütten und Ausschlagen von Sachen (zum Beispiel Bettzeug, Badvorleger, Fußmatten, Teppichläufer u.ä.) über ihren Balkon hinunter auf die Terrasse, die Blumen und Pflanzen der Klägerin zu untersagen, - unabhängig von der Reichweite der zitierten Regelung unter 1. der Hausordnung - schon deshalb, weil es bereits an einem entsprechenden substantiierten Vortrag nebst Beweisantritt der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin fehlt. Zwar enthält das von der Klägerin gefertigte Lärmprotokoll vom 05.03.2021 für den 03.03.2021 und den 28.07.2020 den Eintrag „Sachen auf Balkon ausschlagen“ bzw. „Sachen kräftig und laut auf Balkon ausschlagen“. Beweis tritt die Klägerin dafür nicht an. Eine Vernehmung der Klägerin als Partei gemäß § 447 ZPO, wie von ihr im Termin vom 10.11.2021 angeboten, kam nicht in Betracht, nachdem die Beklagte im Termin erklärt hat, damit nicht einverstanden zu sein.

42

Auch der Antrag zu 2., der Beklagten das Gießen ihrer Balkonpflanzen in der Weise, dass das Gießwasser über den Balkon, bzw. vom Balkonboden auf die Terrasse oder an die Wohnungsfenster der Wohnung der Klägerin tropft, zu untersagen, war als unbegründet abzuweisen, denn auch hier fehlt es an substantiiertem Vortrag nebst Beweisantritt. Zwar enthält das von der Klägerin gefertigte Lärmprotokoll vom 05.03.2021 für den 08.04.2020 den Eintrag „Gießwasser“. Ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beklagten, wie es insbesondere in der zitierten Regelung unter 2. der Hausordnung umschrieben ist, wird damit jedoch nicht vorgetragen. Auch tritt die Klägerin dafür keinen Beweis an. Insbesondere ergibt sich aus der der von der Klägerin überreichten Fotodokumentation keine von der Beklagten mittels Gießwassers verursachte Beschädigung des Verputzes, wobei die Klägerin, da es sich insoweit um eine Störung des Gemeinschaftseigentums handelt, nach dem Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr aktivlegitimiert sein dürfte, vgl. § 9a Abs. 2 WEG n.F.. Vortrag zu einer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB erheblichen Belästigung der Klägerin fehlt.

43

Der Antrag zu 3., mit dem der Beklagten das Fegen von Balkonschmutz sowie verwelkter Pflanzenteile unter der Balkonverkleidung hindurch auf die Terrasse der Klägerin und das Werfen von Pflanzenteilen auf die Terrasse untersagt werden soll, war ebenfalls abzuweisen.

44

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass insoweit eine Störung bzw. Beeinträchtigung des Sondereigentums der Klägerin vorliegt, die auf einem unzulässigen Gebrauch des Sondereigentums der Beklagten beruht.

45

Die von der Klägerin zu Beweiszwecken vorgelegte Fotodokumentation, Bl. 79 d.A., beinhaltet zwar ein Foto mit unterschiedlich stark verwelktem Laub, ein Foto mit auf einem Tablett gesammelten Weidenkätzchen, ein Foto mit vertrockneten Blättern neben einem Lavendeltopf und ein Foto mit Stiefmütterchen, auf dem verwelkte Blattteile zu sehen sind. Diese Fotos sind jedoch nicht geeignet, eine gemäß § 1004 Abs. 1 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F. erhebliche Beeinträchtigung des Sondereigentums der Klägerin zu belegen. Das Foto mit unterschiedlich stark verwelktem Laub stellt ebenso wie das Foto mit den auf einem Tablett gesammelten Weidenkätzchen nicht den auf der Terrasse der Klägerin gegebenenfalls vorgefundenen Originalzustand, sondern einen von der Klägerin nachträglich für die fotodokumentarische Erfassung herbeigeführten Zustand dar. Diese Fotos vermögen daher nicht zu belegen, dass Laub und Weidenkätzchen in erheblichem und damit störendem Umfang auf die Terrasse der Klägerin gelangt sind. Auch die weiteren Fotos belegen verwelktes Blattwerk in einem Umfang unterhalb der für einen durchschnittlichen und besonnenen Dritten liegenden Erheblichkeitsschwelle, der die Grenze des Zumutbaren nicht überschreitet. Auch ist den Fotos nicht zu entnehmen, dass diese Laubreste bewusst von der Beklagten auf die Terrasse und die Pflanzen der Klägerin geworfen wurden. Gerade das Foto mit den Stiefmütterchen legt nahe, dass das abgestorbene Pflanzenteil einfach so herabgefallen ist. Zudem besteht hinsichtlich des Blätterwerks und der Weidenkätzchen keine Wiederholungsgefahr, da gemäß unbestrittenem Vortrag der Beklagten im Termin vom 10.11.2021 das entsprechende Bäumchen nicht mehr auf dem Balkon steht.

46

Einer Beweiserhebung durch die von der Klägerin benannten Zeugen bedarf es nicht, da es schon am Vortrag und Beweis einer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F. erheblichen Beeinträchtigung der Klägerin fehlt.

47

Auch der Antrag zu 4., der Beklagten zu untersagen, gegen die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin zu verstoßen, indem sie sowohl tagsüber, insbesondere in der Zeit der Mittagsruhe 13.00 - 15.00 Uhr, als auch bis in die Abend- und späten Nachtstunden hinein barfuß oder in vergleichbarer Weise Trittschall verursachend durch ihre Wohnung laufe, obwohl ihr bekannt sei, dass der dadurch erzeugte Trittschall in der Wohnung der Klägerin darunter zu einer ganz erheblichen Ruhestörung führe, war abzuweisen.

48

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin behauptete Beeinträchtigung auf einem unzulässigen Gebrauch des Sondereigentums der Beklagten beruht. Zum zulässigen Gebrauch des Sondereigentums gehört selbstverständlich, sich zu jeder Tag- und Nachtzeit in der Sondereigentumseinheit barfuß oder mit Hausschuhen laufend fortzubewegen. Selbstverständlich ist es auch vom Gebrauchsrecht umfasst, dies schnell oder langsam zu tun. Damit einhergehende Geräusche sind im Rahmen der zulässigen Wohnnutzung von anderen Hausbewohnern hinzunehmen. Dass die Beklagte durch das bloße Laufen barfuß oder mit Hausschuhen die Grenze des Zumutbaren überschreitet, ist gerade nicht ersichtlich.

49

Einer Beweiserhebung durch die von der Klägerin benannten Zeugen bedarf es auch hier nicht, da es sich bei der behaupteten Beeinträchtigung um eine hinzunehmende Beeinträchtigung handelt.

50

Der Antrag zur 5., der Beklagten das Laufenlassen ihrer Waschmaschine nebst Schleuderprogramm insbesondere nach 22:00 Uhr zu untersagen, war - ungeachtet der Reichweite der zitierten Regelung unter 4. der Hausordnung - schon deshalb abzuweisen, weil es auch hier an einem entsprechenden substantiierten Vortrag nebst Beweisantritt der auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin fehlt. Zwar enthält das von der Klägerin gefertigte Lärmprotokoll vom 05.03.2021 für den 18.02.2021, 03.02.2021, 18.01.2021, 04.01.2021, 05.01.2021 16.12.2020, 14.12.2020, 09.12.2020, 08.12.2020, 01.12.2020, 24.11.2020, 23.11.2020, 19.10.2020, 23.07.2020, 01.06.2020, 25.04.2020, 14.04.2020, 30.03.2020, 20.03.2020, 10.03.2020 und das Lärmprotokoll vom 06.11.2021 für den 26.10.2021 jeweils den Eintrag „Schleudern Waschmaschine“. Beweis tritt die Klägerin dafür jedoch nicht an. Eine Vernehmung der Klägerin als Partei gemäß § 447 ZPO, wie von ihr im Termin vom 10.11.2021 angeboten, kam auch insoweit nicht in Betracht, nachdem die Beklagte im Termin erklärt hat, damit nicht einverstanden zu sein.

51

Aus dem gleichen Grund ist auch der Antrag zu 6., der Beklagten das Staubsaugen ihres Balkons an Sonn- und Feiertagen, insbesondere in der Zeit der Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr zu untersagen, abzuweisen. Zwar enthält das von der Klägerin gefertigte Lärmprotokoll vom 05.03.2021 für den 29.12.2020, 04.07.2020, 22.04.2020 jeweils den Eintrag: „saugt Staub auf Balkon“/„Nachm Staub saugen auf Balkon“. Doch auch hier bietet die Klägerin keinen Beweis an. Eine Vernehmung der Klägerin als Partei gemäß § 447 ZPO kommt, wie bereits ausgeführt, nicht in Betracht. Da bereits ein Handeln der Beklagten nicht bewiesen werden kann, bedarf es keiner Erörterung, ob die behauptete Beeinträchtigung durch Staubsaugen die Erheblichkeitsschwelle bzw. die Grenze des Zumutbaren im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F. überschreitet.

52

Die Nebenentscheidungen ergingen gemäß § 91 ZPO und §en 708 Nr. 11,711 ZPO.